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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse

Uwe Gottwald
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Gesetzestext

 

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit der nach § 1975 BGB durch die Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens herbeigeführten Sonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen zu sehen.[1] Der Grund für die Vermögenssonderung ist, dass den Nachlassgläubigern die Befriedigung aus dem ungeschmälerten Nachlass möglich bleiben soll. Da die mit dem Anfall der Erbschaft eingetretene Vereinigung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben rückgängig gemacht werden soll, bestimmt § 1976 BGB, dass die infolge der Konfusion (Vereinigung von Recht und Forderung) oder Konsolidation (Vereinigung von Recht und Belastung) erloschen Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes rückwirkend als weiterhin vorhanden, "nicht erloschen gelten".[2] Die Rechtsfolge tritt automatisch ein.[3] Dadurch steht der Nachlass den Nachlassgläubigern (wieder) vollständig zur Verfügung.

 

Rz. 2

Der Rechtsgedanke des § 1976 BGB gilt immer dann, wenn der Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls Grundlage der Berechnung einer Forderung gegen diesen ist. Ähnliche Bestimmungen sind enthalten in § 1991 BGB (dürftiger oder mit Vermächtnissen und/oder Auflagen überschwerter Nachlass), § 2143 BGB (Eintritt der Nacherbfolge), § 2175 BGB (Vermächtnis einer dem Erblasser gegen den Erben zustehenden Forderung) und § 2377 BGB (Erbschaftskauf).[4] In den Fällen der §§ 1991, 2175 und 2377 BGB wird die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit jedoch nur mit relativer Wirkung – im Verhältnis zu dem jeweilig Betroffenen – rückgängig gemacht.[5] Ist Verw...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
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