Fachbeiträge & Kommentare zu Elternunterhalt

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Schleswig - Holstein, Unter... / 1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 1.1.2017

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen. 1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. Grundsätzlich sind Abfi...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18 Ansprüche nach § 1615l BGB Der Bedarf des nach § 1615l BGB unterhaltsberechtigten Elternteils bemisst sich nach dem Lebensstandard, der er vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Der Bedarf kann nicht von dem ggf. höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitet werden, auch dann nicht, wenn die Kindeseltern längere Zeit zusammen gelebt haben (BGH, Urteil v. 16.7.2...mehr

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Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. 1.2. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum nach Zufluss zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre). 1.3. Überstundenvergütunge...mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten 21.1 Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche von seinem Einkommen der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben. 21.2 Notwendiger Selbstbehalt Für Eltern gilt gegenüber minderjährigen Kindern und privilegiert volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze de...mehr

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Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1. Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig prägend anzusehen sind. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden dabei grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der ...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21 Selbstbehalt Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben. 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil v. 15.3.2006, XII ZR 30/04, FamRZ 2006, 683). 21....mehr

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Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Brut...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH FamRZ 2006, 683) Selbstbehalt. 21.2 Notwendiger Selbstbehalt Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im A...mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuer- und sozialrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen. 1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrech...mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten 21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). Er beträgt 21.2. gegenüber Minderjährigen und gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern (notwendiger oder...mehr

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Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Der Unterhaltsberechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben mit 1/12 ihres Jahresbetrages zugrunde zu legen. Geldeinnahmen 1.1 Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen. 1.2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind auf einen angemessenen Zei...mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen Zum Bruttoeinkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten und Pensionen. 1.2 Unregelmäßiges Einkommen Höhere einmalige Zahlungen (z.B....mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / V. Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). In dem jeweiligen Selbstbehalt sind unterschiedlich hohe Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten (vgl. Nr. 21.5.2). 21.2 Notwendiger Selb...mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Leistungsfähigkeit ist in dem Umfang gegeben, in welchem das bereinigte Einkommen, hier ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus, den Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss, übersteigt. 21.2 Notwendiger Selbstbehalt Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minde...mehr

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FF 10/2016, Familienunterha... / 2 Anmerkung

Leitsatz Der Familienunterhalt ist bei einem stationär pflegebedürftigen Ehegatten hinsichtlich des persönlichen Bedarfs, der vor allem durch die Heim- und Pflegekosten bestimmt wird, ausnahmsweise durch Zahlung einer Geldrente zu leisten. Der Anspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Diesem ist mindestens ein Eigenbedarf in Höhe des eheangemessen...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / V. Familien- und Elternunterhalt

1. Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen Die Leistungsfähigkeit eines zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Hierzu zählen insbesondere Zinseinkünfte und ein Wohnvorteil (vgl. BGH FamRZ 2013...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / 2. Elternunterhalt/Leistungsfähigkeit

Der BGH hat klargestellt, dass bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ein vom Unterhaltspflichtigen seiner Lebensgefährtin geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB als vorrangige sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB gem. § 1609 Nr. 2 BGB von seinem Einkommen abzuziehen ist (BGH FamRZ 2016, 891 = MDR 2016, 523 = NJW 2...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 1. Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen

Die Leistungsfähigkeit eines zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Hierzu zählen insbesondere Zinseinkünfte und ein Wohnvorteil (vgl. BGH FamRZ 2013, 363). Auch das Vermögen selbst ist nach Ma...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 2. Bedarf

a) Heimaufenthalt In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2013, 203) hat der BGH (FamRZ 2015, 2138 m. Anm. Born = NJW 2015, 3569 = MDR 2015, 1300) entschieden, dass sich der Unterhaltsbedarf eines Elternteils grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim bestimmt und sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten deckt. Der sozialhilfebedürftige Unterhal...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / b) Anrechnung von Sozialleistungen

Lebt der Unterhaltspflichtige in einer sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft, ist bei ihm unterhaltsrechtlich nur der Teil der Sozialleistung zu berücksichtigen, der ihm nicht anstelle der den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für die Deckung deren sozialhilferechtlichen Bedarfs angerechneten Teile seines Einkommens gewährt wird.mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / a) Heimaufenthalt

In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2013, 203) hat der BGH (FamRZ 2015, 2138 m. Anm. Born = NJW 2015, 3569 = MDR 2015, 1300) entschieden, dass sich der Unterhaltsbedarf eines Elternteils grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim bestimmt und sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten deckt. Der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte ist...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 1. Vorrangigkeit von Grundsicherungsleistungen

Der BGH (FamRZ 2015, 1467 = NJW 2015, 2655 = MDR 2015, 947 = FuR 1507, 608 m. Bearb. Soyka = FamRB 2015, 330 m. Hinw. Hauß; so auch OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1970 und OLG Hamm MDR 2015, 1137) betont erneut, dass Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII (hier beim Elternunterhalt) dem Unterhaltsanspruch gegenüber nicht nachrangig sind, sondern als Einkommen gelten....mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Sitzmann, 50 Fälle zum Unterhaltsrecht, 3. Aufl. 2016, 576 S., Deutscher Anwaltverlag, 49 EUR

Das Unterhaltsrecht anhand von konkreten Fällen verständlich und nachvollziehbar aufzubereiten ist eine pfiffige Idee, die sich gut durchgesetzt hat. Daher erscheint das praxisgerechte Buch von Sitzmann bereits in dritter Auflage. Ausgangspunkt sind solche Fallsituationen, die in der familienrechtlichen Praxis häufig vorkommen. In erster Linie befasst sich das Buch mit Kinde...mehr

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FF 7+8/2016, Einfluss einer... / b) Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt

Auf diese Empfehlungen des Familiengerichtstages an die Rechtsprechung geht der BGH in der Entscheidung vom 9.3.2016 nicht ein. Der BGH berücksichtigt zunächst, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern nachrangig, rechtlich schwach ausgestaltet ist und dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben seitens des nichtehelichen Vaters durch den Einwand aus § 1615 l BGB gegen den Elternu...mehr

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FF 7+8/2016, Einfluss einer... / IV. Fazit

Entgegen der Lebenswirklichkeit hat die nichteheliche Lebensgemeinschaft de lege lata keinen Einfluss auf die unterhaltsrechtliche Selbstständigkeit der Mutter nach §§ 1615 l Abs. 2, Abs. 3, 1610 Abs. 1 BGB. Soweit Naturalunterhalt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit der nichtehelichen Mutter und dem gemeinsamen Kind geleistet wird, erfolgt dies gegenüber der Mutter...mehr

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FF 7+8/2016, Sicherstellung... / bb) Wohnvorteile

Mietkosten, die ein Unterhaltspflichtiger für eine von ihm selbst genutzte Wohnung aufzuwenden hat, sind keine Einnahmen, sondern Ausgaben. Sie gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Sie sind im sog. Selbstbehalt enthalten (beim gegenüber Minderjährigen geltenden notwendigen Selbstbehalt – dazu s.u. – mit 380 EUR). Der Nutzungswert des eigengenutzten, dem Unterhalts...mehr

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FF 7+8/2016, Einfluss einer... / 2. Anpassung des Mindestbedarfs

Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit sind nach h.M. beim Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB anhand der Mindestselbstbehalte zu prüfen. Ist die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen Vaters hoch, steigt zwar der Lebensstandard in der Partnerschaft. Das führt aber nicht zu einem höheren Unterhalt der Mutter.[39] Die besseren Lebensverhältnisse in der nichtehelichen Le...mehr

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FF 7+8/2016, Einfluss einer... / 2. Nichteheliche Lebensgemeinschaft als elternbezogener Grund für die Verlängerung

§ 1615 l BGB soll einen gestuften Übergang von der Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit ermöglichen, wie ihn in dem vom BGH entschiedenen Fall die nichteheliche Mutter über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus anstrebt in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Dipl.-Sportlehrerin/Physiotherapeutin, bei derzeitiger Tätigkeit an vier Vormittagen in der Woche. Kindbezogene Gründe...mehr

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FF 7+8/2016, Sicherstellung... / b) Vermögen

Ein minderjähriges, unterhaltsbedürftiges Kind ist nach § 1602 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, den Stamm des eigenen Vermögens für Unterhaltszwecke zu verwenden. Anders ist es lediglich dann, wenn die Eltern bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande sind, Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Bedarfs zu gewähren. In einem solchen Fall bes...mehr

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FF 7+8/2016, Übergang des U... / Leitsatz

1. Von den Unterkunftskosten mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung beziehenden Unterhaltsberechtigten unterliegen gemäß §§ 94 Abs. 1 S. 6, 105 Abs. 2 SGB XII 56 % nicht der Rückforderung und stehen damit einem Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII entgegen (BGH FamRZ 2015, 159...mehr

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FF 7+8/2016, Einfluss einer... / Einführung

Die für den Betreuungsunterhalt gemäß §§ 1615 l Abs. 2, Abs. 3, 1610 BGB bedarfsbestimmende Lebensstellung der Mutter ist nach h.M. von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihres Kindes strikt zu trennen, auch wenn dies der Lebenswirklichkeit widerspricht. Versorgt der nichteheliche Vater das gemeinsame Kind und dessen Mutter, die es mit seinem Einvernehmen ...mehr

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FF 7+8/2016, Übergang des U... / 1 Anmerkung

Das OLG Karlsruhe hat sich in einem facettenreichen Fall mit dem Elternunterhalt befasst, der unter verschiedenen Gesichtspunkten Aufmerksamkeit verdient und erneut in den Grenzbereich familiärer Verantwortung führt. Trotz der sorgsam und in jeder Hinsicht lege artis verfassten Gründe bleibt ein schaler Nachgeschmack, wenn eine Rechtsordnung der auf die verwandtschaftliche H...mehr

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FF 6/2016, Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l BGB beim Elternunterhalt

BGB § 1603 § 1609 § 1615 l Leitsatz 1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als – gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige – sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sic...mehr

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FF 6/2016, Berücksichtigung... / 1 Aus den Gründen:

[1] A. Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger vom Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum ab Januar 2012. [2] Der Antragsgegner ist der Sohn des im Jahre 1941 geborenen S., der seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt wird. S. bezieht von dem Antragsteller laufende Sozialhilfe nach §§ 61 ff. S...mehr

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FF 6/2016, Berücksichtigung... / 2 Anmerkung

1. Die Entscheidung behandelt auf den ersten Blick Fragen des Elternunterhalts, insbesondere die Anwendung des sog. Familienselbstbehaltes auf nichteheliche Lebensgemeinschaften. Auf den zweiten Blick enthält die Entscheidung aber auch Aussagen zu den Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB über einen Zeitraum von drei Jahren ab der Geburt hinaus. Der ...mehr

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FF 6/2016, Berücksichtigung... / Leitsatz

1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als – gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige – sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebe...mehr

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FF 4/2016, Die Rechtsprechu... / 3. Altersvorsorge und Elternunterhalt

Zinseinkünfte und die ersparte Miete bei Wohnen im eigenen Haus erhöhen die Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt. Vermögen ist für Elternunterhalt einzusetzen, soweit der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet ist. Für eine zusätzliche Altersvorsorge kann ein Erwerbstätiger grundsätzlich 5 % seines Bruttoeinkommens für die gesamte Zeit ab dem Beginn seiner Erwerbstät...mehr

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FF 4/2016, Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB

BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 (AG Kelheim, Beschl. v. 16.6.2014 – 1 F 33/13; OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.12.2014 – 7 UF 988/14) Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Ab...mehr

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FF 4/2016, Die Rechtsprechu... / 7. Taschengeld bei Elternunterhalt

Das für den Selbstbehalt gegenüber einem Elternteil zu belassende Taschengeld kann mit 5 % des bereinigten Familieneinkommens und zusätzlich der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes bemessen werden.[14]mehr

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FF 4/2016, Die Rechtsprechu... / 4. Zusätzliche Altersvorsorge

Hängt die Leistungsfähigkeit einer Ehefrau zum Elternunterhalt vom Familienunterhalt ihres Ehemanns ab, kann bei einem Einkommen von 2.878 EUR netto des mit 54 Jahren als Berufssoldat pensionierten Ehemanns ein Beitrag von 178 EUR für seine zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden.[12]mehr

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FF 3/2016, FF 3/2016 / Elternunterhalt

a) Von den Unterkunftskosten mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung beziehenden Unterhaltsberechtigten unterliegen gemäß §§ 94 Abs. 1 S. 6, 105 Abs. 2 SGB XII 56 % nicht der Rückforderung und stehen damit einem Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII entgegen (BGH FamRZ 2015, 159...mehr

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FF 3/2016, Unterhalt und Ex... / A. Einleitung

An keiner Stelle sind alle Beteiligten so untrennbar in die Wechselwirkungen zweier Rechtsgebiete verstrickt, wie an der Nahtstelle von Existenzsicherungs- und Familienrecht. Wer einen Beleg sucht, findet ihn bereits in den Motiven des BGB. Diese beziehen sich zur Begründung der Unterhaltspflichten u.a. auf die Lasten für die öffentlichen Armenkassen.[1] Umgekehrt hat der Ge...mehr

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FF 3/2016, Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI

Wie bekannt, wurde zum 1.1.2015 die Anwaltsfortbildungsdauer gemäß § 15 Abs. 3 Fachanwaltsordnung von 10 auf 15 Zeitstunden erhöht. Man durfte gespannt sein, wie sich das DAI entscheiden würde: Belässt es das Fachinstitut im Rahmen seiner Arbeitstagung weiterhin bei lediglich 10 Fortbildungsstunden, hängt es die Mehrstunden der Jahresarbeitstagung an oder widmet es den 5 Meh...mehr

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FF 3/2016, Unterhalt und Ex... / 2. Voraussetzungen des Anspruchsübergangs (§ 33 Abs. 1 SGB II)

Voraussetzung für jeden Anspruchsübergang ist ein bestehender Unterhaltsanspruch – andernfalls greift die Vorschrift von vornherein ins Leere. Daher muss die Prüfung zwangsläufig mit der Feststellung eines Anspruchs nach den allgemeinen Regeln beginnen – Unterhaltsverhältnis, Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Ferner bedarf es zwischen Unterhaltspflicht und erbrac...mehr

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FF 2/2016, Dank an Beiratsmitglied Prof. Dr. Uwe Diederichsen

Während der Herbsttagung in Weimar Ende November 2015 ist Prof. Diederichsen feierlich verabschiedet worden. Ihm ist ein Bildband der Arbeitsgemeinschaft überreicht worden. Der Verfasser dieses Beitrags verabschiedete das langjährige Beiratsmitglied mit folgenden Worten: Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht hat allen Grund, zusammen mit der Redaktion der Zeitschrift Forum Fa...mehr

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FF 1/2016, FF 1/2016 / Elternunterhalt

a) Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils eines Firmenfahrzeugs, wenn dieses auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kostenfrei einschließlich aller Betriebskosten genutzt werden darf. b) (Auch) bei Ansprüchen auf Elternunterhalt stellen Tilgungsaufwendungen für die selbstgenutzte und ggf. weitere Immobilien Altersvorsorge dar. Sie sind folglich auf die Obergrenz...mehr

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FF 1/2016, Beatrix Weber-Monecke zum 65. Geburtstag

Geschäftsführender Ausschuss, Beirat, Verlag und Redaktion gratulieren Frau Beatrix Weber-Monecke, Richterin am XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Familiensenat), ganz herzlich noch nachträglich zum 65. Geburtstag im Dezember 2015. Seit 14 Jahren ist sie Mitglied des Beirats der Zeitschrift Forum Familienrecht. Im Mai 2006 erschien ein umfangreiches Interview zu Fragen de...mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten 21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). Er beträgt 21.2. gegenüber Minderjährigen und gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern (notwendiger oder...mehr

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FF 12/2015, Elternunterhalt und fiktive Einkünfte

BGB § 1602 Abs. 1 § 1610; SGB XII § 27b § 35 Abs. 2 S. 1 § 42 § 94 Abs. 1 S. 6, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 105 Abs. 2; WoGG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; AO § 270 Leitsatz 1. Liegt es im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers, dass der Unterhaltsberechtigte nicht pflegeversichert ist und deshalb im später eingetretenen Pflegefall kein Pflegegeld bezieht, kann der...mehr