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Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 19.1 Abschn. XII und XIII: Beschäftigte in Häfen/Fährbetrieben und Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen

Katja Roland, Antje Teichert
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Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Häfen und Fährbetrieben waren bisher im Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT enthalten. Sie wurden unter Bezugnahme auf die neuen Ausbildungsvorschriften neu strukturiert, wodurch sich das Eingruppierungsniveau deutlich anhob (bisher von Vergütungsgruppe IX BAT entsprechend Entgeltgruppe 2 bis Vergütungsgruppe VIb BAT entsprechend Entgeltgruppe 6, jetzt Entgeltgruppen 7 bis 9b). In den Tätigkeitsmerkmalen wird nach den erforderlichen Qualifikationen (Schiffsführer, Schiffsmaschinist mit jeweiligem Befähigungsnachweis) und der Größe der Schiffe differenziert.

Der Abschn. XIII – Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen regelt aufgrund der Vorbemerkung nur die Eingruppierung von Tätigkeiten in der Kameralistik. Soweit die Doppik zur Anwendung kommt, erfolgt die Eingruppierung nach den allgemeinen Merkmalen des Teils A Abschn. I Ziffer 3.

Die Tätigkeitsmerkmale beruhen inhaltlich unverändert auf den Tätigkeitsmerkmalen in dem Teil "Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen" der Anlage 1a zum BAT. Die Tätigkeitsmerkmale für "Angestellte an Rechenmaschinen" und für "Angestellte, die Buchungen mittels Buchungsmaschinen vornehmen", sind entfallen.

Durch Änderungstarifvertrag Nr. 15 vom 17.7.2017 wurde die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 6 gestrichen. Die bisherigen Fallgruppen 3 bis 5 wurden Fallgruppen 2 bis 4. Hintergrund der Änderung war, dass die bisherige Fallgruppe 2 wortgleich war mit der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 8.

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