Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FF 11/2015, Elternunterhalt und Grundsicherung / 2 Anmerkung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Die vorstehende Entscheidung des BGH betrifft den Bezug von Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII und seine Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht einerseits, den Elternunterhalt bei mehreren haftenden Kindern andererseits.

Bedürftigkeit des Elternteils

Ein Elternteil muss sich auf seinen Bedarf sämtliche erzielten und zumutbar erzielbaren Einkünfte anrechnen lassen. Für die Zurechnung fiktiver Einkünfte hat dies der BGH soeben für den Bereich unterlassener Leistungen aus der Pflegeversicherung entschieden: Wenn es schuldhaft verabsäumt wurde, ausreichenden Pflegeversicherungsschutz in zumutbarer Weise zu schaffen, muss sich der Pflegebedürftige fiktive Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen zurechnen lassen.[1]

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte kommt aber nur in Betracht, soweit es sich tatsächlich um unterhaltsrechtliche bedarfsdeckende Einkünfte handelt. Subsidiäre Einkünfte wie Sozialhilfeleistungen, die nach dem Dritten oder Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für grundsicherungsberechtigte Personen ergänzend erbracht werden, können nicht unterhaltsrechtlich fiktiv zugerechnet werden. Denn sie sollen nur subsidiär, also als Ersatz für den aktuell nicht gezahlten Unterhalt fließen. Der unterhaltsrechtliche Bedarf wird davon nicht beeinflusst; allerdings kann dem Unterhaltsberechtigten insoweit die Aktivlegitimation aufgrund eines Forderungsübergangs nach den §§ 93 f. SGB XII fehlen. Gleiches gilt auch für den Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II (sog. ALG II, Hartz IV), soweit hier der Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II in Betracht kommt.

Eine Besonderheit bilden dagegen die hier betroffenen Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 – 43 SGB XII, deren Umfang in § 42 SGB XII i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    995
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    953
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    948
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    946
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    845
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    824
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    786
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    771
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    765
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    750
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    738
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    718
  • Jubiläumszuwendung
    717
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    703
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    695
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    671
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    661
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    658
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    652
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    649
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren