Rz. 10

§ 33 EStG ist von den Vorschriften über außergewöhnliche Belastungen die allgemeine Grundregel. Er tritt hinter die lex specialis des § 33a EStG zurück. In § 33a Abs. 5 EStG ist zudem geregelt, dass eine Anwendung des § 33 EStG neben der Vorschrift ausscheidet. Aufwendungen für den Unterhalt oder die Berufsausbildung unterhaltsberechtigter Personen sind daher nach § 33a EStG zu berücksichtigen; lediglich soweit krankheitsbedingte Kosten vorliegen, kann eine Anwendung des § 33 EStG erfolgen.[1]

 

Rz. 11

§ 33b EStG ermöglicht die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für Verrichtungen des täglichen Lebens, die Pflege und einen erhöhten Wäschebedarf behinderter Menschen. § 33b EStG ist neben § 33 EStG anzuwenden, insbesondere soweit weitere behinderungsbedingte Aufwendungen entstanden sind, die mit dem Pauschbetrag des § 33b Abs. 1 EStG nicht abgegolten sind.

[1] BFH v. 24.2.2000, III R 80/97, BFH/NV 2000, 908, BStBl II 2000, 294; BFH v. 29.3.2001, III B 146/00, BFH/NV 2001, 1247; BMF v. 2.12.2002, IV C 4 – S 2284 – 108/02, BStBl I 2002, 1389; BFH v. 19.6.2008, III R 57/05, BFH/NV 2008, 1920: Wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommene, kumulierte Unterhaltsleistungen zwischen Geschiedenen sind keine außergewöhnliche Belastung.

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