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Eröffnungsbilanz / 2.1 Niedersachsen

Prof. Dr. Arnim Goldbach
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In Niedersachsen werden für die Erstellung der Eröffnungsbilanz (der "Ersten Eröffnungsbilanz")[1] zunächst die Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Jahresbilanz auf die Eröffnungsbilanz übertragen. Die Vermögensgegenstände werden generell nach den historischen Anschaffungs- oder Herstellungswerten, vermindert um Abschreibungen bewertet (fortgeführte historische Anschaffungs- bzw. Herstellungswerte[2]).

Allerdings wollte man den Kommunen durch Vereinfachungsmöglichkeiten entgegenkommen und sie nicht überfordern. Abgesehen von den allgemeinen Vereinfachungsverfahren – Festwertverfahren und Gruppenbewertung (gem. § 48 KomHKVO NI) – sind zur Erstellung der Ersten Eröffnungsbilanz weitere spezielle Erleichterungen wahlweise möglich:[3]

  • Auf die Erfassung von beweglichem Vermögen bis zu einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von 5.000 EUR brutto, d. h. mit Umsatzsteuer (vor 2008 lag der Betrag bei 410 EUR netto), kann seit Beginn 2008 ganz verzichtet werden.[4]
  • Auf die Erfassung von bereits abgeschriebenem beweglichem Vermögen kann verzichtet werden.[5]
  • Auf eine Aktivierung geleisteter Investitionszuweisungen und -zuschüsse kann ebenfalls verzichtet werden.[6]
  • "Der Bodenwertanteil für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 erworben wurden (auch unentgeltlich – Anm. AG), kann auch mit einem Zeitwert angesetzt werden, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert, wenn die Ermittlung von Anschaffungswerten unvertretbar aufwändig wäre".[7]

Bei der Entscheidung über die Nutzung oder Ablehnung der Wahlrechte darf nicht willkürlich vorgegangen werden. Es muss sachgerecht geprüft werden, welche Lösung der Wirklichkeit am nächsten kommt.[8]

Eine Berichtigung der Ersten Eröffnungsbilanz ist nach § 62 KomHKVO NI grundsätzlich bis zum vierten Jahr nach Aufstellu...

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