Fachbeiträge & Kommentare zu Elternunterhalt

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / c) Pauschalen und andere Maßstäbe

Die derzeit gebräuchliche Methode wirkt auf den ersten Blick einleuchtend, sollte aber einmal kritisch hinterfragt werden, ob sie ihren eigenen Vorgaben gerecht werden kann. Der Elternunterhalt soll zu keiner signifikanten Einschränkung der einkommenstypischen Konsumgewohnheiten führen. Es ist nur schwer vorstellbar, wie sich diese Vorgabe verwirklichen lässt, wenn bei Unter...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / II. Veränderte rechtliche Rahmenbedingungen

Zitat "Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet." Auf diese seit 1900 unverändert geltende Vorschrift des § 1601 BGB stützt sich der Elternunterhalt. Nachdem die Probleme einer alternden Gesellschaft seit dem letzten Jahrzehnt des vergangenen Jahrhunderts zunehmend in den Blick der Öffentlichkeit geraten sind, haben sich die Rahmenbedingungen an viel...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / I. Auftakt – frühe Rechtsprechung

Dass es im Leben des Menschen zwei Phasen gibt, in denen er auf die Unterstützung seiner Mitmenschen angewiesen ist – nämlich die frühe Kindheit und das hohe Alter – ist eine Binsenweisheit. Gleichwohl war der Elternunterhalt in der gerichtlichen Praxis lange Zeit bedeutungslos. Der Münchener Kommentar – ein mehrbändiger Großkommentar – widmete ihm in der dritten Auflage (19...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / 1. Bedarf

Der Bedarf umfasst alle zum Leben benötigten Mittel. Durch den Pflegeanteil treffen wir unterhaltsrechtlich auf einen außergewöhnlich hohen Mehrbedarf, den viele nicht mehr aus ihrem laufenden Einkommen aufbringen können, und der durch die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nur teilweise aufgefangen wird. Bei den vorgegebenen Heim- und Pflegekosten erscheint dessen H...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / d) Der Einsatz des Vermögens

Für den Elternunterhalt hat das Kind im Grundsatz auch sein Vermögen einzusetzen. Dies ist jedoch kaum erwähnenswert, weil das geschützte Vorsorgevermögen bei einer Sparrate von 5 % des Bruttoeinkommens zuzüglich der thesaurierten Erträge eine Größenordnung erreicht, bei der ein Vermögensverbrauch während der aktiven Erwerbsphase in der Praxis nicht relevant wird. Dies gilt ...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / 3. Leistungsfähigkeit

Erst an dritter Stelle folgt die Frage nach der Leistungsfähigkeit des potentiellen Unterhaltsschuldners – dieses Problem stand bereits bei den ersten Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des BGH im Zentrum des Interesses und bildet auch weiterhin den Schwerpunkt der unterhaltsrechtlichen Betrachtung. Hatte sich das OLG Oldenburg 1991 noch gegen jede Vorfestlegung und d...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / 2. Bedürftigkeit

Unmittelbar mit dem Bedarf hängt die Bedürftigkeit zusammen. Denn je höher der Bedarf ist, umso schwerer fällt es, diesen aus eigenem Einkommen zu decken, umso schneller verbrauchen sich die Kapitalreserven des Pflegebedürftigen, umso früher setzt die Unterhaltspflicht ein und umso höher kann der Regressanspruch ausfallen. Die Fragen der Bedürftigkeit sind vielschichtig. Beim...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / b) Die Bereinigung des Einkommens

Der Bezug zu den individuellen Lebensverhältnissen wird daher auch nicht allein durch das von der Rechtsprechung entwickelte Rechenschema hergestellt, sondern ergibt sich erst anhand einer Bereinigung des Nettoeinkommens durch den Vorwegabzug besonderer, nicht aus dem Selbstbehalt zu tragender Aufwendungen. Dabei führen die durchaus unterschiedlichen Vorstellungen über das, ...mehr

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FF 10/2015, Elternunterhalt... / IV. Grenzen des Anspruchs

Ein bestehender Anspruch findet seine Grenze bei der Verwirkung. Für diese gibt es drei ganz verschiedene Ansatzpunkte:mehr

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FF 10/2015, Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2015

26. bis 28. November 2015 in Weimar Programm Donnerstag, 26. November 2015mehr

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FF 9/2015, Leistungsfähigkeit des verheirateten, nicht erwerbstätigen Kindes für Elternunterhalt

BGB § 1603 Abs. 1 Leitsatz 1. Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgrenzung zu Senatsurt. BGH, 30.8.2006 – XII ZR 98/04, BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 und Senatsbeschl. v. 7.8.2013 – XII ZB 269/12, Fam...mehr

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FF 9/2015 / Elternunterhalt

a) Für den Unterhaltsberechtigten besteht grundsätzlich die Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII); eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zur Anrechnung fiktiver Einkünfte in der Höhe der entgangenen Leistungen führen. b) Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erw...mehr

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FF 9/2015, Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien

Jörn Hauß 5. Aufl. 2015, 461 Seiten, 49 EUR, FamRZ-Buch 21, Gieseking Verlag Ein Werk, welches innerhalb von zehn Jahren in der fünften Auflage erscheint, kann nur noch als Standardwerk bezeichnet werden. Seit der Vorauflage sind drei Jahre vergangen. Der "Hauß" greift die zwischenzeitlich weiter entwickelte Rechtsprechung, insbesondere die Kasuistik des BGH, auf, erfasst neu...mehr

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FF 9/2015, Leistungsfähigke... / 1 Gründe:

[1] A. Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger von der Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. [2] Die im Mai 1950 geborene Antragsgegnerin ist die Tochter der im März 2013 verstorbenen W. Nach Abschluss ihrer Hebammenausbildung 1970 arbeitete die Antragsgegnerin vier Jahre in ihrem erlernten Beruf, bevor sie ihre Erwerbstätigkeit mit der Geburt ihre...mehr

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FF 9/2015, Leistungsfähigke... / Leitsatz

1. Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgrenzung zu Senatsurt. BGH, 30.8.2006 – XII ZR 98/04, BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 und Senatsbeschl. v. 7.8.2013 – XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554). (Rn 35) 2....mehr

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FF 9/2015, Weimar lockt

Jochem Schausten – und zwar nicht nur mit Goethe, Schiller und dem Bauhaus, sondern uns Familienrechtler vom 26. bis 28.11.2015 auch mit der Herbsttagung unserer Arbeitsgemeinschaft. Die beginnt am Donnerstagmittag mit einem ganz aktuellen Thema, nämlich der Frage nach der "Ehe für alle?". Prof. Dr. Nina Dethloff und Jens Scherpe von der University of Cambridge werden uns den ...mehr

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FF 7+8/2015 / Elternunterhalt

a) Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, m. Anm. Klinkhammer, und Senatsbeschl. v. 7.8.2013 – XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554, m. Anm. Hauß). b)...mehr

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FF 6/2015, Die Rechtsprechu... / 3. Elternunterhalt

a) Wohnvorteil Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt erfassten Wohnkosten zu berücksichtigen.[10] b) Familienbedarf als Grundlage Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familien...mehr

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FF 6/2015, Die Rechtsprechu... / d) Höhe des Taschengelds

Bei Elternunterhalt kann als Taschengeld im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens angesetzt werden. Für den Taschengeldselbstbehalt können beim Elternunterhalt im Regelfall ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt angesetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich 5 % des darüber hinausgehenden Taschengelds belassen werden. Der Familienselbstbehalt ka...mehr

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FF 6/2015, Die Rechtsprechu... / b) Familienbedarf als Grundlage

Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt.[11] Es gilt die gleiche Berechnungsmethode wie in den Fällen, in denen der Verpflichtete kein Einkommen oder ein höheres Einkommen als sein Ehegatte hat.[12] ...mehr

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FF 6/2015, Die Rechtsprechu... / a) Wohnvorteil

Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt erfassten Wohnkosten zu berücksichtigen.[10]mehr

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FF 6/2015, Die Rechtsprechu... / c) Einsatz des Taschengelds

Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind, das über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt und dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des F...mehr

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FF 5/2015, "Mit 66 Jahren"

Christiane A. Lang " … da fängt das Leben an! Mit 66 Jahren, da hat man Spaß daran. ( … ) Ich kauf' mir ein Motorrad und einen Lederdress und fege durch die Gegend mit 110 PS." Nein, liebe Kolleginnen und Kollegen, das wird kein verspäteter Nachruf auf einen großen österreichischen Sänger und Komponisten! Ich möchte diese Zeilen aus dem Jahr 1977 vielmehr zum Anlass nehmen, um...mehr

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FF 5/2015, Deutscher Anwalt... / Arbeitsgemeinschaften Familienrecht und Sozialrecht: Altersarmut – muss das sein?

Donnerstag, 11.6.2015, 13:30–17:30 Uhr 13:30–14:20 Uhr Elternunterhalt zwischen Recht und Moral – Seine Grundlagen, Geschichte und Bedeutung Dr. Martin Hillebrecht Freiherr von Liebenstein, Rechtsassessor, Berlin 14:20–15:10 Uhr Elternunterhalt in der gerichtlichen Praxis – vom Angemessenen bis zur Unbilligkeit Heinrich Schürmann, Vorsitzender Richter am OLG, Oldenburg 15:10–15:30 ...mehr

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FF 1/2015, Einsatz des Taschengeldes für Elternunterhalt

BGB § 1603 Leitsatz 1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des – auch für den Elternunterhalt einzusetzenden – Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens zugrunde legt. 2. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall eine...mehr

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FF 1/2015, Einsatz des Tasc... / Leitsatz

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des – auch für den Elternunterhalt einzusetzenden – Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens zugrunde legt. 2. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe v...mehr

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FF 1/2015, Einsatz des Tasc... / 1 Tatbestand:

[1] Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von November 2007 bis Februar 2009 geltend. [2] Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Beklagten lebte in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Leistungen der Sozia...mehr

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FF 1/2015, Einsatz des Tasc... / 2 Gründe:

[5] Die Revision ist unbegründet. [6] I. Das Berufungsgericht hat sein in FamRZ 2014, 481 veröffentlichtes Urteil wie folgt begründet: [7] Die Beklagte sei in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Erbringung von Unterhaltszahlungen für ihre Mutter leistungsfähig. Bei der Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der Beklagten sei auf ihren Taschengeldanspruc...mehr

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FF 1/2015, Anpassung der Selbstbehaltssätze zum 1. Januar 2015

Die Vertreter der Oberlandesgerichte haben in Zusammenarbeit mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags beschlossen, die Selbstbehaltssätze zum 1. Januar 2015 auf folgende Beträge anzuheben:mehr

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FF 12/2014, FF 12/2014 / Elternunterhalt

a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des – auch für den Elternunterhalt einzusetzenden – Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens zugrunde legt. b) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe ...mehr

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FF 10/2014 / Elternunterhalt

a) Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind, das über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt und dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % de...mehr

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FF 5/2014, Verwirkung von E... / 3. Bewertung der Entscheidung

Eine Bewertung der Entscheidung fällt nicht ganz leicht. Zwei Gesichtspunkte kommen insoweit in den Sinn; einmal von der Warte des Elternunterhalts aus und zum anderen im Hinblick auf den Aspekt der familiären Solidarität: a) Für den Elternunterhalt ist zunächst hervorzuheben, dass dieser im Vergleich zu anderen Unterhaltsansprüchen bekanntlich verhältnismäßig schwach ausgest...mehr

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FF 5/2014, Verwirkung von E... / 1. Der Sachverhalt

Die Fakten des von den Bundesrichtern zu beurteilenden Falles, dem in den allgemeinen Medien große Aufmerksamkeit zuteil wurde,[1] sind rasch berichtet; es handelt sich um eine womöglich gar nicht so seltene Familientragödie: Nach Trennung und Scheidung der Eltern im Jahr 1971 blieb der damals etwa 18 Jahre alte Antragsgegner, das einzige Kind, im Haushalt der Mutter. Mit dem...mehr

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FF 5/2014, Verwirkung von E... / 2. Unterhaltsverwirkung wegen Kontaktverweigerung – zur Dogmatik des § 1611 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. BGB

a) Wenn man die vorliegende Entscheidung in die Systematik des § 1611 BGB, der maßgeblichen Bestimmung zur Beschränkung oder zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung innerhalb des Verwandtenunterhaltsrechts, einordnen möchte, so ist zunächst einmal festzuhalten, dass ein Unterhaltsanspruch kein Wohlverhalten des Unterhaltsberechtigten voraussetzt.[4] Dessen fehlende Bereitsch...mehr

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FF 4/2014, FF / Elternunterhalt

a) Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535). b) Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternu...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / bb) Verheiratetes Kind mit eigenem geringen Einkommen (Mini-Job)

Erzielt das verheiratete Kind lediglich geringe Einkünfte aus einem Mini-Job oder einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, so stellt sich die Frage, inwieweit diese für einen Elternunterhalt zur Verfügung stehen. Dies ist nur der Fall, wenn der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten über den Familienunterhalt vollständig gesichert ist.[139] Nach Reinken...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 4. Selbstbehalt

Nach Ansicht des BGH kann der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinen Eltern nicht losgelöst von der Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und dem sozialen Rang des Pflichtigen entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden.[112] Er ist vielmehr vom Tatrichter nach den konkreten Umständen des Einzelfal...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / a) Verbindlichkeiten

Bei der Prüfung der Berücksichtigungswürdigkeit von Verbindlichkeiten ist für die erforderliche Gesamtabwägung (Zweck der Verbindlichkeit, Zeitpunkt und Art der Entstehung der Schuld, Grund, Höhe und Kenntnis der Unterhaltsschuld) ein großzügiger Maßstab angebracht, insbesondere bei Schulden, die vor Kenntnis der Unterhaltspflicht aufgenommen wurden.[62] Schulden, die erst n...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / a) Selbstgenutzte Immobilie

Der BGH hat zur selbstgenutzten Immobilie ausgeführt:[87] Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt, soweit es sich um ein angemessenes Wohneigentum handelt. Der BGH führt insoweit aus, dass der Senat bereits entschieden ha...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 5. Familienselbstbehalt

Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, ist wie beim Volljährigen zu differenzieren, ob der Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt oder nicht. Ist er unterhaltsbedürftig, ist sein Familienunterhalt als Zahlbetrag bei der Bereinigung des Nettoeinkommens vorab abzuziehen. Verfügt er dagegen über ein höheres Einkommen als der Pflichtige, ist zu überprüfen, ob über d...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / aa) Verheiratetes Kind ohne eigenes Einkommen mit Anspruch auf Taschengeld

Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen. Für Unterhaltszwecke verfügbares Einkommen ist das Taschengeld, auf das der unterhaltspflichtige, nicht erwerbstätige, den Haushalt führende Ehegatte als Bestandteil des Familienunterhalts Anspruch hat, üblicherweise als Barbetrag in Höhe von 5–7 % des zur Verfügung stehenden Familien...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / cc) Verheiratetes Kind mit eigenem Einkommen (geringer als Ehegatte)

Neu entschieden hat nunmehr der BGH den Fall, dass das verheiratete Kind geringere Einkünfte als der Ehegatte erzielt.[144] Danach gilt die oben unter 5. Beispiel 2 dargestellte Berechnung auch in diesen Fällen; dies steht auch im Einklang mit der hier vertretenen Auffassung im Beispiel 4 und der dort dargestellten Gesamtbetrachtung, dass die Eheleute insgesamt nicht mit meh...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / b) Sonstiges Vermögen

Zusätzlich ist ein individuelles Schonvermögen für die Risiken der allgemeinen Lebensführung zu belassen,[92] so dass i.d.R. Vermögen unter 100.000 EUR nicht einzusetzen ist. Zu belassen sind auch Vermögenswerte, z.B. Immobilien, Wertpapiere, deren Nutzungen (Miete, Zinsen) den eigenen Unterhalt sichern.[93] Der Nachteil einer Vermögensverwertung wird nicht dadurch beseitigt...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 6. Leistungsfähigkeit aus Unterhaltsleistungen

Erzielt das verheiratete (getrennt lebende oder geschiedene) unterhaltspflichtige Kind keine oder lediglich geringe Einkünfte, so stellt sich die Frage, inwieweit es für den Elternunterhalt leistungsfähig ist. a) Getrenntlebender/geschiedener Ehegatte Im Falle des Getrenntlebens oder nach Scheidung ist maßgeblich die Höhe des Unterhalts (wie eigenes Einkommen) zuzüglich der ta...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 1. Verwirkung, § 1611 BGB

Verwirkung nach § 1611 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn der jetzt bedürftige Elternteil gegenüber dem Kind seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt hatte (Bar- oder Naturalunterhalt),[145] die Betreuung des Kindes vernachlässigte, z.B. durch Überlassen der Betreuung allein den Großeltern und Auswanderung ohne Kind,[146] bei völlig grundlosem Kontaktabbruch, vorwerfbarem Alkoh...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 1. Einkommen des Berechtigten

Das Eigeneinkommen ist im vollen Umfang bedarfsdeckend anzusetzen, insbesondere Alterseinkünfte aus Renten oder Pensionen sowie ein dem Elternteil zustehendes Pflegegeld. Daneben auch Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII. [18] Leistungen zur Grundsicherung sind beim Elternunterhalt im Gegensatz zur Sozialhilfe nicht subsidiär, müssen also zunächst in Anspruch ...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 2. Verwirkung, § 242 BGB

Die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Anspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen des § 242 BGB gelten auch beim Elternunterhalt:[161] Hat der unterhaltsberechtigte Elternteil den Verpflichteten längere Zeit nicht in Anspruch genommen und durfte sich dieser mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Elternteils darauf einrichten (und hat er sich auch darauf eingerichte...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / IV. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Wie beim Kindesunterhalt ist auch beim Elternunterhalt das tatsächlich vorhandene Einkommen anzusetzen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berecht...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / 3. Bedarfsgemeinschaft

Ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht nicht, wenn das gesamte Einkommen, bestehend aus Altersrente, sonstigen Einkünften und Pflegegeld den eigenen Bedarf voll abdecken; dies gilt selbst dann, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und im Hinblick auf die Gesamteinkünfte sozialhilferechtlich ergänzende Ansprüche geltend gemacht werden ...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / b) Intakte Ehe

Lebt der Ehegatte dagegen in einer intakten Familie und verdient er das geringere Einkommen als der andere Ehegatte, so steht ihm gemäß §§ 1360, 1360a BGB lediglich ein Anspruch auf Familienunterhalt zu. Der Anspruch auf Familienunterhalt beträgt danach 50 % des vorhandenen Familieneinkommens. Er ist allerdings grundsätzlich nicht auf Gewährung einer Geldrente gerichtet,[128...mehr