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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / E. Landesrechtliche Sondervorschriften

Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking, Prof. Dr. Marius Gros
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Rz. 13

[Autor/Zitation]

Die kommunalrechtliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gem. Art. 30 GG gewährt diesen das Recht, landesspezifische Eigenbetriebsgesetze bzw. -verordnungen zu erlassen (vgl. Eichenlaub/Weber in HdR-E, § 263 HGB Rz. 8 [1/2021]). Von diesem Recht machen die Länder mit der Ausnahme von Hamburg Gebrauch. Sie umfassen dabei neben organisatorischen Vorschriften insbes. Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung. Dabei unterscheiden sich die Sondervorschriften verschiedener Länder teils nur granular (vgl. Böcking/Gros/Heise, DK 2023, 24).

 

Rz. 14

[Autor/Zitation]

Sowohl der Musterentwurf 1986 als auch die Eigenbetriebsgesetze und -verordnungen verweisen auf handelsrechtliche Vorschriften, allerdings sind jene Verweise ihrer Form nach in statische und dynamische Verweise zu unterscheiden. Statische Verweise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Landesgesetzes gültige Fassung des HGB, hingegen beziehen sich dynamische Verweise auf die jeweils aktuelle Fassung. Dementsprechend kann infolge statischer Verweise für Eigenbetriebe eine veraltete Fassung des HGB gelten. Insbesondere vor dem Hintergrund umfangreicher und ggf. grundlegender Reformen (wie insbes. durch das BilMoG oder zuletzt durch das BilRuG) wird dies in der Literatur kritisch diskutiert. Hingegen bestehen gegenüber einer dynamischen Interpretation in Teilen des Schrifttums verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. Bolsenkötter, ZögU 2008, 302, 307 ff.; von Coelln in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, § 17a BVerfGG Rz. 167 ff. [1/2022]).

 

Rz. 15

[Autor/Zitation]

Über die Möglichkeit abweichender landesrechtlicher Vorschriften hinaus ermöglichen Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ihren Gemeinden, die Wirts...

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