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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung

Christoph Syrbe
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Gesetzestext

 

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Der in § 2058 BGB niedergelegte Grundsatz der persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben tritt neben die gesamthänderische Haftung der Erben nach § 2059 Abs. 2 BGB. Durch jene Haftung des einzelnen Miterben soll sichergestellt werden, dass dieser auf eine Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinwirkt (vgl. § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB)[1] und der Gläubiger durch den Tod seines Schuldners nicht schlechter gestellt wird.[2] Eine nur anteilige Haftung der einzelnen Miterben hätte für den Gläubiger nämlich neben dem Nachteil, bei verschiedenen Personen eine ursprünglich einheitliche Schuld eintreiben zu müssen, das weitergehende Risiko, dass trotz vererbter Vermögensmasse bei Zahlungsunfähigkeit eines Miterben die auf diesen entfallende Teilforderung uneinbringlich würde. Der einzelne Miterbe wiederum wird dadurch in seinen Interessen geschützt, dass er bis zur Auseinandersetzung die Nachlassgläubiger nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB in der Vollstreckung auf den ungeteilten Nachlass verweisen darf und nicht die gesamte Verbindlichkeit aus seinem Eigenvermögen zu begleichen braucht. Nach der Teilung bleibt dann seine gesamtschuldnerische Haftung bestehen, ohne dass die Privilegierung des § 2059 Abs. 1 BGB fortwirkt.

[1] Soergel/Wolf, § 2058 Rn 1.
[2] MüKo/Fest, § 2058 Rn 5.

B. Tatbestand

I. Allgemeines

 

Rz. 2

Im Außenverhältnis haften die Miterben grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Diese Haftung tritt neben die gesamthänderische Haftung nach § 2059 Abs. 2 BGB und ist streng zu trennen von der Frage, mit welcher Masse der Miterbe haftet (beschränkt auf das Nachlassvermögen oder unbeschränkt auch mit seinem Eigenvermögen). Insoweit verbleibt es regelmäßig bei de...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
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