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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft

Uwe Gottwald
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Gesetzestext

 

Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung befasst sich allein mit dem Beginn des Laufs der Fristen der §§ 2014, 2015 BGB. Das Gesetz setzt es als selbstverständlich voraus, dass Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker die aufschiebenden Einreden geltend machen können und regelt insoweit keine Einzelheiten, weshalb die Anwendbarkeit der Bestimmung im Einzelfall der Auslegung bedarf.[1] Die Bestimmung modifiziert die Fristen des § 2014 BGB (drei Monate ab Annahme der Erbschaft durch den Erben) und des § 2015 Abs. 1 BGB (ein Jahr ab der Annahme der Erbschaft durch den Erben) dahingehend, dass diese im Falle der Pflegerbestellung nach den §§ 1960 ff. BGB bereits ab seiner Bestellung zu laufen beginnen, wenn der Nachlasspfleger (zumindest auch) zur Verwaltung des Nachlasses (nicht nur zur Sicherstellung) berufen ist.[2]

[1] BeckOGK/Herzog, BGB § 2017 Rn 2, 2.1; Staudinger/Dobler (2020), § 2017 Rn 1.
[2] BeckOGK/Herzog, BGB § 2017 Rn 2.

B. Tatbestand

I. Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB)

 

Rz. 2

Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen dem Nachlasspfleger, der zur Sicherung oder Verwaltung des Nachlasses bestellt ist. Nach § 1960 Abs. 3 BGB kann ein Anspruch gegen den Nachlass entgegen der für den Erben geltenden Vorschrift des § 1958 BGB auch schon vor Annahme der Erbschaft gerichtlich geltend gemacht werden.[3] Auf Antrag eines Gläubigers muss sogar eigens zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung eines gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs ein Nachlasspfleger bestellt werden (§ 1961 BGB). Ist nun ein Nachlasspfleger ausschließlich zur Sicherung des Nachlasses bestellt, findet § 2017 BGB keine Anwendung mit der Folge, dass die Frist der §§ 2014, 2015 ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
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