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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

Stephan Rißmann
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. 2Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.

(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Im Gegensatz zum lediglich schuldrechtlichen Vorkaufsrecht stärkt § 2035 BGB zusammen mit § 2037 BGB die Rechte der vorkaufsberechtigten Miterben.[1] Nach Übertragung des Anteils ist das Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer geltend zu machen. Abs. 1 weicht damit von § 464 Abs. 1 S. 1 BGB ab.

[1] MüKo/Gergen, § 2035 Rn 1.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Verkäufer ist der veräußernde Miterbe. Die Übertragung des Anteils erfolgt durch Einigung zwischen verkaufendem Miterben und Käufer und Übergabe, § 929 BGB. Regelmäßig wird dies zusammen mit dem Verpflichtungsgeschäft in derselben Urkunde vereinbart werden, notwendig ist es jedoch nicht. Die Formulierung "können ausüben" ist missverständlich und lässt zunächst vermuten, dass die Miterben alternativ das Vorkaufsrecht entweder gegenüber Verkäufer oder Käufer ausüben können. Abs. 1 S. 2 stellt jedoch klar, dass das gegenüber dem Verkäufer bestehende Vorkaufsrecht erlischt. Die Miterben haben also keine Wahlmöglichkeit, sondern müssen das Vorkaufsrecht nach der Übertragung gegenüber dem Käufer ausüben. Der Fristlauf des § 2034 Abs. 2 S. 1 BGB wird durch die Übertragung und die Mitteilung hiervon nicht beeinflusst, es ändert sich lediglich der Erklärungsempfänger.

 

Rz. 3

Ist das Vorkaufsrecht bereits zuvor gegenüber dem Verkäufer ausgeübt worden, so bedarf es keiner nochmaligen Erklärung gegenüber dem Käufer nach der Übertragung.[2]

[2] MüKo/Gergen, § 2035 Rn 3.

I. Erlöschen des Vorkaufrechts

 

Rz. 4

Abs. 1 S. 2 ergänzt die irreführende "Ka...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

  (1) 1Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. 2Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des ...

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