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CSRD: Potenzielle Auswirkungen der Nachhaltigkeitsberich ... / 4.1 Rechnungslegungsvorschriften der Kernverwaltung

Tanja Traub, Daniel Schwab
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Das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) setzt den Rahmen für die Ausgestaltung des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes und der Länder. Es soll gewährleisten, dass die Haushalts- und Rechnungswesen auf Bundes- und auf Landesebene einer einheitlichen Systematik folgen. Die Vorgaben des HGrG werden in der Landeshaushaltsverordnung (LHO) der Stadt Hamburg konkretisiert.

Gemäß § 7a Abs. 1 HGrG folgt die staatliche Doppik den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Diese Vorgabe ist aber keinesfalls im Sinne eines dynamischen Verweises auf das HGB zu interpretieren. Denn § 7a Abs. 2 HGrG stellt klar, dass Konkretisierungen, insbesondere die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von den handelsrechtlichen Vorgaben abweichende Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind, von einem Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens gemäß § 49a HGrG erarbeitet werden. In Erfüllung dieses Auftrags wurden Standards für die staatliche doppelte Buchführung (Standards staatlicher Doppik)[1] erlassen. Diese wiederum werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt.

Es besteht somit für Bund und Länder die Möglichkeit, über das Standardisierungsgremium Ausnahmen vom HGB zuzulassen. Hiervon wurde auch bereits Gebrauch gemacht, z. B. hinsichtlich der Vorgaben für die Bilanzierung von Zuweisungen und Zuschüssen oder der Bewertung von Versorgungsverpflichtungen.

Die Vorgabe des § 7a Abs. 1 HGrG wurde in Hamburg in § 4 LHO übernommen. Die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Bilanzierung beschreiben Ausnahmen und Abweichungen vom ha...

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