Fachbeiträge & Kommentare zu Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Söffing, Zur Anwendung des § 175 Abs 1 S 1 AO beim gewerblichen Grundstückshandel, DStR 2000, 916; Söffing/Klümpen-Neusel, Unentgeltliche Grundstücksgeschäfte und gewerblicher Grundstückshandel, DStR 2000, 1753; Stork, Gewinnermittlungswahlrecht beim gewerblichen Grundstückshandel, DB 2001, 115; Apitz, Gewerblicher Grundstückshandel und Buchführungspflicht, StBp 2001, 344; Kempe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Die unter § 8b Abs 1 S 1 und 6 KStG fallenden Bezüge

Tz. 32 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Nach § 8b Abs 1 S 1 KStG bleiben diejenigen Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht, die unter eine der nachstehenden Nr des § 20 Abs 1 EStG fallen (ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 Rn 5–10). Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Wegen der Einschränkung der Beteiligungsertrag...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.9.5 Rückausnahme zu § 8b Abs 1 S 2 KStG bei verdeckten Gewinnausschüttungen in sog Dreiecksfällen (§ 8b Abs 1 S 5 KStG)

Tz. 128 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Nach der in § 8b Abs 1 S 5 KStG geregelten Rückausnahme ist die StFreiheit nach § 8b Abs 1 S 1 KStG bei einer vGA doch zu gewähren, soweit diese das Einkommen einer dem AE nahestehenden Person erhöht hat und bei der nahestehenden Person § 32a KStG nicht anzuwenden ist. Mit der Rückausnahme soll eine sonst wegen § 8b Abs 1 S 2 KStG drohende D...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Steuerliche Bedeutung der Abgrenzung privater Grundstücksveräußerungen mit StPfl nach § 22 Nr 2 EStG iVm § 23 Abs 1 Nr 1 EStG von gewerblichen Grundstücksveräußerungen mit StPfl nach § 15 Abs 2 EStG zzgl GewSt; Abgrenzungstypologie

Rn. 131a Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Das StEntlG 1999/2000/2002 führte durch Änderung des § 23 EStG – als Gegenfinanzierungsmaßnahme – eine Ausdehnung der steuerlichen Erfassung privater Veräußerungsgewinne im Bereich privater Grundstücksverkäufe ein (auch s vor § 1 Rn 129 (Bitz)): zum einen durch eine Verlängerung der steuerschädlichen (Spekulations-)Frist auf 10 Jahre, zum...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.9.2 Vollbesteuerung der Bezüge, wenn das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert worden ist (§ 8b Abs 1 S 2 KStG)

Tz. 86 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Wenn Empfänger der Bezüge eine Kö ist, ist der ihr gewährte Vorteil nach § 8b Abs 1 S 2 KStG nur noch dann zu 95 % stfrei, wenn die Bezüge bei der leistenden Kö das Einkommen nicht gemindert haben. Die Ausnahme von der StBefreiung nach § 8b Abs 1 S 1 KStG gilt nach der Ausdehnung des materiellen Korrespondenzprinzips durch das AmtshilfeRLUmsG...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Steuerliche Aspekte

Rn. 51c Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Für eine GmbH & typisch Still geltende Grundsätze Wird die stille Beteiligung an einer GmbH steuerlich als typisch qualifiziert (dazu allg s Rn 50c), so mindern die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter als BA in voller Höhe die KSt und beschränkt (§ 8 Nr 1 Buchst c GewStG: + 25 %, Freibetrag EUR 100 000) die GewSt bei der GmbH. Bei den s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Der Beteiligung des Gesellschafters dienende WG (Sonderbetriebsvermögen II)

Rn. 75 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Zur rechtlichen Stütze für das vom BFH geschaffene Sonder-BV II s Rn 73. Zum notwendigen Sonder-BV II zählen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / abb) Begründung, steuerliche Merkmale, Auflösung, lfd steuerliche Behandlung und Bilanzierung

Rn. 51a Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Begründung der atypisch stillen Gesellschaft Die Begründung der atypisch stillen Gesellschaft an einem Einzelunternehmen wird steuerlich von der Rspr als Einbringung des BV des Einzelunternehmens in eine neu entstehende Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingestuft: BFH v 01.03.2018, BStBl II 2018, 587 Rz 37; BFH ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3 Anteilsveräußerung (§ 8b Abs 2 S 1 KStG)

Tz. 161 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Der Grundfall des § 8b Abs 2 KStG ist die Veräußerung von Anteilen an einer anderen Kö oder Pers-Vereinigung, deren Leistungen bei dem Empfänger zu den Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nrn 1, 2, 9 oder 10 Buchst a EStG gehören. In Tz 32ff ist erläutert, welche Leistungen bei den Empfängern zu Kap-Erträgen der genannten Art führen (s Tz 32 ff). W...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2 Mitwirkungspflicht bei fehlendem Auskunftsaustausch (Abs. 2 S. 3)

Rz. 43 In § 90 Abs. 2 AO wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung[1] v. 29.7.2009, BGBl I 2009, 2302 ein neuer S. 3 eingefügt. Die Regelung wurde erheblich verschärft, indem zu den erweiterten Mitwirkungspflichten noch besondere Erklärungs- und Versicherungspflichten hinzutraten, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte bestehen, dass der Stpfl. über Gesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 33 Nach allgemein anerkanntem Völkerrecht darf kein Staat außerhalb seiner Staatsgrenzen auf fremdem Gebiet hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben (Grundsatz der formellen Territorialität). Dieses Verbot gilt sowohl für Zwangsakte als auch für sonstige hoheitliche Maßnahmen, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ausdrückliche Erlaubnis enthalten. Es ist den de...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 1.2 Persönliche Steuerpflicht

Neben der sachlichen Steuerpflicht ist die persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG zu beachten. Wichtig Persönliche Steuerpflicht als Voraussetzung für Erbschaftsteuer in Deutschland Die sachliche Steuerpflicht betrifft alle Erwerbsvorgänge, unabhängig davon, wo die Beteiligten ansässig sind. Erst durch die Prüfung der persönlichen Steuerpflicht in Abhängigkeit der Ansässigk...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 3.3 Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Wichtig Nachlassverbindlichkeiten nur bei Erwerben von Todes wegen Das Gesetz regelt lediglich den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – dies setzt also einen "Nachlass" voraus. Die Berücksichtigung von übernommenen Schulden oder Lasten bei einer Schenkung ist erbschaftsteuerrechtlich nicht geregelt. Die Berücksichtigung solcher Belastungen muss deshalb direkt über die Ermitt...mehr

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Frankreich / 2.2 Doppelbesteuerungsabkommen

Für die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem DBA gelten die o. g. Ausführungen entsprechend. Der Unterschied liegt allein darin, dass Deutschland hier der Tätigkeitsstaat und Frankreich der Wohnsitzstaat ist. Für Deutschland als Tätigkeitsstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten: Deutschland besteuert die Einkünfte, Deutschland besteuert die Einkünfte nicht ...mehr

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Frankreich / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Frankreich / 1.3 Besteuerung nach dem DBA

Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem er seine Tätigkeit ausübt.[1] Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit demnach in Frankreich aus, kann der Arbeitslohn nur im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert werden. In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von de...mehr

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Frankreich / Zusammenfassung

Begriff Übt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Frankreich aus, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dasselbe gilt umgekehrt für einen in Frankreich wohnenden Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht zwischen Deutschland und Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen, im Folgenden D...mehr

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Frankreich / 1.1 Steuerpflicht in Deutschland

Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz[1] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.[3] Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die ein in Deut...mehr

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Frankreich / 1.9 Weitere Sonderregelungen

Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1] Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[2] Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen[3] Künstler und Sportler[4] Beschäftigte im öffentlichen Dienst[5] Gastprofessoren und -lehrer[6] Studenten und Auszubildende[7] Mitglieder diplomatischer Missionen und ko...mehr

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Frankreich / 2.3.3 Erstattung einbehaltener Steuern

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen.[1] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen.[2] Dies geschieht im Rahmen einer Pflichtveranlagung[3] oder einer Antragsveranlagung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.[4] Andernfalls geschieht dies durch einen gesonderten Er...mehr

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Frankreich / 1.7 Grenzgänger

Das DBA enthält eine Sonderregelung für Grenzgänger.[1] Allgemein verstanden sind Grenzgänger grenzüberschreitend Beschäftigte.[2] Nach dem DBA sind Grenzgänger genauer Arbeitnehmer, die in dem einen Staat im Grenzgebiet ihre ständige Wohnstätte und in dem anderen Staat im Grenzgebiet ihren Arbeitsort haben und die täglich von ihrem Arbeitsort an ihre ständige Wohnstätte zur...mehr

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Frankreich / 1.8 Leiharbeitnehmer

Das DBA enthält eine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer.[1] Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitnehmerüberlassung). Keine 183-Tage-Regelung und Steueranrechnung Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Vertrags mit einem Arbeitnehmerverleiher tätig, gelten weder die Regel...mehr

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Frankreich / 1.4.4 Tätigkeit in Frankreich für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt er seine Tätigkeit in Frankreich für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entsc...mehr

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Frankreich / 1.10.2 Lohnsteuerabzugsverfahren

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Inländischer Arbeitgeber ist dabei insbesondere ein Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.[2] Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, werden der Lohnsteue...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.4.3.4 Kein Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts als Antragserfordernis

Rz. 107 Ausgeschlossen oder beschränkt wird das deutsche Besteuerungsrecht u. U. etwa bei Vorliegen eines Auslandsbezugs – z. B. Verlust des Besteuerungsrechts durch DBA. Dies wäre z. B. der Fall, wenn vor der Einbringung ein Besteuerungsrecht ohne Anrechnungsverpflichtung bestand und nachher kein oder ein Besteuerungsrecht mit Anrechnungsverpflichtung besteht. Denkbar wäre a...mehr

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Frankreich / 1.5 Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt

Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Arbeitslohn aus der Tätigkeit in Frankreich in Deutschland von der Steuer freigestellt.[1] Er wird jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers berücksichtigt.[2] Praxis-Beispiel Freistellung mit Progressionsvorbehalt Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner ...mehr

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Frankreich / 2.3.1 Lohnsteuerabzugsverfahren

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Hinweis Wer als inländischer Arbeitgeber gilt Als inländischer Arbeitgeber gilt dabei auch ein Arbeitgeber, der lediglich eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat.[2] Als inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländischer wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmer...mehr

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Frankreich / 1.4.2 Tätigkeit in Frankreich für einen in Frankreich ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt er seine Tätigkeit in Frankreich für einen in Frankreich ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arb...mehr

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Frankreich / 1.6 Rückfallklauseln

In bestimmten Fällen wird die Steuerfreistellung in Deutschland trotz Vorliegens der o. g. Voraussetzungen nicht gewährt. In diesen Fällen fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück. Entsprechende Regelungen können im DBA selbst enthalten sein[1] oder im nationalen Steuerrecht. Für Einkünfte von Arbeitnehmern gelten folgende solcher Rückfallklauseln: Rückfallklauseln n...mehr

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Frankreich / 1.4.3 Tätigkeit in Frankreich für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Frankreich für einen weder in Deutschland noch in Frankreich ansässigen Arbeitgeber aus, gilt das Gleiche wie bei einer Tätigkeit für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber.[1] Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Frankreich ansässig ist.[2] Ist dies nicht der Fall, ist es unerhe...mehr

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Frankreich / 1.4.1 Tätigkeit in Frankreich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Frankreich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeit...mehr

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Frankreich / 1.4 Ausübung der Tätigkeit in Frankreich

Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Frankreich aus, wird der Arbeitslohn grundsätzlich nur im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert und im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei gestellt.[1] Dies gilt jedoch nur, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese weiteren Voraussetzungen nicht vor, wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.[2] De...mehr

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Frankreich / 2.1 Steuerpflicht in Deutschland

Ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in Frankreich hat, kann in Deutschland auf verschiedene Arten steuerpflichtig sein.[1] Eine natürliche Person, die in Deutschland weder einen Wohnsitz [2] noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt [3] hat, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte hat.[4] Ein Arbeitnehmer erzielt insbesondere dann inländische Ei...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.3 Besonderheiten bei grenzüberschreitender Verschmelzung

Rz. 115 Unter grenzüberschreitenden Verschmelzungen werden Sachverhalte mit Auslandsbezug verstanden. Dabei werden sowohl Auslandsbezüge auf Ebene der verschmelzenden Rechtsträger, als auch auf der Ebene der Gesellschafter erfasst, mithin, wenn die Rechtsträger oder Gesellschafter die Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten haben oder Auslandsvermögen (z. B. Betriebsstätte...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.4 Besonderheiten bei grenzüberschreitender Verschmelzung

Rz. 173 Grundsätzlich gelten die Ausführungen zu Verschmelzungen auf eine Personengesellschaft entsprechend. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Rz. 115 ff. verwiesen. Nachfolgende Ausführungen betreffen ergänzend nur die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Rz. 174 Besonderheiten können sich dann ergeben, wenn der Vergleichbarkeitstest scheitert, so z. B. wenn es sich...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.2 Bilanzierung und Behandlung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 91 Übernahmebilanz Eine Übernahmebilanz ist in den Fällen zur Aufnahme grundsätzlich nicht erforderlich, da die Verschmelzung einen laufenden Geschäftsvorfall darstellt. Etwas anderes gilt, wenn der Gewinn der Personengesellschaft bis zum Übertragungsstichtag nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde.[1] Die Abbildung des Vermögenszugangs im nächsten regulären Jahresabschluss ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 124 Die bereits im Rahmen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften erläuterte Fiktion der steuerlichen Rückwirkung (vgl. Rz. 67) gilt ebenfalls für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus entspricht die steuerliche Behandlung in Grundzügen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften. Nachfolgend ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 76 Schlussbilanz Als Konsequenz der Pflicht zur Erstellung einer handelsrechtlichen Schlussbilanz sowie bedingt durch § 3 Satz 1 UmwStG ist im Falle einer Verschmelzung eine steuerliche Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zu erstellen. Die auf den Übertragungsstichtag aufzustellende steuerliche Schlussbilanz entspricht grundsätzlich nicht der Steuerbilanz i. S. d...mehr

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Malta / 2.2 Doppelbesteuerungsabkommen

Für die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem DBA gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend. Der Unterschied liegt allein darin, dass Deutschland hier der Tätigkeitsstaat und Malta der Wohnsitzstaat ist. Für Deutschland als Tätigkeitsstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten: Deutschland besteuert die Einkünfte, Deutschland besteuert die Einkünfte ni...mehr

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Ukraine / 2.2 Doppelbesteuerungsabkommen

Für die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem DBA gelten die o. g. Ausführungen entsprechend. Der Unterschied liegt allein darin, dass Deutschland hier der Tätigkeitsstaat und die Ukraine der Wohnsitzstaat ist. Für Deutschland als Tätigkeitsstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten: Deutschland besteuert die Einkünfte, Deutschland besteuert die Einkünfte nicht...mehr

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Belarus / 2.2 Doppelbesteuerungsabkommen

Für die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem DBA gelten die o. g. Ausführungen entsprechend. Der Unterschied liegt allein darin, dass Deutschland hier der Tätigkeitsstaat und Belarus der Wohnsitzstaat ist. Für Deutschland als Tätigkeitsstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten: Deutschland besteuert die Einkünfte, Deutschland besteuert die Einkünfte nicht ode...mehr

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Russland / 2.2 Doppelbesteuerungsabkommen

Für die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem DBA gelten die o. g. Ausführungen entsprechend. Der Unterschied liegt allein darin, dass Deutschland hier der Tätigkeitsstaat und Russland der Wohnsitzstaat ist. Für Deutschland als Tätigkeitsstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten: Deutschland besteuert die Einkünfte, Deutschland besteuert die Einkünfte nicht od...mehr

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Norwegen / 2.2 Doppelbesteuerungsabkommen

Für die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem DBA gelten die o. g. Ausführungen entsprechend. Der Unterschied liegt allein darin, dass Deutschland hier der Tätigkeitsstaat und Norwegen der Wohnsitzstaat ist. Für Deutschland als Tätigkeitsstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten: Deutschland besteuert die Einkünfte, Deutschland besteuert die Einkünfte nicht od...mehr

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Kasachstan / 2.2 Doppelbesteuerungsabkommen

Für die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem DBA gelten die o. g. Ausführungen entsprechend. Der Unterschied liegt allein darin, dass Deutschland hier der Tätigkeitsstaat und Kasachstan der Wohnsitzstaat ist. Für Deutschland als Tätigkeitsstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten: Deutschland besteuert die Einkünfte, Deutschland besteuert die Einkünfte nicht ...mehr

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Belarus / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Kasachstan / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Norwegen / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Russland / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Malta / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] [2] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit häl...mehr

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Ukraine / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr