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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 10.2 Voraussetzungen für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Helmut Krämer
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Tz. 176

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Der Gewinn eines BgA ist für stliche Zwecke entweder durch BV-Vergleich iSd § 4 Abs 1 EStG oder durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG zu ermitteln. Die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich ist für diejenigen BgA maßgeblich, die aufgr ges Vorschriften hierzu verpflichtet sind, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen (s § 5 Abs 1 S 1 EStG).

Nach § 140 AO wird eine stliche Buchführungspflicht begründet, wenn nach anderen Ges als den Steuerges eine solche Verpflichtung besteht. Für diejenigen BgA, die in der Rechtsform von Eigenbetrieben geführt werden, existiert nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften idR eine ges Verpflichtung zur Einrichtung eines nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführten Rechnungswesens (s § 20 Abs 1 S 1 EigBGes Hess; s § 20 Abs 1 EigAnVO Rh-Pf; und s § 19 Abs 1 EigVO NRW; hierzu auch s Vfg der OFD Ffm v 23.01.2017, DStR 2017, 1116). Diese Buchführungspflicht strahlt somit auch auf das St-Recht aus.

 

Tz. 177

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Bei BgA, die nicht als Eigenbetriebe, sondern als Regiebetriebe geführt werden, kann sich eine solche außerstliche Buchführungspflicht, sofern es sich um kaufmännische Betriebe handelt, auch aufgr einer unmittelbaren Anwendung der hr-lichen Rechnungslegungsvorschriften der §§ 238ff HGB ergeben. Für BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit gilt jedoch stets der Vorbehalt des § 263 HGB, nach dem insoweit landesrechtliche Vorschriften Erleichterungen von der Buchführungspflicht vorsehen können. Da diese BgA nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften iRd Haushalts der jeweiligen Träger-Kö mit zu erfassen sind (zB s § 95 HGO iVm GemHVO-Hess und s §§ 78–84 GemO-NRW iVm Gemeinde-KassenVO-NRW; ebenso s Tz 21) und in diesem Bereic...

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