Rz. 46

Wie im Fall der Ersetzung tritt auch bei einer Teilabhilfe keine Verfahrensbeendigung ein. Eine solche Teilabhilfe liegt vor, wenn durch den abhelfenden Verwaltungsakt der angefochtene Verwaltungsakt nur teilweise zurückgenommen[1], widerrufen[2] oder geändert bzw. aufgehoben[3] wird. Hier bleibt der Verfahrensgegenstand rechtlich mit modifiziertem Inhalt existent und damit das Einspruchsverfahren anhängig.[4]

 

Rz. 47

Eine Teilabhilfe liegt auch vor, wenn dem Rechtsschutzbegehren nicht in vollem Umfang entsprochen wird. Hier ist das Einspruchsverfahren nicht erledigt, sondern weiter anhängig.[5]  Bei einer teilweisen inhaltlichen Korrektur des angefochtenen Verwaltungsakts durch Berichtigung[6] oder Änderung[7] wird nach § 365 Abs. 3 AO der berichtigte oder geänderte Verwaltungsakt automatisch, ohne dass es einer erneuten Einspruchseinlegung bedarf, Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Das Einspruchsverfahren setzt sich mit dem berichtigten oder geänderten Verwaltungsakt fort. Eine solche Teilabhilfe hat keine Teilbestandskraft hinsichtlich des Umfangs der Abhilfe zur Folge und schließt eine spätere Verböserung nicht aus.[8]

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