Mietkosten, die ein Unterhaltspflichtiger für eine von ihm selbst genutzte Wohnung aufzuwenden hat, sind keine Einnahmen, sondern Ausgaben. Sie gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Sie sind im sog. Selbstbehalt enthalten (beim gegenüber Minderjährigen geltenden notwendigen Selbstbehalt – dazu s.u. – mit 380 EUR).

Der Nutzungswert des eigengenutzten, dem Unterhaltspflichtigen zu Eigentum gehörenden Hauses oder der eigengenutzten Wohnung ist dagegen unterhaltsrechtlich als Wohnvorteil und damit als Einkommen anzusetzen. Es handelt sich um Nutzungen eines Grundstückseigentums in Form von Gebrauchsvorteilen (§ 100 BGB).[38] Durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer eigenen Eigentumswohnung muss der Eigentümer für das Wohnen keine Mietzinszahlungen leisten. Soweit diese ersparten Aufwendungen für die Miete höher sind als die mit dem Eigentum verbundenen Belastungen, d.h. Unkosten, ist die Differenz, d.h. der Betrag, um den der Eigentümer günstiger lebt als der Mieter, als unterhaltsrechtliches Einkommen anzusetzen.[39] Ein Wohnwert kann sich bei Alleineigentum, bei Miteigentum, bei Gütergemeinschaft, Nießbrauch[40] oder durch ein unentgeltliches dingliches oder schuldrechtliches Wohnrecht ergeben.

Bei der Bemessung der Höhe des Wohnwertes ist nach der Art der Unterhaltsverpflichtung (Ehegattentrennungsunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt, Elternunterhalt oder Kindesunterhalt) zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des BGH[41] hängt es für die Frage, ob der Wohnvorteil nach dem objektiven Mietwert oder in einer geringeren Höhe zu bemessen ist, maßgeblich davon ab, ob der die Immobilie Nutzende gehalten ist, diese anderweitig zu verwerten. Bei der Bemessung des unterhaltspflichtigen Einkommens für den Ehegattentrennungsunterhalt ist der Wohnvorteil vor der Annahme des endgültigen Scheiterns der Ehe (Schließung eines notariellen Vertrages zur Regelung der Folgen der Scheidung, Zustellung des Scheidungsantrags) mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nur in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie es sich für eine Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten als angemessen darstellt. Der Gebrauchswert der Wohnung (die für ihn allein zu groß ist) für den sie weiter nutzenden Ehegatten ist regelmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende, angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste. Der volle Wohnvorteil wird erst dann angesetzt, wenn mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist.[42]

Bei der Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens für den rechtlich schwach ausgestalteten Anspruch auf Elternunterhalt ist nur die für eine angemessene Wohnung ersparte Miete als Einkommen anzurechnen.[43] Sofern eine Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemessenen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert des Eigenheims des Unterhaltspflichtigen vorliegen sollte, wird dies unterhaltsrechtlich nicht zugunsten der Eltern berücksichtigt.

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind ist nach der Rechtsprechung des BGH[44] die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen. Das folgt nach der Begründung des BGH aus der sich aus § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden gesteigerten Unterhaltspflicht. Diese beinhaltet eine besondere Verantwortung der Eltern für den angemessenen und nicht nur den notwendigen Unterhalt ihrer Kinder. Den Eltern obliegt deshalb eine besondere Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zur Ertrag bringenden Nutzung von Vermögenswerten.

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