Fachbeiträge & Kommentare zu Einspruch

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.2 Voraussetzungen

Rz. 72 Der Abschluss durch eine Allgemeinverfügung setzt zunächst ein anhängiges und zulässiges Einspruchsverfahren voraus.[1] Dieses Einspruchsverfahren muss gemäß § 367 Abs. 2b S. 1 AO als Streitpunkt eine Rechtsfrage betreffen, die in einem Musterprozess vom EuGH, BVerfG oder BFH, einschließlich des Großen Senats, entschieden worden ist. Insoweit war für das anhängige Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.4 Änderbarkeit vor Eintritt der Bestandskraft

Rz. 58 Der durch die Einspruchsentscheidung bestätigte oder geänderte Regelungsinhalt des angefochtenen Steuerbescheids kann nach § 172 Abs. 1 S. 3 AO grundsätzlich dann aufgehoben oder geändert werden, wenn der Einspruchsführer vor Ablauf der einmonatigen Klagefrist einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt hat. Im Übrigen kann eine Änderung der in der Einspruchsentschei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.2 Inhaltsgestaltung des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 55 Die Einspruchsentscheidung ist nur eine Entscheidung über das Einspruchsverfahren, wenn der Einspruch als unzulässig verworfen worden ist. Demgegenüber enthält die Einspruchsentscheidung eine materiell-rechtliche Bestätigung oder inhaltliche Umgestaltung des Regelungsinhalts des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen oder eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.5 Beklagter

Rz. 83 Nach § 367 Abs. 2b S. 6 AO ist die Klage, obwohl die Allgemeinverfügung durch die oberste Finanzbehörde erlassen worden ist, gegen die für den jeweiligen Einzelfall örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten.[1] Der ursprüngliche Verwaltungsakt i. S. v. § 63 FGO ist der mit dem Einspruch angefochtene Verwaltungsakt, der Gegenstand der Anfechtungsklage wird.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Voraussetzungen der Sachentscheidung

Rz. 10 Die für die Entscheidung über den Einspruch zuständige Finanzbehörde hat aufgrund des Einspruchs die Pflicht zur Entscheidung in angemessener Zeit. Erste Voraussetzung der finanzbehördlichen Entscheidungsbefugnis in der Sache nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO ist allerdings die Rz. 10a Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens . Dies erfordert zunächst, dass nach § 357 AO ein Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.1 Grundlage

Rz. 40 Nach § 367 Abs. 2 S. 3 AO bedarf es insoweit keiner förmlichen Einspruchsentscheidung, als die Finanzbehörde dem Einspruch abhilft. Die Abhilfe erfolgt durch inhaltlich günstigere Neuregelung des Steuerpflichtverhältnisses, die in einem neuen abhelfenden Verwaltungsakt getroffen wird. An diesen Abhilfebescheid werden nicht die inhaltlichen oder förmlichen Anforderunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.1 Grundlage

Rz. 5 Der Zuständigkeitswechsel im Einspruchsverfahren nach Einlegung des Einspruchs bewirkt nicht nur für die Finanzbehörde einen Übergang der Entscheidungskompetenz, sondern hat für den Beteiligten unmittelbare Auswirkungen auf die Zuständigkeit des FG.[1] Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Klage gegen das FA zu richten, das die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Über ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.5 Bedeutung des Fehlens der Einspruchsbegründung für den Nachprüfungsumfang

Rz. 17 Die Begründung des Einspruchs ist nach § 357 Abs. 3 AO nicht zwingend erforderlich, sondern nur eine Obliegenheit des Einspruchsführers. Der Einspruch wird durch das Fehlen der Begründung nicht unzulässig.[1] Damit bleibt die sachliche Überprüfungspflicht der Finanzbehörde dem Grund nach uneingeschränkt erhalten. Allerdings genügt die Finanzbehörde bei fehlender Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.3 Rechtswirkung der Allgemeinverfügung

Rz. 75 Die Allgemeinverfügung gilt nach § 367 Abs. 2b S. 1 AO als Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet. Sie ist demgemäß ein gegen den jeweiligen Einspruchsführer gerichteter Verwaltungsakt. Dieser kann jetzt in seiner Sache ggf. diese Entscheidung wie eine normale Einspruchsentscheidung mit der Klage angreifen.[1] Rz. 76 Die Allgemeinverfügung ist wirkungslos, wenn d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.1 Grundlage

Rz. 51 Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO schließt die zur Entscheidung berufene Finanzbehörde das anhängige, also nicht durch Einspruchsrücknahme oder durch Abhilfe beendete Einspruchsverfahren durch förmliche Einspruchsentscheidung ab. Eine förmliche Einspruchsentscheidung ist stets erforderlich, wenn der Finanzbehörde die Sachentscheidungsbefugnis mangels Zulässigkeit des Einspruchs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2 Abschlusswirkung der Abhilfe

4.2.2.1 Ersatzlose vollständige Aufhebung, Rücknahme, Widerruf Rz. 43 Das Einspruchsverfahren wird durch den Verfahrensgegenstand bestimmt. Dies ist im Einspruchsverfahren der angefochtene Verwaltungsakt. Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren findet seinen Abschluss durch Erledigung seitens der Finanzbehörde [1], ohne dass eine förmliche Einspruchsentscheidung erforderlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4 Verböserungsbefugnis der Finanzbehörde (Abs. 2 S. 2)

3.4.1 Grundlage Rz. 26 Die Finanzbehörde hat nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren dient auch der Selbstkontrolle der Finanzbehörde. Die Verpflichtung zur vollständigen Nachprüfung soll fehlerhafte Rechtsanwendung sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Einspruchsführers korrigieren. Die vollständige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2 Voraussetzungen der Verböserung

3.4.2.1 Zulässigkeit des Einspruchs Rz. 29 Die Verböserung nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO kann ausschließlich in der Einspruchsentscheidung erfolgen, die damit dem Verwaltungsakt einen anderen Inhalt gibt. Dies setzt voraus, dass der Einspruch anhängig und auch zulässig ist und die Finanzbehörde in die materielle Prüfung des Verwaltungsakts eintreten durfte.[1] Demgemäß hindert ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.2 Ankündigung der Verböserung

3.4.2.2.1 Allgemeines Rz. 30 Nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO setzt die Verböserung i. d. S. voraus, dass die Finanzbehörde den Einspruchsführer auf Absicht der Verböserung unter Angabe von Gründen hinweist und ihm Gelegenheit gibt, sich hierzu zu äußern. Rz. 30a Diese Hinweis- und Begründungspflicht nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO ist zwingend vorgeschrieben. Diese Pflicht resultiert letz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Abschlusshandlungen der Finanzbehörde

4.1 Entscheidungsformen – Überblick Rz. 38 Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO wird die Entscheidung über den Einspruch grundsätzlich durch Einspruchsentscheidung getroffen. Gemäß § 367 Abs. 2 S. 3 AO bedarf es einer Einspruchsentscheidung nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht durch einen abhelfenden Verwaltungsakt abhilft. Rz. 39 Der den Verfahrensgegenstand bildende ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Förmliche Einspruchsentscheidung (Abs. 1 S. 1)

4.3.1 Grundlage Rz. 51 Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO schließt die zur Entscheidung berufene Finanzbehörde das anhängige, also nicht durch Einspruchsrücknahme oder durch Abhilfe beendete Einspruchsverfahren durch förmliche Einspruchsentscheidung ab. Eine förmliche Einspruchsentscheidung ist stets erforderlich, wenn der Finanzbehörde die Sachentscheidungsbefugnis mangels Zulässigkeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.3 Form, Inhalt und Bekanntgabe

Rz. 60 Hinsichtlich der Form, des Inhalts oder der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung trifft § 367 AO keine Sonderregelungen. Insoweit wird auf die Erl. zu § 366 AO verwiesen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2 Rechtsnatur und Rechtswirkungen

4.3.2.1 Selbstständiger Verwaltungsakt mit Abschlusswirkung Rz. 52 Die Einspruchsentscheidung ist ein rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt, der zunächst den Abschluss des anhängigen Einspruchsverfahrens bewirkt. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist Sachentscheidungsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens. Die Einspruchsentscheidung ist allerdings gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4 Teileinspruchsentscheidung (Abs. 2a)

4.4.1 Allgemeines Rz. 61 Mit dem Einspruch ist stets der gesamte Verwaltungsakt angefochten, eine Teilanfechtung hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen – also nach § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind – ist nicht zulässig. Demgemäß ergibt sich eine vollständige Über...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2 Abhilfebescheid (Abs. 2 S. 3)

4.2.1 Grundlage Rz. 40 Nach § 367 Abs. 2 S. 3 AO bedarf es insoweit keiner förmlichen Einspruchsentscheidung, als die Finanzbehörde dem Einspruch abhilft. Die Abhilfe erfolgt durch inhaltlich günstigere Neuregelung des Steuerpflichtverhältnisses, die in einem neuen abhelfenden Verwaltungsakt getroffen wird. An diesen Abhilfebescheid werden nicht die inhaltlichen oder förmlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Inhalt der Entscheidungsbefugnis

3.1 Voraussetzungen der Sachentscheidung Rz. 10 Die für die Entscheidung über den Einspruch zuständige Finanzbehörde hat aufgrund des Einspruchs die Pflicht zur Entscheidung in angemessener Zeit. Erste Voraussetzung der finanzbehördlichen Entscheidungsbefugnis in der Sache nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO ist allerdings die Rz. 10a Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens . Dies erforder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Materielle Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts (Abs. 2 S. 1)

3.2.1 Grundsätzlicher Nachprüfungsumfang Rz. 12 Nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzbehörde aufgrund des anhängigen und zulässigen Einspruchsverfahrens die Sache, also den Regelungsinhalt des mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakts, "in vollem Umfang erneut zu prüfen". Dieser Grundsatz ergibt sich zwangsläufig aus der nach §§ 85, 88 AO bestehenden Verpflichtung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.3 Äußerungsfrist

Rz. 34 Nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO ist dem Einspruchsführer Gelegenheit zu geben, sich zu der angekündigten Verböserung zu äußern. Ihm ist also rechtliches Gehör zu gewähren. Er wird insoweit vor Überraschungsentscheidungen zu seinen Lasten geschützt. Dies bedeutet, dass dem Einspruchsführer eine angemessene Äußerungsfrist und Reaktionsfrist zu gewähren ist. Die Angemessenheit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.6 Ermessen

Rz. 70 Die Teileinspruchsentscheidung ist, wie sich aus der Formulierung "kann" ergibt, eine Ermessensentscheidung. Ist eine Teileinspruchsentscheidung sachdienlich i. S. des § 367 Abs. 2a Satz 1 AO, so ist sie in der Regel auch ermessensgerecht. Das Ermessen ist insoweit vorgeprägt, so dass es keiner weiteren Begründung bedarf.[1] Rz. 70a Erlässt die Finanzbehörde für einen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.5 Folgen der Unzuständigkeit

Rz. 9a Wird die Einspruchsentscheidung von der sachlich, funktionell oder verbandsmäßig unzuständigen Behörde getroffen, so führt dies zur Nichtigkeit.[1] Rz. 9b Wird die Einspruchsentscheidung von der örtlich unzuständigen Behörde erlassen, so ist sie gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht nichtig, sondern die Rechtsverletzung bewirkt nur deren Rechtswidrigkeit. Dies gilt auch be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.4 Klagefrist

Rz. 82 Nach § 367 Abs. 2b S. 5 AO beträgt, abweichend von § 46 FGO, die Klagefrist ein Jahr. Für die Berechnung der Klagefrist gelten gemäß § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO die §§ 187–193 BGB entsprechend. Die Klagefrist beginnt nach § 54 FGO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB um 0 Uhr des Tages, an dem die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt ist. Die Klagefrist endet m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.2 Zuständigkeit

Rz. 79 Nach § 367 Abs. 2b S. 2 AO ist für den Erlass der Allgemeinverfügung sachlich zuständig die oberste Finanzbehörde. Diese bestimmt sich nach §§ 1, 2 FVG . Für Steuern, für deren Verwaltung die Landesfinanzbehörden zuständig sind, ist dies die oberste Landesfinanzbehörde[1], für Steuern, die von der Bundesfinanzverwaltung verwaltet werden, ist dies das BMF.[2] Diese Reg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.1 Allgemeines

Rz. 71 § 367 Abs. 2b AO ermöglicht es der Finanzbehörde, anhängige Einspruchsverfahren statt durch eine förmliche Einspruchsentscheidung im Einzelfall durch eine Allgemeinverfügung zurückzuweisen.[1] Durch diese Regelung soll der große Verwaltungsaufwand beim Abschluss von Masseneinspruchsverfahren reduziert werden.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.3 Bekanntgabe

Rz. 81 Nach § 367 Abs. 2b S. 3 AO ist die Allgemeinverfügung des einzelnen Landes oder des BMF im BStBl und auf den Internetseiten des BMF zu veröffentlichen. Damit gilt die Allgemeinverfügung den Betroffenen nach § 122 Abs. 3 S. 2 AO als öffentlich bekannt gegeben. Wirksam wird nach § 122 Abs. 4 S. 2 AO die Bekanntgabe am Tag nach der Herausgabe des BStBl.[1] Andere Veröffe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.4 Regelungsaussage der Entscheidung

Rz. 67 Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es nach § 367 Abs. 2a S. 2 AO ferner, dass die Finanzbehörde eindeutig bestimmt, hinsichtlich welcher Teile die Bestandskraft nicht eintreten soll [1], also welche Teilkomplexe noch offen bleiben, über die noch mit einer weiteren Entscheidung der Finanzbehörde zu treffen ist, sofern der Einspruchsführer seinen Einspruc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2.2 Inhaltliche Modifizierung des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 45 Auch die inhaltliche Modifizierung des angefochtenen Verwaltungsakts durch einen Abhilfebescheid im materiell-rechtlichen Sinn hat eine verfahrensbeendende Wirkung, wenn dem Rechtsschutzbegehren inhaltlich vollen Umfangs entsprochen wird.[1] Hierbei ist es unerheblich, ob dieser Abhilfebescheid aufgrund der Abhilfebefugnis im Einspruchsverfahren oder aufgrund einer a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.2.3 Inhalt der Ankündigung

Rz. 32 Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Hinweis- und Begründungspflicht muss die Finanzbehörde ausdrücklich auf die Absicht der Finanzbehörde zur Verböserung hinweisen. Es reicht nicht, dass eine bestimmte Sachbehandlung als unzutreffend bezeichnet und der Einspruchsführer aufgefordert wird, die Erfolgsaussichten des Einspruchs zu überprüfen.[1] die steuerrechtliche Auswirkun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3 Abhilfebefugnis der Finanzbehörde (Abs. 2 S. 3)

Rz. 22 Aus der Pflicht zur materiellen Nachprüfung resultiert notwendig die Befugnis, einem fehlerhaften und rechtswidrigen Verwaltungsakt abzuhelfen. Die Abhilfebefugnis ist immanenter Bestandteil der Sachentscheidungsbefugnis aufgrund der Anhängigkeit des zulässigen Einspruchs. Der Begriff Abhilfe hat insoweit zunächst einen materiellen Inhalt. I. d. S. ist Abhilfe die durc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.1 Grundlage

Rz. 26 Die Finanzbehörde hat nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren dient auch der Selbstkontrolle der Finanzbehörde. Die Verpflichtung zur vollständigen Nachprüfung soll fehlerhafte Rechtsanwendung sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Einspruchsführers korrigieren. Die vollständige Nachprüfungspf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das durch die Einlegung des Einspruchs anhängig gewordene Einspruchsverfahren ist ein abgegrenzter Teil des Verwaltungsverfahrens in Abgabenangelegenheiten, der einen rechtlich selbstständigen Verfahrensabschluss finden muss. Dieser Verfahrensabschluss hat dann durch die Finanzbehörde zu erfolgen, wenn ihn nicht der Einspruchsführer durch Rücknahme nach § 362 AO bewirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.2 Übergang der Entscheidungskompetenz

Rz. 6 Die Entscheidungskompetenz über den Einspruch nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO und § 367 Abs. 3 AO setzt voraus, dass die Finanzbehörde, deren Verwaltungsakt angefochten worden ist, auch nach Erlass des Verwaltungsakts weiterhin für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach den §§ 16 bis 29 AO zuständig bleibt. Ein nachträglicher Wechsel in der Zuständigkeit der Finanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.1 Selbstständiger Verwaltungsakt mit Abschlusswirkung

Rz. 52 Die Einspruchsentscheidung ist ein rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt, der zunächst den Abschluss des anhängigen Einspruchsverfahrens bewirkt. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist Sachentscheidungsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens. Die Einspruchsentscheidung ist allerdings grundsätzlich nicht Gegenstand der Klage. Nach § 44 Abs. 2 FG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 61 Mit dem Einspruch ist stets der gesamte Verwaltungsakt angefochten, eine Teilanfechtung hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen – also nach § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind – ist nicht zulässig. Demgemäß ergibt sich eine vollständige Überprüfungspflicht u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2.4 Verfahrensabschluss nach Ersetzung und Teilabhilfe

Rz. 48 Im Hinblick auf die Regelung des § 365 Abs. 3 AO bedarf es nach Teilabhilfe und Ersetzung grundsätzlich einer abschließenden förmlichen Einspruchsentscheidung. Diese entfällt nur dann, wenn nunmehr der Einspruchsführer die Rücknahme des Einspruchs erklärt. Teilweise wird vom BFH und in der Literatur vertreten, das Einspruchsverfahren könne im Falle der Teilabhilfe dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.3 Zuständigkeitsvereinbarung

Rz. 8 Nach § 367 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AO bleibt bei einem Wechsel der Zuständigkeit der Finanzbehörde während des Einspruchsverfahrens die Regelung des § 26 Satz 2 AO unberührt. Danach kann die bisher zuständige Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren – hier also das Einspruchsverfahren – fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1 Grundsätzlicher Nachprüfungsumfang

Rz. 12 Nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzbehörde aufgrund des anhängigen und zulässigen Einspruchsverfahrens die Sache, also den Regelungsinhalt des mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakts, "in vollem Umfang erneut zu prüfen". Dieser Grundsatz ergibt sich zwangsläufig aus der nach §§ 85, 88 AO bestehenden Verpflichtung der Finanzbehörde, die Steuer nach Maßgabe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.6 Bedeutung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 AO) und des Vorläufigkeitsvermerks (§ 165 AO) für den Nachprüfungsumfang

Rz. 18 Die sich aus § 367 Abs. 2 S. 1 AO ergebende Verpflichtung der Finanzbehörde zur vollständigen Nachprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts verpflichtet die Finanzbehörde nicht, im Einspruchsverfahren eine über den rechtlichen Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehende Rechtsfolge auszusprechen, wenn sie im normalen Verwaltungsverfahren eine andere Regelun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2 Beschränkung des Nachprüfungsumfangs durch die Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

Rz. 14a Die umfassende Nachprüfungspflicht der Behörde im Einspruchsverfahren wird bei Änderungsbescheiden, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nach § 351 Abs. 1 AO grundsätzlich sachlich dahingehend eingeschränkt, dass sie nur soweit erfolgt, wie die Änderung reicht.[1] Rz. 14b Die umfassende Nachprüfungspflicht der Behörde im Einspruchsverfahren wird bei Grundlagen- u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.2.2 Form der Ankündigung

Rz. 31 § 367 Abs. 2 S. 2 AO sieht für die Ankündigung keine bestimmte Form vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfte die schriftliche oder elektronische Ankündigung geboten sein. Bei einer vom Einspruchsführer bestrittenen nur mündlichen Ankündigung gehen Zweifel zulasten der Finanzbehörde.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.2 Teilbarkeit

Rz. 65 Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es, dass innerhalb des angefochtenen Verwaltungsakts mehrere rechtliche oder tatsächliche Teilkomplexe vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen betroffen sind, die zusammen die in dem angefochtenen Verwaltungsakt einheitlich festgesetzte Steuer begründen. Eine Teileinspruchsentsche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3 Entscheidungsreife

Rz. 66 Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es ferner, dass mindestens zwei inhaltlich abgeschlossene Teilkomplexe vorliegen, von denen einer entscheidungsreif ist, also mit der Entscheidung durch die Finanzbehörde für die Verwaltungsebene erledigt werden kann.[1] Ab der Entscheidungsreife eines Teilkomplexes ist grundsätzlich die Teileinspruchsentscheidung mö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2.3 Teilabhilfe

Rz. 46 Wie im Fall der Ersetzung tritt auch bei einer Teilabhilfe keine Verfahrensbeendigung ein. Eine solche Teilabhilfe liegt vor, wenn durch den abhelfenden Verwaltungsakt der angefochtene Verwaltungsakt nur teilweise zurückgenommen[1], widerrufen[2] oder geändert bzw. aufgehoben[3] wird. Hier bleibt der Verfahrensgegenstand rechtlich mit modifiziertem Inhalt existent und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.3 Beschränkung des Nachprüfungsumfangs durch die Ausschlusswirkung des § 364b Abs. 2 AO

Rz. 15 Hat die Finanzbehörde dem Einspruchsführer nach § 364b Abs. 1 AO rechtmäßig eine Ausschlussfrist gesetzt, so darf sie nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel nach § 364b Abs. 2 S. 1 AO nicht mehr zugunsten des Einspruchsführers verwerten. Die finanzbehördliche Entscheidungsbefugnis wird durch dieses Verbot also zulasten des Einspruchsführers eingesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.3 Heilungswirkung

Rz. 57 Die ordnungsgemäß bekannt gegebene Einspruchsentscheidung heilt Bekanntgabefehler des angefochtenen Verwaltungsakts. Die umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Einspruchsverfahren bewirkt eine Heilung von Verfahrensverstößen im steuerlichen Festsetzungsverfahren, selbst wenn sie ein Verwertungsverbot zur Folge haben würden.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.3 Rücknahmefrist

Rz. 35a Die Äußerungsfrist ist keine Ausschlussfrist. Die Rücknahme kann bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erfolgen. Erfolgt die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung im Weg der einfachen Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO, so kann die Rücknahme innerhalb der Drei-Tage-Frist, also auch noch nach dem tatsächlichen Zugang und der Kenntnisnahme, erklärt werden.[1] ...mehr