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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Dr. Bernd Schmalenbach
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. 2Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung.

(2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht.

(3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Durch die Vorschrift des § 2022 BGB wird der gutgläubige und nicht verklagte Erbschaftsbesitzer wegen der Verwendungen, die er vor Rechtshängigkeit (§ 2023 Abs. 2 BGB) und vor Eintritt seiner Bösgläubigkeit auf einzelne Nachlassgegenstände oder auf die Erbschaft im Ganzen gemacht hat, im Vergleich zu dem der Eigentumsklage gem. § 985 BGB ausgesetzten Besitzer einer Einzelsache privilegiert. Der Erbschaftsbesitzer kann Ersatz aller seiner Verwendungen unabhängig von ihrer Notwendigkeit oder Nützlichkeit verlangen, weil er insoweit auch alle gezogenen Nutzungen herausgeben muss.[1] Der Vergütungsanspruch des Erbschaftsbesitzers für Aufwendungen beschränkt sich nicht nur auf die notwendigen oder werterhöhenden Verwendungen wie im Fall des § 996 BGB. Auch nicht erforderliche oder zwecklose Verwendungen erhält er ersetzt.[2] Durch die Verweisung des Abs. 1 S. 2 auf die §§ 1000–1003 BGB wird dem Erbschaftsbesitzer ein Zurückbehaltungsrecht an den herauszugebenden Sachen sowie ein pfandarti...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

  (1) 1Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. 2Die für ...

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