Fachbeiträge & Kommentare zu Doppik

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Literaturauswertung zum HGB / 1.2 Spezialfragen

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2 Voraussetzungen für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Tz. 176 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Der Gewinn eines BgA ist für stliche Zwecke entweder durch BV-Vergleich iSd § 4 Abs 1 EStG oder durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG zu ermitteln. Die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich ist für diejenigen BgA maßgeblich, die aufgr ges Vorschriften hierzu verpflichtet sind, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher füh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.4.1.1.1 Betriebe gewerblicher Art, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln

Tz. 288 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Zur Gewinnermittlung von BgA durch BV-Vergleich im Allgemeinen s Tz 176 ff. Nach dem Urt des BFH v 30.01.2018 (BStBl II 2019, 101) liegt eine Gewinnermittlung durch BV-Vergleich auch dann vor, wenn für vd Tätigkeiten einer jur Pers d öff Rechts (hier: Tätigkeiten "Verband", "BgA 1" und "BgA 2") lediglich eine Gesamtbilanz aufgestellt wird, d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.4.1.1.2 Betriebe gewerblicher Art, die die Umsatz-/Gewinngrenzen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG überschreiten

Tz. 293 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Der (nicht den Rücklagen zugeführte) Gewinn und vGA des BgA führen auch dann zu Kap-Erträgen der Träger-Kö, wenn der BgA Umsätze (einschl der stfreien Umsätze, ausgenommen der Umsätze nach § 4 Nr 8 bis 10 UStG) von mehr als 350 000 EUR im Kj oder einen Gewinn von mehr als 30 000 EUR im Wj hat. Diese – durch das UntStFG eingeführten und durch...mehr

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Einführung von IFRS / 3 Eröffnungsbilanz nach IFRS 1

IFRS 1 "First Time Adoption of International Financial Reporting Standards" behandelt den Übergang vom bisherigen Rechnungslegungsrecht (z. B. HGB) in die Welt des internationalen Standards. IFRS 1 enthält zwei Hauptregelungen: In der IFRS-Eröffnungsbilanz ist regelmäßig so zu bilanzieren und zu bewerten, als ob immer schon nach IFRS verfahren worden wäre (Grundsatz der retro...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Fallbeispiel 1: Schuldenkonsolidierung ohne Beteiligung von Minderheiten

Rz. 22 Praxis-Beispiel In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.X1 hat die nach HGB bilanzierende M AG (MU) gegenüber ihrem TU, der T GmbH, eine Rückstellung wegen Schadensersatzes i. H. v. 400 GE gebildet. Der Steuersatz aller Unt des KonsKreis beträgt 30 %. Die Ausgangsdaten des Beispiels enthält die nachfolgende Übersicht (einschl. der Buchungen zur KapKons): SchuldenKons zum 31...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Vollständigkeit der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 98 Das Vollständigkeitsgebot bewirkt in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) den grds. unsaldierten Ausweis sämtlicher Erfolgsgrößen (Aufwendungen und Erträge) und stellt damit das Pendant zu der vollständigen Erfassung aller Bestandsgrößen (VG, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten) in der Bilanz dar. Die Begriffe Aufwendungen und Erträge werden gesetzlich nicht defi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Kapitalflussrechnung

Rz. 28 Als Zusatzinstrument für die Dokumentation von Entwicklung, Herkunft und Verwendung der Finanzmittel eignet sich die Kapitalflussrechnung (KFR), da durch diese im Jahresabschluss neben der Darstellung von Vermögen und Kapital als Stichtagswerte in der Bilanz sowie der Erträge und Aufwendungen als Zeitraumrechnung in der GuV auch die Ein- und Auszahlungen der betrachte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines und Zweck.

Rn 21 Die Jahresabrechnung dient: 1. der turnusmäßigen Rechnungslegung der GdW bzw ihres Organs, idR des Verw (s.a. BGH ZMR 21, 598 Rz 13; München ZMR 07, 723, 724), sowie 2. der Vorbereitung der Aufteilung der Kosten und Erträge auf die WEigtümer (s.a. BGH ZMR 18, 343 Rz 7; 10, 300). Dass die WEigtümer ihre Steuerlast erklären können oder ein vermietender WEigtümer seine Ab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 2.2.3 Wahl der Gewinnermittlungsart

Rz. 15 Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt nur, wenn der Stpfl. diese Gewinnermittlungsart wählt. Grundsätzlich hat die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG Vorrang vor der nach § 4 Abs. 3 EStG; wenn der Stpfl. keine Wahl trifft, ist daher der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln:[1] Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist nur zulässig, wenn der Stp...mehr

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Leistungsentgelt / 4.3 Erfolgsprämien

Die Erfolgsprämie wird in Abhängigkeit von einem bestimmten Unternehmenserfolg ebenfalls auf Basis einer besonderen Zielvereinbarung zur Auszahlung gebracht. Diese Auszahlungsform betrifft daher wesentlich nur kommunale Unternehmen. Honoriert wird mit dieser Form der Beitrag der Beschäftigten am Unternehmenserfolg. Es handelt sich daher um ein echtes Leistungsentgelt, auch we...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Offerhaus, Einzelfragen zur vereinfachten Gewinnermittlung durch Überschuss, BB 1977, 1493; Groh, Struktur der betrieblichen Überschussrechnung, FR 1986, 393; Kanzler, Die steuerliche Gewinnermittlung zwischen Einheit und Vielfalt, FR 1998, 233; Ramb, Die Einnahme-Überschussrechnung von A-Z, Stuttgart 1999; Drüen, Zur Wahl der steuerlichen Gewinnermittlungsart, DStR 1999, 1589; K...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Negativer Geschäfts- o Firmenwert

Rn. 727 Stand: EL 85 – ET: 11/2009 In der jüngeren Diskussion hat das Thema negativer Geschäftswert eine besondere Ausbreitung in der Literatur gefunden. Hintergrund ist eine gewisse Ratlosigkeit über die bilanzmäßige Abbildung eines nicht ganz ungewöhnlichen "Geschäftsvorfalls": Ein Unternehmen wird verkauft, und der Kaufpreis erreicht nicht einmal das ausgewiesene, ordnungs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / lb) Konzeptionelle Grundlagen

Rn. 906 Stand: EL 85 – ET: 11/2009 Die Steuerlatenzrechnung stellt bilanziell die zukünftigen Steuerbe- oder entlastungen aus Buchwertunterschieden zwischen Aktiv- und Passivposten der HB u StB dar. Diese können auf unterschiedlichen Ansätzen oder Bewertungen beruhen. Aus der Veränderung der bilanzierten Latenzen zwischen zwei Stichtagen ergibt sich korrespondierend ein Steue...mehr

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Literaturverzeichnis / 2 Aufsätze

Amann, Erbbauzinslose kommunale Erbbaurechte infolge Ersitzung?, DNotZ 2017, 328 Becker, Das Erbbaurecht in der Insolvenz des Erbbauberechtigten – Teil 1: Grundlagen des Erbbaurechts, InsbürO 2023, 142 Bittl, Vergünstigte Erbbaurechte als kommunales Instrument der Wohnraumförderung, ErbbauZ 2024, 98 Boemke/Purrmann, Ausschluss des Entschädigungsanspruchs des Erbbauberechtigten ...mehr

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CSRD: Potenzielle Auswirkun... / 4.1 Rechnungslegungsvorschriften der Kernverwaltung

Das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) setzt den Rahmen für die Ausgestaltung des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes und der Länder. Es soll gewährleisten, dass die Haushalts- und Rechnungswesen auf Bundes- und auf Landesebene einer einheitlichen Systematik folgen. Die Vorgaben des HGrG werden in der Landeshaushaltsverordnung (LHO) der Stadt Hamburg konkretisiert. Gemäß ...mehr

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CSRD: Potenzielle Auswirkun... / 6 Fazit und Ausblick

Die Stadt Hamburg darf sich den wachsenden Informationsbedürfnissen über nachhaltiges Handeln nicht entziehen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss jedoch auf die Informationsbedürfnisse der zentralen Adressaten der städtischen Rechnungslegung zugeschnitten sein. Es erscheint mehr als fragwürdig, ob eine Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD dafür ein geeignetes I...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Anwendungsbereich

Tz. 1 Stand: EL 52 – ET: 02/2024 Die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) sind Rechnungslegungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (IPSAS Preface.3). Der öffentliche Sektor (public sector entities) umfasst gemäß einer Definition in IPSAS Preface Tz. 10 die Einheiten, welche die folgenden Kriterien erfüllen: Erbringung von öffentlichen Leistungen und/oder...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / XIV. Empfehlungen zu ergänzenden Berichterstattungen (Recommended Practice Guidelines)

Tz. 113 Stand: EL 52 – ET: 02/2024 In der Diskussion über die Einführung der kaufmännischen Rechnungslegung im öffentlichen Sektor werden seit jeher auch die Grenzen der Doppik aufgezeigt. Vor dem Hintergrund der konzeptionell unterschiedlichen Ausrichtung von gewinnorientierten Unternehmen und von Gebietskörperschaften wird eine Ergänzung der vergangenheitsorientierten doppe...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

Adam (Hrsg.), Praxishandbuch IPSAS, Berlin 2016; Adam/Heiling, Das Vorsichtsprinzip in der öffentlichen Rechnungslegung, Sind die IPSAS ein "unvorsichtiges" Rechnungslegungssystem?, in: WPg, 2020, S. 1190–1197; Adam/Heiling/Müller-Marqués Berger/Stertz; Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) – Theoretische Grundlage...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Eine kleine Geschichte von ... / 2. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Nach § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG i.d.F. von Art. 9 des JStG 2020 kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass eine jPöR ihre Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Voraussetzung ist aber, dass die jPöR nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig Bücher führt und auf aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht. Die Gesetzesbegründung wei...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / d) Doppelte Buchführung (Doppik) nach Luca Pacioli und Prüfung von Verbuchungen und Buchungssätzen

Rz. 169 Unabhängig von dem Faktum, dass der Jahresabschluss nur Parteivortrag darstellt, zeigen die Schlussbilanzwerte von den Eröffnungsbilanzwerten ausgehend das Ergebnis der Verbuchungen über ein Geschäftsjahr, korrigiert um die Jahresabschlussverbuchungen. Rz. 170 Hinweis Eine vorgelegte Gewinnermittlung besagt nicht, dass die darin zusammengefassten Geschäftsvorfälle, di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Landesrechtliche Sondervorschriften

Rz. 13 [Autor/Zitation] Die kommunalrechtliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gem. Art. 30 GG gewährt diesen das Recht, landesspezifische Eigenbetriebsgesetze bzw. -verordnungen zu erlassen (vgl. Eichenlaub/Weber in HdR-E, § 263 HGB Rz. 8 [1/2021]). Von diesem Recht machen die Länder mit der Ausnahme von Hamburg Gebrauch. Sie umfassen dabei neben organisatorischen Vorschri...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Status quo der öffentlichen Rechnungslegung in Deutschland

Rz. 31 [Autor/Zitation] Über die heterogene Ausgestaltung der Rechnungslegungsvorschriften für öffentliche Einrichtungen und Unternehmen hinaus stellt die aktuelle Lage der öffentlichen Rechnungslegung in Deutschland ein heterogenes Bild auf den drei Ebenen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Kommunen) dar. Grundsätzlich sind dabei folgende drei Rechnungslegungssystem...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Zur Entwicklung einheitlicher Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor

Rz. 52 [Autor/Zitation] Durch die Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes wurde das HGB als Grundlage für die staatliche Doppik herangezogen. Dabei verzichtete der Gesetzgeber auf eine explizite Ausrichtung der öffentlichen Rechnungslegung in Deutschland an den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) (gegensätzlich zu Österreich, s. Rz. 65–67), da es "...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Verhandlungen des Reichtages Nr. 632, Verhandlungen des Reichtages zu Nr. 632 vom 22.1.1897, 3141; Popitz, Der künftige Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden, Berlin 1932; Wysocki, Kameralistisches Rechnungswesen, 1965; Püttner, Die öffentlichen Unternehmen, 1969; Jensen/Meckling, Theory of the firm: Managerial behavior, agency costs and ownership structure, ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechnungslegung von Ländern und Gemeinden

Rz. 67 [Autor/Zitation] Im Dezember 2012 startete im BMF ein Projekt zur Erarbeitung von Vorschlägen zur Neugestaltung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (öVRV; zur Rechtsentwicklung vgl. zB Schallmeiner, RWZ 2013, 219, 223). Zielsetzung des Reformprojekts war die Einführung eines integrierten Voranschlags- und Rechnungssystems für Länder und Gemeinden (zum An...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / b) Doppelte Buchführung

Rz. 164 Im Gegensatz zu der einfachen Buchführung werden durch die doppelte Buchführung die Geschäftsvorfälle nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht gesondert festgehalten. Jeder Geschäftsvorfall wird nach dem System der Doppik auf zwei Konten, und zwar einmal im Soll und einmal im Haben, festgehalten. Dabei werden Bestands- und Erfolgskonten geführt. D...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Buchführungspflichten in anderen Gesetzen

Rz. 27 [Autor/Zitation] Der handelsrechtlichen entsprechende Buchführungspflichten ergeben sich aus den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, die etwa für Landeseigenbetriebe, kommunale Eigenbetriebe und Pflegeeinrichtungen bestehen. Beispiele für Eigenbetriebe: §§ 6, 7 EigBVO-Doppik; §§ 18, 19 Bay. EBV; §§ 21, 23 Berlin EigG; §§ 19, 21 Brandenburg EigV; §§ 23, 26 BremSV...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 42 [Autor/Zitation] Vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung müssen nach § 246 Abs. 1 Satz 1 alle abstrakt aktivierungsfähigen Vermögensgegenstände, alle passivierungsfähigen Schulden sowie sämtliche RAP in die Bilanz des Kaufmanns Eingang finden (vgl. nur Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 246 Rz. 6; Hennrichs in BeckOGK HGB, § 246 Rz. 12 [3/2023]; Thiele/Tu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Sinn und Zweck öffentlicher Rechnungslegung

Rz. 41 [Autor/Zitation] Wie auch die öffentliche Rechnungslegung selbst, ist ihr Sinn und Zweck regelmäßig Gegenstand fachlicher Debatten. Neben ihrer Zwecksetzung führt die Abgrenzung ihrer Adressatenschaft zu Diskussionen in Forschung und Praxis. Vor einem historischen Hintergrund ist die Zwecksetzung der öffentlichen Rechnungslegung im Besonderen durch die Haushaltswirtsch...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 56 [Autor/Zitation] Autoren: Dr. Dietmar Dokalik, Bundesministerium für Justiz Wien (Rz. 56–72) Prof. Dr. Gunter Mayr, Bundesministerium für Finanzen Wien (Rz. 73–76) Dr. Karl Stückler, Wien (Rz. 56–76)unter Mitarbeit von Lena Payer und Karolina Olesinska (Rz. 56–76) Schrifttum: Papst, Doppisches Rechnungswesen für Gebietskörperschaften – das Ende der Kameralistik?, RFG 2007, ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Kameralistik

Rz. 60 [Autor/Zitation] Die Kameralistik ist der traditionelle Buchführungsstil der österreichischen Gebietskörperschaften. Darüber hinaus kann der BMF im Rahmen des § 16 öF-VG die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften zum Zwecke der Vereinheitlichung regeln. Im Jahr 1997 wurde die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Musterentwurf einer Eigenbetriebsverordnung

Rz. 10 [Autor/Zitation] Seit dem BiRiLiG setzt die Anwendung von Sondervorschriften gem. § 263 eine Kodifizierung der Sondervorschriften voraus. Bei einem ersten Vergleich der landesspezifischen Eigenbetriebsgesetze bzw. -verordnungen fallen, trotz formaler Unterschiede, ein ähnlicher Aufbau und inhaltliche Übereinstimmungen auf. Zurückzuführen ist dies auf einen gemeinsamen ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Rechnungslegung öffentlicher Unternehmen

Rz. 20 [Autor/Zitation] Die landesrechtlichen Sondervorschriften hervorgehend aus den Eigenbetriebsrechten sowie deren Anwendungsvorrang durch § 263 stellen lediglich einen Teilbereich der öffentlichen Rechnungslegung in Deutschland dar. Allerdings verdeutlicht die Gesamtsumme an Sondervorschriften die Zersplitterung der öffentlichen Rechnungslegung und demonstriert bereits a...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Auslandskapitalgesellschaft... / 2.3.1 Steuerrechtliche Pflichten in Deutschland

Rz. 17 In Deutschland erfolgt die Ertragsbesteuerung vorrangig nach dem Wohnsitzstaatsprinzip, wonach eine deutsche Spitzeneinheit mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht mit ihrem Welteinkommen (Universalitätsprinzip) unterliegt. Je nach Rechtsform der deutschen Spitzeneinheit – Einzelunternehmen, Per...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Eingruppierung – Entgeltord... / 19.1 Abschn. XII und XIII: Beschäftigte in Häfen/Fährbetrieben und Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen

Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Häfen und Fährbetrieben waren bisher im Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT enthalten. Sie wurden unter Bezugnahme auf die neuen Ausbildungsvorschriften neu strukturiert, wodurch sich das Eingruppierungsniveau deutlich anhob (bisher von Vergütungsgruppe IX BAT entsprechend Entgeltgruppe 2 bis Vergütungsgruppe VIb BAT entsprechend...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe TVöD Office Premium
Personalaufwendungen / 5 Übersicht der Länderverordnungen

Die Konten der Kontenobergruppen für "Personalaufwendungen" gehören zu den Erfolgskonten, die in der Ergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) gesammelt werden und dann als Jahresergebnis in der Vermögensrechnung (Bilanz) abgeschlossen werden. Nachfolgend finden Sie die Übersicht der kommunalen Haushaltsverordnungen für die Bundesländer:mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / H. Appendix: Beispiel

Tz. 85 Stand: EL 49 – ET: 02/2023 Zur Verdeutlichung der Regelungen des IAS 29 sei ein Zahlenbeispiel angefügt. Um die Grundzüge von IAS 29 herauszustellen und leicht verständlich zu machen, ist es gegenüber der Realität stark vereinfacht und spiegelt nicht alle Regelungen von IAS 29 wider. Tz. 86 Stand: EL 49 – ET: 02/2023 Ausgangsdaten: Gründung zum 01.01.X1. Die erstmalige Ein...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Buchführungssystem und Buchführungsform

Rn. 11 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 238 schreibt kein bestimmtes Buchführungssystem (einfache, doppelte oder kameralistische Buchführung) vor. Der Kaufmann ist daher bei der Wahl des Buchführungssystems grds. frei und kann sich damit eine den speziellen Anforderungen seines UN entsprechende Buchführung einrichten. Gleichwohl empfiehlt sich das System der doppelten Buchführung...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltige Kommunalpolitik... / 3.1 Neues kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR)

Bezogen auf die staatliche Finanzpolitik bedeutet Nachhaltigkeit, dass der Staat in der Lage sein muss, seine Aufgaben stetig, d. h. auf Dauer, zu erfüllen. Intergenerativ gerecht erfüllt er diese, wenn er den vollständigen Ressourcenverbrauch einer Periode erwirtschaftet, diesen also durch Ressourcenaufkommen ausgleicht. Die politischen Entscheidungsträger benötigen Informa...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeit: Voluntary L... / 1.2 Kameralistik/Doppik

Die kameralistische Buchführung ist inputorientiert und konzentriert sich auf Einnahmen und Ausgaben, das heißt, Konzentration auf den Geldverbrauch, aber nicht auf den Ressourcenverbrauch. Die Finanzziele stehen im Vordergrund. Zwar besteht auch bei der Kameralistik die Möglichkeit das System um Ziele und Kennzahlen zu ergänzen, doch freiwillig machen dies die wenigsten Kom...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeit: Voluntary L... / 1.3 Conclusio/Sachstand

Die Einführung von steuerungsverändernden Instrumenten in Kommunen ist immer mit großem Aufwand verbunden. Der Umsetzungserfolg ist nicht immer gegeben. Evidenzbasierte Steuerungssysteme sind durch die Einführung der Doppik oder der Übertragung des Kommunalen bzw. neuen Steuerungsmodells teilweise eingeführt worden, stocken aber oftmals in der Outputsteuerung und sind zu sel...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeit: Voluntary L... / Zusammenfassung

Überblick Die Kommunale Steuerung in Deutschland ist trotz vieler Reformbemühungen nach wie vor Inputorientiert. Weder ist die Doppik, mit der Verbindung von Produkten und Zielen, flächendeckend eingeführt, noch sind breite Modernisierungsansätze wie das Neue Steuerungsmodell oder dessen Nachfolger, das Kommunale Steuerungsmodell, nach deren Entwicklung und breiten Diskussio...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeit: Voluntary L... / 5.9 Conclusio und Vorteile – keep it simple!

Wie wir gesehen haben, ist die Implementierung von Steuerungsinstrumenten in Verwaltungen "ein dickes Brett". Weder das Neue Steuerungsmodell noch der Nachfolger, das kommunale Steuerungsmodell sind in Verwaltungen wegen des umfassenden Ansatzes umgesetzt worden. Auch die Umsetzung der Doppik in deutschen Kommunen ist in Bezug auf einen Managementansatz von organisiertem und...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeit: Voluntary L... / 6 Literaturhinweise

Barber, If Mayors Ruled the World (yale.edu), YouTube abrufbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=Um-pfPMzq0s (letzter Abruf am 23.1.2023). Bogumil/Holtkamp, Bürgerkommune konkret – Vom Leitbild zur Umsetzung, https://library.fes.de/pdf-files/stabsabteilung/01431.pdf (letzter Abruf am 23.1.2023). Brookings Institute, https://www.brookings.edu/blog/up-front/2019/07/09/a-han...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Landesrechtliche Vorschriften

Rn. 8 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Landesrechtliche Vorschriften existieren bspw. für Eigenbetriebe in Form von Eigenbetriebsgesetzen oder -verordnungen. Nach Art. 30 GG fällt das Eigenbetriebsrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder und mit Ausnahme von Hamburg haben alle Bundesländer davon Gebrauch gemacht und entsprechende Gesetze bzw. VO erlassen (vgl. Beck Bil-Komm. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Eröffnungsbilanz / 5 Literaturhinweise

Biskoping-Kriening, Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl., 2016. Brixner/Harms/Noe, Verwaltungs-Kontenrahmen, 2003. Goldbach, Kommunale Doppik in Niedersachsen, 2. Aufl., 2017. Goldbach, Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs ("FAG-Rückstellungen"), in: Böhmer/Kiesel, Rechnungswesen & Controlling – Das Steuerungshandbuch für Kommunen: Konzept...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Eröffnungsbilanz / 1 Bewertungsgrundsätze für die Eröffnungsbilanz

Die Kommune, deren Haushaltswirtschaft erstmals doppisch geführt werden soll, hat zum 1. Januar des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Dabei kommt der Eröffnungsbilanz eine Sonderstellung zu, da für den Übergang in die doppische Haushaltswirtschaft die Erstellung der Eröffnungsbilanz Voraussetzung ist und dafür wiederum die komplette Erfassung und Bewertung von Vermö...mehr