Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwendungen

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3.2.2 Verlust und Beschädigung eigener Sachen

Rz. 35 Generell besteht kein Unterschied, ob Schäden an vom Stpfl. im eigenen Besitz befindlichen Wirtschaftsgütern oder am Eigentum Dritter verursacht wurden und hierdurch außergewöhnliche Belastungen resultieren. Bedeutsam ist vielmehr, ob das Wirtschaftsgut eine existenziell wichtige Bedeutung aufweist. Während dies bei Unterkünften (Häuser und Wohnungen) regelmäßig bejah...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.2 Belastung des Einkommens, Mittelherkunft

Rz. 13 In früherer, zwischenzeitlich überholter Rspr. wurde vom BFH regelmäßig verlangt, dass die Aufwendungen aus dem laufenden Einkommen und nicht aus vorhandenem Vermögen geleistet wurden.[1] Dieses Verständnis ist indes auf eine frühere Rechtslage zurückzuführen, in der vom Gesetz noch eine "wesentliche Beeinträchtigung" des Stpfl. als zusätzliches Tatbestandsmerkmal gef...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 1.4 Abgrenzung zu §§ 33a ff.

Rz. 10 § 33 EStG ist von den Vorschriften über außergewöhnliche Belastungen die allgemeine Grundregel. Er tritt hinter die lex specialis des § 33a EStG zurück. In § 33a Abs. 5 EStG ist zudem geregelt, dass eine Anwendung des § 33 EStG neben der Vorschrift ausscheidet. Aufwendungen für den Unterhalt oder die Berufsausbildung unterhaltsberechtigter Personen sind daher nach § 3...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.10 Fehlgeschlagene Geschäfte (Schäden durch Schlechterfüllung, Betrug usw.)

Rz. 65 Vermögenseinbußen durch Betrug sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen. Eine Abgrenzung von den Kosten der normalen Lebensführung ist durch den Betrug nicht gegeben, es fehlt an der Außergewöhnlichkeit. Dies gilt im besonderen Maße für Geschäfte des täglichen Lebens. Sind hingegen Geschäfte betroffen, die typischerweise mit höheren Kosten verbunden sind, i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.3.3 Ärztliche Heil- und Hilfsmittel

Rz. 17 Eine weitere Ausnahme der Gegenwartslehre sind Aufwendungen, die medizinisch indiziert sind. Sofern Heil- und Hilfsmittel angeschafft werden, die zur Abmilderung oder Beseitigung krankheitsbedingter Folgen dienen, liegt insoweit auch eine außergewöhnliche Belastung vor, die im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigen ist.[1] Hierunter fallen insbesondere Hörgeräte, Zah...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.18.5 Ehescheidungsverfahren

Rz. 108 Ehescheidungen sind gem. § 1564 BGB nur durch einen Gerichtsbeschluss möglich. Zur Vornahme einer Scheidung ist ein familiengerichtliches Verfahren deshalb unausweichlich. Hiermit in Zusammenhang stehende Kosten waren daher nach alter Rechtslage regelmäßig als außergewöhnliche Belastung abziehbar (H 33.1–33.4 "Scheidung" EStH 2012).[1] Neben den Verfahrenskosten zähl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.12 Geburten

Rz. 68 Aufwendungen anlässlich einer Entbindung sind wie Krankheitskosten zu qualifizieren und insoweit abzugsfähig, als diese nicht durch die Krankenkasse erstattet werden.[1] Kosten für die Ausstattung des Kindes sind hingegen generell nicht abzugsfähig, auch wenn es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt.[2] Diese erfordern zwar erhöhte Aufwendungen, zugleich wird jedoch au...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3.1 Vorbemerkung

Rz. 31 Die zweite zentrale Voraussetzung zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung – neben der Außergewöhnlichkeit – ist die Zwangsläufigkeit der Belastung. Hierfür muss eine Zwangslage des Stpfl. aus rechtlichen, tatsächlichen oder auch sittlichen Gründen bestehen, aus der er sich nur durch Kostentragung entziehen kann.[1] Die Möglichkeit des Stpfl., die Kostentragung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.20 Tierhalterhaftung, Tierarztkosten

Rz. 113 Kosten für die Haltung und Haftung von Tieren bzw. durch Tiere verursachte Schäden (§§ 833 und 834 BGB) sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da die Tierhaltung regelmäßig auf freiwilliger Basis erfolgt und Aufwendungen daher nicht zwangsläufig erwachsen. Darüber hinaus sollte vom Stpfl. regelmäßig erwartet werden können, eine Tierhalterhaftpflichtve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3.2.1 Verschulden

Rz. 33 Eine Unentziehbarkeit von Aufwendungen kann dann unbeachtlich sein, wenn der Stpfl. die Ursache durch freiwilliges Verhalten selbst gelegt hat und für die Folgen selbst verantwortlich ist. In solchen Fällen ist eine Zwangsläufigkeit nicht gegeben.[1] Rz. 34 Die Reichweite der Ursachenforschung ist begrenzt. Eine dezidierte Ausforschung privater oder familiärer Umstände...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.1 Vorbemerkung

Rz. 12 Der Begriff der Belastung ist eng verknüpft mit dem Begriff des Aufwands. Beide sind jedoch nicht gleichzusetzen. Denkbar ist z. B., dass ein Aufwand entsteht, zugleich jedoch keine Belastung vorliegt. Einschränkungen wurden in der Rspr. insbesondere bei Erlangung eines Gegenwerts (sog. Gegenwertthese), eines Vorteilsausgleichs oder bei Leistungen aus der Vermögenssph...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 1.5 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 § 11 EStG betrifft nur die zeitliche Zuordnung steuerbarer bzw. steuerlich abzugsfähiger Aufwendungen.[1] § 11 EStG findet keine Anwendung gem. § 11 Abs. 1 S. 4 EStG bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG. Für die Bilanzierung ist nicht der Abfluss bzw. der Zufluss ausschlaggebend, sondern die Aktivierung bzw. die Passivierung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 2 Steuerliche Auswirkungen – Billigkeitsregelungen

Rz. 10 Das Zu- und Abflussprinzip dient in erster Linie einer vereinfachten Ermittlung der Einkünfte, da auf die Erfassung der Bestände verzichtet wird. Im Rahmen einer einfachen Ist-Rechnung werden lediglich die Zu- und Abflüsse von geldwerten Gütern (dabei handelt es sich im Allgemeinen um Geld, deshalb Geldrechnung) erfasst. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stpf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3.4 Tatsächliche Gründe

Rz. 38 Tatsächliche Gründe liegen in besonderen Zwangs- und Bedrohungslagen vor, die durch äußere Umstände beeinflusst sind (z. B. Naturkatastrophen, Krankheit, Erpressung etc.). Auch bei Vorliegen tatsächlicher Gründe ist erforderlich, dass der Stpfl. keine konkrete Willensbeeinflussung auf den tatsächlichen Grund gehabt haben durfte.[1] Eine abstrakte Beeinflussung ist dem...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.3 Ausbildungskosten

Rz. 48 Soweit Berufsausbildungskosten, insbesondere für vergangene Veranlagungszeiträume, als Werbungskosten abgezogen werden können, scheidet eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung bereits aufgrund der Subsidiarität der Vorschrift aus.[1] Nach der aktuellen Rechtslage sind Berufsausbildungskosten der Erstausbildung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG begrenzt als Sond...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.8 Eheschließung und Ehescheidung

Rz. 58 Kosten für die Eheschließung sind zum einen nicht ungewöhnlich, zum anderen nicht zwangsläufig. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet daher aus. Dies gilt auch für Reisekosten, sofern ein Partner aus einem ausl. Staat zureist oder der Stpfl. anlässlich der Eheschließung ins Ausland reist.[1] Rz. 59 Umzugskosten, Einrichtungskosten[2] oder Aufwendungen anläs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 1.3 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 3 § 11 EStG ist in unmittelbarem Zusammenhang mit § 2 Abs. 7 EStG, § 25 Abs. 1 EStG (Jahresbesteuerung) zu sehen. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung macht Regelungen notwendig, die festlegen, welchem Besteuerungszeitraum die steuerlich relevanten Vorgänge zugeordnet werden sollen. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 ES...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 5.1 Bedeutung von Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2

Rz. 37 Die Ausnahmeregelungen in § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 EStG [1] sind im Zusammenhang mit dem aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 5 Abs. 1 EStG) folgenden (imparitätischen) Realisationsprinzip zu sehen. Das Realisationsprinzip führt zu einem Gewinnausweis dann, wenn der Gewinn durch einen Umsatzakt am Markt oder durch ein vergleichbares Ereignis tatsächl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.6 Zeitpunkt des Abzugs der Belastung

Rz. 26 Für die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG.[1] Außergewöhnliche Belastungen mindern die Steuerlast in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind. Besteht die Belastung in der Leistung eines Sachwerts, gilt insoweit der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (ggf. unter Heranziehung des wirtschaftlichen E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.1.1 Adoptionskosten

Rz. 45 Adoptionskosten sowie sämtliche hiermit im Zusammenhang stehende Kosten (Reisekosten, Vermittlungsgebühren) sind grundsätzlich keine als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Kosten, da es insoweit an der Zwangsläufigkeit mangelt.[1] Unerheblich ist insoweit, ob die Kinderlosigkeit durch eine Krankheit bedingt ist, da die Adoption selbst keine Heilbehandlung dieser ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.17 Lösegeld/Fluchthilfe/Erpressung

Rz. 98 Lösegeldzahlungen können als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren sein, wenn sie zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufigkeit aufgrund tatsächlicher Gründe liegt insbesondere bei der Bedrohung des eigenen Lebens oder der Gesundheit vor, oder soweit ein Angehöriger oder Dritter bedroht wird. Dies gilt aber nicht, wenn der Stpfl. die Ursache der Bedrohung selbst gele...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3.3 Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen

Rz. 37 Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen kann aus rechtlichen Gründen gegeben sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Rechtspflicht zur Leistung des Stpfl. besteht. Diese kann sich auf gesetzlicher Basis, einem Verwaltungsakt oder auf vertraglicher Grundlage ergeben.[1] Generell ist jedoch zusätzlich zu differenzieren, ob die Rechtspflicht mit oder ohne freiwillige...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.13 Hausrat und Kleidung

Rz. 69 Sowohl Aufwendungen für Kleidung als auch Hausrat sind grundsätzlich Aufwendungen des üblichen Lebensunterhalts und nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Darüber hinaus entsteht dem Stpfl. regelmäßig ein Gegenwert.[1] Allerdings kann bei der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidungen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses (Naturkatastrophe) oder sons...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 4.1.1 Begriff des Abflusses

Rz. 26 Anders als § 11 Abs. 1 S. 1 EStG stellt § 11 Abs. 2 S. 1 EStG dem Wortlaut nach nicht auf das Abfließen, sondern darauf ab, wann Ausgaben "geleistet" worden sind. Dieser unterschiedlichen Formulierung kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung bei. Denn Zufluss und Leistung stellen in diesem Zusammenhang nach allgemeiner Meinung korrespondierende Begriffe dar.[1] Für ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.7 Denkmalschutz

Rz. 57 Kosten für die gesetzliche Verpflichtung des Denkmalschutzes sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Einerseits kann sich ein Abzug bereits aus anderen Vorschriften ergeben, insbesondere gem. § 7i oder § 10f EStG. Andererseits fehlt es an der Zwangsläufigkeit, da der Stpfl. das unter Denkmalschutz stehende Gebäude regelmäßig freiwillig erworben oder den E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3.5 Sittliche Gründe

Rz. 39 Sittliche Gründe können die Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen dann begründen, wenn ein billig und gerecht denkender Mensch sich zur Leistung verpflichtet fühlen würde (Leistungszwang).[1] Teilweise wird eine gesellschaftliche Sanktion bei Unterlassen der Aufwandsübernahme gefordert (keine bloße Anstandspflicht), da eine allgemeine sittliche Pflicht zur Hi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3.2 Keine Zwangsläufigkeit bei Verursachung durch den Steuerpflichtigen

3.2.1 Verschulden Rz. 33 Eine Unentziehbarkeit von Aufwendungen kann dann unbeachtlich sein, wenn der Stpfl. die Ursache durch freiwilliges Verhalten selbst gelegt hat und für die Folgen selbst verantwortlich ist. In solchen Fällen ist eine Zwangsläufigkeit nicht gegeben.[1] Rz. 34 Die Reichweite der Ursachenforschung ist begrenzt. Eine dezidierte Ausforschung privater oder fa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 5 Zumutbare Belastung

Rz. 43 Der generellen Anerkennung einer Minderung der Leistungsfähigkeit des Stpfl. durch die außergewöhnliche Belastung steht es nicht entgegen, dass er zugleich einen zumutbaren Teil der Belastung selbst zu tragen hat.[1] Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich[2] und dient zugleich als Absicherung gegen die übermäßige Arbeitsbelastung der Fiskalverwaltung. Eine...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 4.1.3 Unabhängigkeit vom Zufluss beim Gläubiger

Rz. 29 Ebenso wie die Behandlung einer Ausgabe oder einer Verbindlichkeit beim Schuldner ohne Auswirkung auf den Zufluss beim Gläubiger ist (Rz. 17), beurteilt sich auch umgekehrt die Frage des Abflusses beim Schuldner unabhängig davon, wie der Sachverhalt beim Gläubiger zu behandeln ist. Der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Vermögensgegenstand und dam...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 1.2 Inhalt der Vorschrift

Rz. 2 § 11 Abs. 1 S. 1 EStG normiert für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen als allgemeinen Grundsatz das Zuflussprinzip. In § 11 Abs. 2 S. 1 EStG werden die Ausgaben nach dem Abflussprinzip dem Kj. zugeordnet, in dem sie geleistet wurden. § 11 Abs. 1 S. 2 bis 4 und Abs. 2 S. 2 bis 3 EStG enthalten folgende Durchbrechungen des Zu- und Abflussprinzips: Nach § 11 Abs. 1 S. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 4.1.2 Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht

Rz. 27 Der Begriff des Abflusses ist wirtschaftlich zu verstehen. Ausgaben sind deshalb in dem Vz abziehbar, in dem der Stpfl. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der geschuldeten Erfüllungsleistung verloren hat und bei ihm damit objektiv eine Vermögensminderung eingetreten ist.[1] Anders als für den Zuflusszeitpunkt (Rz. 15) ist für den Zeitpunkt der Lei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die heutige Fassung des § 11 EStG, der für die steuerliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben ausschließlich auf den Zufluss bzw. den Abfluss, abstellt, geht bereits auf das EStG 1934 zurück. Nach der Fassung des EStG 1925 war ausschlaggebend, wann Einnahmen fällig geworden oder, ohne fällig zu sein, tatsächlich zugeflossen waren. Die Rspr. stellte allerdings (später...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 5.2 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen

5.2.1 Voraussetzungen der Durchbrechung des Zuflussprinzips Rz. 41 Das allgemeine Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG wird im Rahmen des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG unter folgenden Voraussetzungen durchbrochen: Es muss sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handeln. Die Einnahmen müssen dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj. zugeflossen se...mehr

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Auftragskalkulation mit Zwi... / 2 Stammdaten erfassen

Wechseln Sie über die Startseite in das Arbeitsblatt Stammdaten (s. Abb. 1). Tragen Sie hier bitte die nachfolgenden Werte getrennt für den Projekt- und für den Werkstattbereich ein. Abb. 1: Geben Sie in diesem Arbeitsblatt die Stammdaten für Ihre Vor- und Nachkalkulation ein Stunden-Verrechnungssatz: Es handelt sich hier um den Nettobetrag, den Sie im Projektbereich sowie für...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 2.5 Vorteilsübertrag

Rz. 25 Nach älterer Rspr. des BFH erfolgte eine Übertragung von Vorteilen, soweit eine Überkompensation vorgelegen hat.[1] In Fällen, in denen ein Anrechnungsüberhang von anzurechnenden Vorteilen bestand (im vorliegenden Fall Krankenhaustagegeld), wurde eine Verrechnung mit Kosten gleicher Art vorgenommen, auch wenn diese nicht im Anwendungsbereich der Kompensation lagen. In...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 5.2.4 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Rz. 47 § 11 Abs. 1 S. 2 EStG ordnet als Rechtsfolge die Zugehörigkeit vor- und nachschüssiger Zahlungen zu dem Kj. an, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit entscheidet sich danach, für welchen Zeitraum eine Leistung erbracht worden ist.[1] Auf die Fälligkeit kommt es nicht an (Rz. 45).[2] Damit werden zwar durch die Annäherung an die Gewinnerm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 1.6 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 9a Es wurde eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 11 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 52 Abs. 30 S. 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 9.12.2004[1] gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt, soweit danach im Voraus gezahlte Erbbauzinsen au...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 3.1.3 Unabhängigkeit von der Behandlung beim Schuldner

Rz. 17 Die Behandlung einer Ausgabe oder einer Verbindlichkeit beim Schuldner ist grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Frage des Zuflusses beim Gläubiger. Häufig wird zwar die Erlangung der Verfügungsmacht durch den Empfänger dem Verlust der Verfügungsmacht beim Leistenden entsprechen. Dies ist jedoch nicht zwingend. Dass Abfluss und Zufluss zeitlich auseinander fallen könn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 4.2 Vorläufige Vermögensverschiebung

Rz. 30 Entsprechend der Behandlung beim Zufluss (Rz. 19f.) ist auch bei der Frage, ob Vermögenswerte abgeflossen sind, nicht darauf abzustellen, ob die beim Stpfl. eingetretene Vermögensminderung nur vorübergehend oder von Dauer ist. Ein Abfluss liegt deshalb auch dann vor, wenn die Vermögensverschiebung später wieder rückgängig gemacht wird. Der Berücksichtigung einer Zahlu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 5.2.1 Voraussetzungen der Durchbrechung des Zuflussprinzips

Rz. 41 Das allgemeine Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG wird im Rahmen des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG unter folgenden Voraussetzungen durchbrochen: Es muss sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handeln. Die Einnahmen müssen dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj. zugeflossen sein. Nach derzeitig h. M. müssen die Einnahmen kurze Zeit vor...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 5.2.3 Kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel

Rz. 46 Als "kurze Zeit" ist nach st. Rspr. ein Zeitraum von höchstens 10 Tagen anzusehen.[1] Dies gilt für die Zeit vor und auch nach dem Jahreswechsel. Diese Höchstgrenze kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden.[2] Der Zeitraum gilt sowohl für die Fälligkeit als auch für die Leistung, also den Zeitraum v. 22.12. bis zum 10.1. § 108 Abs. 3 AO ist nicht au...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.19 Schuldzinsen

Rz. 112 Schuldzinsen können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, sofern das Darlehen zur Deckung von Kosten einer außergewöhnlichen Belastung aufgenommen wurde.[1] Dasselbe gilt für andere Kreditkosten. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob anderes Vermögen vorhanden ist, aus dem der Stpfl. die Kosten tragen könnte. Erhaltene Vorteile wie z. B. Versicherungsleist...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 3.5 Mehrere Schuldverhältnisse

Rz. 25 Schuldet der Schuldner gleichartige Leistungen aus mehreren Schuldverhältnissen, so kann er grundsätzlich bestimmen, welche Leistung er erbringen will (§ 366 Abs. 1 BGB, Leistungsbestimmungsrecht).[1] Daran ist auch das Steuerrecht gebunden.[2] Dies gilt auch für die in § 366 Abs. 2 BGB angegebene Reihenfolge, soweit eine Bestimmung durch den Schuldner nicht erfolgt. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.15.3 Nachweis bei Zweifeln am Vorliegen einer Krankheit oder einer Heilbehandlung

Rz. 79 S. hierzu Rz. 44a. Regelmäßig wird ein "ex ante" einzuholendes amtsärztliches Gutachten oder die Bescheinigung eines Vertrauensarztes vor Behandlungsbeginn benötigt, um die Zwangsläufigkeit der Kosten nachzuweisen, sofern einer der Fälle des § 64 EStDV vorliegt.[1]mehr

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Auftragskalkulation mit Zwi... / 3 Vorkalkulation

Im Kopfbereich des Arbeitsblatts Vorkalkulation tragen Sie die allgemeinen Projektdaten ein, also den Namen und die nähere Bezeichnung des Projekts, die interne Auftragsnummer sowie den Namen der Person, die für die Kalkulation und die Kontrolle verantwortlich ist (s. Abb. 2). Abb. 2: Hier erfassen Sie die Daten für Ihre Vorkalkulation. Für die Vorkalkulation tragen Sie die fo...mehr

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Auftragskalkulation mit Zwi... / 5 Nachkalkulation

Ist der Auftrag abgeschlossen, wird nun die Nachkalkulationdurchgeführt (s. Abb. 9). Abb. 9: Die kompletten Daten mit den reduzierten Eingabemöglichkeiten für Ihre Nachkalkulation Wie Sie sehen, reduzieren sich hier Ihre Eingabemöglichkeiten, wie etwa die Zuschläge samt den dazugehörigen Berechnungsfeldern. Tragen Sie hier nachfolgende Daten ein: Umsatz: Während sich der geplan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 5.2.2 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen

Rz. 42 Einnahmen sind wiederkehrend, wenn die Zahlungen von vornherein und ihrer Natur nach nicht einmal – oder rein zufällig mehrmals –, sondern aufgrund des bestehenden Rechtsverhältnisses in regelmäßiger Wiederkehr zu erbringen sind, z. B. Mietzahlungen, Zinsen, Gehälter.[1] Entscheidend ist, ob sich die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem zugrunde liegenden Rec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 3.1.1 Tatsächlicher Vorgang

Rz. 14 Der Begriff des Zuflusses wurde von der Rspr., ausgehend von dem Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängers, losgelöst vom Wortlaut entwickelt (Rz. 10). Unter Zufluss ist danach ein tatsächlicher Vorgang zu verstehen, der zur Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führt (Rz. 15). Fiktive Einnahmen sind nicht anzusetzen; der Zufluss kann n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.18.4 Zivilprozesse

Rz. 106 Gegen die Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung spricht die generelle Vermutung, dass der Stpfl. seine rechtlichen Verhältnisse selbst gestalten kann und das für den Prozess ursächliche Ereignis mithin typischerweise nicht zwangsläufig erwächst.[1] Gem. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind ab dem Vz 2013 Kosten nunmehr auch explizit für einen Zivi...mehr

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Auftragskalkulation mit Zwi... / Zusammenfassung

Überblick Verdienen Sie genug mit Ihren Aufträgen? Ob und wie viel Gewinn Sie bei einem Auftrag erzielen, hängt von einer genauen Kalkulation ab. Mit dieser Excel-Vorlage für eine Auftragskalkulation stellen Sie nicht nur fest, ob die geplante Auftragssumme kostendeckend ist bzw. wie viel Gewinn nach Abzug aller externen und internen Kosten übrig bleibt. Vielmehr erkennen Si...mehr