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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung

Dr. Verena van der Auwera
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Gesetzestext

 

(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.

(2) Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.

A. Normzweck

 

Rz. 1

Im Falle der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gehen die Eheleute im Regelfall vom Bestand der Ehe bis zum Tod eines Ehegatten aus. Die Lebenserfahrung spricht daher dafür, dass sie ein gemeinschaftliches Testament nicht errichtet hätten, hätten sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet. Dieser Erfahrungssatz liegt der Vorschrift des § 2268 BGB zugrunde. In den Protokollen zum BGB ist niedergelegt, "dass alle Gründe, die für die Zulassung des gemeinschaftlichen Testaments sprechen, entfielen, sobald eine Ehe getrennt wäre und, dass es sich aus Zweckmäßigkeitsgründen empfehle, mit der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments das ganze Testament wegfallen zu lassen."[1] Wenn es die Vorschrift des § 2268 BGB nicht gäbe, müsste man nach § 2077 BGB diejenigen letztwilligen Verfügungen eines Ehegatten als unwirksam betrachten, durch die er seinen Ehepartner bedacht hat. Die Wirksamkeit der restlichen Verfügungen wäre nach § 2085 BGB und für den Fall des Bedenkens dritter Personen nach § 2270 BGB zu beurteilen, soweit diese Verfügungen wechselbezüglich sind.[2]

[1] Prot. V, S. 447.
[2] MüKo/Musielak, § 2268 Rn 1; Staudinger/Raff, § 2268 Rn 1.

B. Auslegungsregel des Abs. 1

I. Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 ist eine dispositive Auslegungsregel, die gilt, solange nicht die Regelung des Abs. 2 eingreift.[3] In den Fällen des § 2077 BGB, nämlich bei Scheidung, Scheidungsantrag oder Zustimmung zu einem solchen, Aufhebung und Tod des Antragstellers während des laufenden Scheid...

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