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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek

Franz Linnartz
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Gesetzestext

 

1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

Bei § 2167 BGB handelt es sich um eine § 2166 BGB ergänzende Auslegungsregelung für den Fall, dass auf dem vermachten Grundstück und auf einem anderen Nachlassgrundstück eine Gesamthypothek ruht.[1]

[1] MüKo/Rudy, § 2167 Rn 1.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Voraussetzung ist, dass die mit der Gesamthypothek belasteten Grundstücke "zur Erbschaft gehören". Ist ein weiteres nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit der Gesamthypothek belastet, sind lediglich die zur Erbschaft gehörenden Grundstücke für die Berechnung der Wertverhältnisse maßgebend.[2]

 

Beispiel

Gesamtwert der belasteten Grundstücke des Erblassers 900.000 EUR. Wert des vermachten Grundstücks 300.000 EUR. Vollvalutierende Gesamthypothek mit 720.000 EUR.

Der Wert des vermachten Grundstücks macht ein Drittel des Wertes der gesamten belasteten Grundstücke aus. Ein Drittel der gesamten Schuld beträgt 240.000 EUR. Der Vermächtnisnehmer haftet nur mit einem Drittel, somit bis zu 240.000 EUR. Dies gilt, obwohl das Grundstück des Vermächtnisnehmers mehr wert ist und die Gesamthypothek den Wert des vermächtnisweise zugewiesenen Grundstücks übersteigt.[3]

Formel:

 
Gesicherte Forderung (720.000 EUR) × Wert des Vermächtnisgrundstücks (300.000 EUR)
Gesamtwert der belasteten zum Nachlass gehörenden Grundstücke (900.000 EUR)
 

Rz. 3

Die Vorschrift des § 2167 BGB bezieht sich auch nur auf das Verhältnis des Vermächtnisnehmers zum Erben.[4] Nach außen haftet der Vermäch...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
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