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Auslandskapitalgesellschaften: Rechnungslegung / 2.3.1 Steuerrechtliche Pflichten in Deutschland

Prof. Dr. Axel Kihm
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Rz. 17

In Deutschland erfolgt die Ertragsbesteuerung vorrangig nach dem Wohnsitzstaatsprinzip, wonach eine deutsche Spitzeneinheit mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht mit ihrem Welteinkommen (Universalitätsprinzip) unterliegt. Je nach Rechtsform der deutschen Spitzeneinheit – Einzelunternehmen, Personen(handels)gesellschaft oder Kapitalgesellschaft – ist diese selbst oder sind deren Gesellschafter Steuersubjekt. Bei Spitzeneinheiten in der Rechtsform des Einzelunternehmens ist die natürliche Person des Einzelunternehmers selbst Steuersubjekt; sie unterliegt, sofern Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Gleiches gilt für die Gesellschafter einer deutschen Personen(handels)gesellschaft, da nach dem Transparenzprinzip die von der Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) erzielten Gewinne den Gesellschaftern (Mitunternehmern) zugerechnet werden und bei diesen einkommensteuerlich erfasst werden.[1] Hat die Gesellschaft nach § 1a KStG optiert, ist diese – wie auch die Kapitalgesellschaft – als deutsche Spitzeneinheit aufgrund des Trennungsprinzips selbst Steuersubjekt und – sofern sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland hat – unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 KStG. Steuerobjekt der unbeschränkt Steuerpflichtigen ist das sog. Welteinkommen.[2]

 

Rz. 18

Wie in Abbildung 2 dargestellt, können im Rahmen der grenzüberschreitenden Unternehmensverbindung folgende ertragsteuerliche Belastungen resultieren:

  1. ausländische Gewinnsteuer auf den originären Gewinn der Auslandskapitalgesellschaft ("1. Gewinnsteuer"),
  2. ausländische Quellensteuer auf die Ausschüttung (Dividende) zur deutschen Spitzeneinheit u...

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