Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking
, Prof. Dr. Marius Gros
Rz. 31
Über die heterogene Ausgestaltung der Rechnungslegungsvorschriften für öffentliche Einrichtungen und Unternehmen hinaus stellt die aktuelle Lage der öffentlichen Rechnungslegung in Deutschland ein heterogenes Bild auf den drei Ebenen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Kommunen) dar. Grundsätzlich sind dabei folgende drei Rechnungslegungssysteme zu unterscheiden:
Rz. 32
Die Kameralistik gilt als traditioneller Rechnungslegungsstil von Gebietskörperschaften. Sie ist ein einfaches Buchführungssystem, dabei werden im Unterschied zur doppelten Buchführung Buchungen nur auf einem Konto erfasst (vgl. Wysocki, Kameralistisches Rechnungswesen, 11; Lüder, Neues öffentliches Haushalts- und Rechnungswesen, 7 ff.; s. auch dazu in Österreich Rz. 60).
Dabei ist die Kameralistik insbes. durch das Budgetrecht geprägt, dementsprechend stellt sie in ihrer ursprünglichen Form lediglich Einnahmen und Ausgaben sowie ggf. fällige Forderungen und Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaft gegenüber. Das Hauptaugenmerk liegt auf den Finanzströmen, um eine ausreichende Liquidität der Gebietskörperschaft zu sichern und als Nachweis der Einhaltung des Haushaltsplans zu dienen. Aufgrund der inhärenten Ausrichtung am Geldverbrauch bzw. der Zahlungsorientierung werden weder Sach- und Umlaufvermögen noch immaterielle Vermögenswerte abgebildet. Nicht zahlungswirksame Buchungen (zB Ressourcenverbrauch) werden durch das Fehlen von Aufwands- und Ertragskonten nicht erfasst (vgl. Nowak/Rantsch-Ostwald/Schmitz in Beck HdR, B 990 Rz. 7 ff. [8/2022]).
Rz. 33
Die erweiterte Kameralistik ist um eine Vermögensrechnung ergänzt, wodurch die Vermögenszu- und -abgänge und deren Ressourcenverbrauch darstellbar ist. Die Vermögensrechnung ist allerdings buchungs...