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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Zur Entwicklung einheitlicher Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor

Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking, Prof. Dr. Marius Gros
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Rz. 52

[Autor/Zitation]

Durch die Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes wurde das HGB als Grundlage für die staatliche Doppik herangezogen. Dabei verzichtete der Gesetzgeber auf eine explizite Ausrichtung der öffentlichen Rechnungslegung in Deutschland an den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) (gegensätzlich zu Österreich, s. Rz. 65–67), da es "zwischen dem HGB und den IPSAS keine wesentlichen oder grundsätzlichen Abweichungen in den Rechnungslegungszielen gibt" (BT-Drucks. 16/12060, 14).

Allerdings bilden die handelsbilanzrechtlichen Vorschriften – Drittes Buch Erster und Zweiter Abschnitt Erster und Zweiter Unterabschnitt HGB – das Referenzmodell der Mindeststandards der Doppik. Entsprechend der Gesetzesbegründung bedürfen diese Mindeststandards weiterer Ausführungs- und Erläuterungsbestimmungen, im Besonderen aufgrund der Funktionen des öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesens (vgl. BT-Drucks. 16/12060, 20 ff.). Zur Entwicklung dieser Konkretisierungen bzw. einheitlicher doppischer Rechnungslegungsstandards richtete der Gesetzgeber im Rahmen der Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrGMoG) gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 HGrG ein Standardisierungsgremium (sog. Bund-Länder-Gremium) ein, das für die Entwicklung und die jährliche Überprüfung einheitlicher Standards staatlicher Doppik (SsD) zuständig ist.

Die SsD können allerdings keine Gesetzeskraft entfalten, womit es der Umsetzung und Erlassung in individuellen Verwaltungsvorschriften bedarf, in welchen die SsD angenommen, verworfen oder abgeändert werden können. Unter der Annahme der Einhaltung und Umsetzung, der vorab gemeinsam getroffenen Absprachen in der Bund-Länder-Kommission, ermöglicht die Abweichungsbefugnis der Länder und der fehlende Rechtscharakter der SsD die Heterogenität...

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