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Eröffnungsbilanz / 4 Überführung kameraler Haushaltspositionen in die Doppik als beispielhafte Sonderprobleme bei der Erstellung der "Ersten Eröffnungsbilanz"

Prof. Dr. Arnim Goldbach
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Manche kameralen Haushaltspositionen und Erscheinungsformen, z. B. Altfehlbeträge und die allgemeinen Rücklagen, werden in der doppischen Eröffnungsbilanz ganz anders behandelt und eingeordnet. D. h., einige kamerale Haushaltspositionen können in der doppischen (Eröffnungs-)Bilanz nicht mehr in der ursprünglichen Form dargestellt werden, sondern müssen anders interpretiert und strukturell behandelt werden.

Zu diesen kameralen Haushaltspositionen gehören insbesondere:

  • Altfehlbeträge: Sie haben sich durch kamerale Fehlbeträge bis zum Umstieg auf die Doppik in Kassenkrediten niedergeschlagen. Die kameralen Kassenkredite, die in der Vergangenheit aufgenommen wurden, werden in der Eröffnungsbilanz als Verbindlichkeiten auf der Passivseite gezeigt.[1]
  • Allgemeine Rücklagen: Die kameralen allgemeinen Rücklagen werden in der Eröffnungsbilanz als Finanzmittel auf der Aktivseite dargestellt. Zu beachten ist, dass es keine Verbindung zwischen den kameralen allgemeinen Rücklagen und der Bilanzposition "Rücklagen" auf der Passivseite innerhalb des Eigenkapitals gibt. Den doppischen Rücklagen ("passivisch") müssen nicht unbedingt auf der Aktivseite "Liquide Mittel" (also Geld) gegenüberstehen; doppische Rücklagen können auch in anderen Vermögenspositionen gebunden sein.
  • Gebührenausgleichsrücklagen: Diese Haushaltsposition stellt eine Verpflichtung gegenüber den Gebührenzahlern dar,[2] die auch weiterhin auszuweisen ist. Gebührenausgleichsrücklagen gehen in den speziellen "Sonderposten Gebührenausgleich" innerhalb[3] des Eigenkapitals bzw. der Nettoposition in der Eröffnungsbilanz (nach niedersächsischem Recht) ein.[4]

Eine Liste der Kommunen mit ihren konkreten Eröffnungsbilanzen findet sich unter "HaushaltsSteuerung.de/Eroeffnungsbilanzen".

[1] Nach niedersächsischen Recht wird in der Er...

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