Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsverhältnis

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 193 Aufgaben / 2.1 Beteiligung

Rz. 2 In Übereinstimmung mit § 192 Abs. 1 spricht die Vorschrift von "Beteiligung" der Integrationsfachdienste. Das heißt, die Integrationsfachdienste nehmen keine eigenen Aufgaben wahr, sie werden im Auftrag der jeweiligen Träger zur Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben tätig, die Träger bleiben ausdrücklich für die Ausführung der Leistung, also die Erfüllung der Aufga...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 220 Aufnah... / 2.3 Anspruch auf Verbleib in der Werkstatt

Rz. 7 Nach Abs. 2 haben die behinderten Menschen einen Rechtsanspruch auf Verbleib in der Werkstatt, solange die Aufnahmevoraussetzungen vorliegen. Die Aufnahmevoraussetzungen können zum einen dadurch entfallen, dass trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung von dem behinderten Menschen eine erhebliche Gefährdung für sich selbst oder andere ausgeht oder dass nicht me...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 47b Höhe un... / 2.2.4 Transfer-Kurzarbeitergeld

Rz. 29 Das Transfer-Kurzarbeitergeld hat das Ziel, Entlassungen von Arbeitnehmern und den Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden sowie die Vermittlungsaussichten während der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft zu verbessern. Im Falle von betrieblichen Personalanpassungsmaßnahmen, die auf einer Betriebsänderung beruhen und mit einem dauerhaften Arbeitsausfall einherge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 47b Höhe un... / 2.1.3 Höhe des Krankengeldes nach dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld

Rz. 7 Die Höhe des Krankengeldes richtet sich gemäß § 47b Abs. 1 nach dem Betrag des Arbeitslosengeldes, den der Versicherte zuletzt (= unmittelbar vor der Krankengeldzahlung) bezogen hat. Für die Höhe des Krankengeldes ist der Leistungsbetrag des letzten bindend gewordenen Arbeitslosengeld-Bewilligungsbescheides maßgeblich. Ob Arbeitslosengeld tatsächlich zur Auszahlung gel...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 167 Präven... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ist im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) in das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) eingefügt worden. Sie dient dem Zweck, bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis die spezifischen Schutzinteressen schwerbehinderter Menschen zur Geltung zu bringen und eine mit dem Schutzzwe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 158 Anrech... / 2.2 Anrechnung Teilzeitbeschäftigter

Rz. 8 Die Vorschrift regelt die Anrechnung schwerbehinderter Menschen, die in Teilzeit beschäftigt sind. Voraussetzung ist nach Satz 1, dass die wöchentliche Arbeitszeit wenigstens 18 Stunden beträgt. Diese Untergrenze entspricht der Grenze des § 156 Abs. 3, wonach nur diejenigen Stellen nicht als Arbeitsplätze gelten, bei denen die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 18 St...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 193 Aufgaben / 2.2.1 Fähigkeiten bewerten und einschätzen

Rz. 6 Um eine zielgerichtete Vermittlung in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu ermöglichen, wird bei einer Vielzahl der schwerbehinderten Menschen, beispielsweise bei solchen, die über einen langen Zeitraum arbeitslos sind oder die nur über eine geringe berufliche Qualifikation verfügen, eine vollständige Erhebung individueller Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenp...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 47b Höhe un... / 2.1.2 Personenkreis der Bezieher von Arbeitslosengeld

Rz. 4 § 47b Abs. 1 begrenzt den Personenkreis, der Krankengeld a) wegen einer Arbeitsunfähigkeit nach § 44 oder b) wegen der Pflege eines erkrankten Kindes nach § 45 (Kinderkrankengeld) in Höhe der zuletzt bezogenen SGB III-Leistung erhält, auf die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten. Die Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen (KVdA) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 setzt grundsätzlic...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 282 Medizin... / 2.4 Vorstand (Abs. 4)

Rz. 14f Der Vorstand hat 2 Mitglieder und besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die vom Verwaltungsrat gewählt werden (Satz 1). Beide führen die Geschäfte des MD Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist (Satz 2). Sie vertreten den MD Bund gerichtlich und außergerichtlich. Beide Personen sind nach der Satzung einzeln geschäftsführungs- und vertretu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 47b Höhe un... / 2.2.1 Überblick

Rz. 15 Fällt die Arbeitsunfähigkeit oder der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Krankengeldes mit einem Kurzarbeitergeldzeitraum zusammen, sind die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, das "Kurzarbeitergeld" und das "Krankengeld" abzugrenzen und aufeinander abzustimmen. Bei dem Kurzarbeitergeld ist zu unterscheiden zwischen a) dem "normalen" Kurzarbeitergeld (Rz. 16), b...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Aufmerksamkeiten des Arbeit... / 3 Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers sind lohnsteuerfrei

Jede Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer – ob in bar oder als Sachgeschenk – ist grundsätzlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit ein zu versteuernder geldwerter Vorteil (Arbeitslohn). Steuerfrei bleiben kann eine Arbeitgeberleistung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn dies im Einkommensteuergesetz oder in Verwaltungsanweisungen ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Mehrere Tätigkeitsstätten

Tz. 42 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Ein Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben (s. § 9 Abs. 4 Satz 5 EStG, Anhang 10). Hingegen kann ein Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen auch mehrere erste Tätigkeitsstätten haben (je Dienstverhältnis jedoch höchstens eine). Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten in einem Dienstverhältnis die qu...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4 Dauerhafte Zuordnung

Tz. 29 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Der Arbeitgeber (hier: die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft) muss seine Arbeitnehmer dauerhaft einer Tätigkeitsstätte zuordnen (Prognose). Die typischen Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG (Anhang 10) die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung, die Z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.3 Zuwendungen im Geschäfts- und Wirtschaftsleben

Ausgewählte Literaturhinweise: Borggräfe/Staud, Schenkung ohne Zuwendung: Der BFH im Abseits des Zivil- und Gesellschaftsrechts, DStR 2018, 833; Hartmann, Unentgeltliche Zuwendungen an Arbeitnehmer unterliegen der Schenkungsteuer, FR 2000, 1014; Hartmann, Ein Smart für 1999 EUR – fast geschenkt, UVR 2004, 125; Mückl, Anmerkungen zum Urteil des BFH vom 15.03.2007, BB 2007, 1087; M...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Auslandsbedienstete (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG)

Rz. 43 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG sind deutsche Auslandsbedienstete und deren Angehörige ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig (s. H E 2.1 ErbStH mit Hinweis auf das WÜD und WÜK: Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen). Rz. 44 Dies gilt allerdings für deutsche Auslandsbedienstete nur unter folgenden Voraussetzungen: Es besteht ein Di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Arbeitgeber

Rn. 78 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbG kann gegen den Haftungsbescheid bzw Nachforderungsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Einspruch einlegen. Nach der Rspr des BFH werden die Einwendungen des ArbG auf solche beschränkt, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar betreffen (BFH BStBl III 1953, 121; 1956, 340; s auch FG Sa EFG 2020, 908 zum Anspru...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Inanspruchnahme des ArbN als Gesamtschuldner (§ 42d Abs 3 S 4 EStG)

Rn. 43 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbN kann iRd Gesamtschuldnerschaft nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der ArbG die LSt nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat (§ 42d Abs 3 S 4 Nr 1 EStG); der ArbN weiß, dass der ArbG die einbehaltene LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der ArbN den Sachverhalt dem FA unverzüglich mitge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.1 Allgemeines

Rz. 783 Im Allgemeinen schließen sich erbschaftsteuerliche/schenkungsteuerliche Tatbestände und einkommensteuerliche Tatbestände bereits deshalb aus, da die Erbschaftsteuer typischerweise an unentgeltliche Vermögensübertragungen anknüpft, während die Einkommensteuer entgeltliche Vorgänge erfasst (vgl. auch Crezelius, ZEV 2011, 393, 395; Kirchhof, Bundessteuergesetzbuch, 2011...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Aufwendungen zu Gunsten Dritter

Rn. 131 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Bei Aufwendungen zu Gunsten dritter Personen, zB Zahlung von Krankheitskosten, ist zu berücksichtigen, ob die betreffende Person nicht selbst in der Lage gewesen wäre, die Aufwendungen aus eigenem Einkommen oder eigenem Vermögen zu bestreiten. Der Gedanke kehrt für Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs 1 EStG wieder. Er gilt auch für Anwendun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 98 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Abs 6–8 des § 42d EStG wurden durch das StBereinG 1986 v 19.12.1985 angefügt. Sie sollen die Lücken schließen, die sich aus der Rspr des BFH ergeben. Der BFH hatte – entgegen der bis dahin vertretenen Verw-Auffassung – im Urteil v 02.04.1982 (BFH BStBl II 1982, 502) entschieden, dass auch in den Fällen der unerlaubten ArbN-Überlassung de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5.3 Erwerbe auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter und fiktive Ausgleichsforderung

Rz. 37 Schwierig ist die Behandlung von steuerbaren und nichtsteuerbaren Zuwendungen aus Verträgen zu Gunsten Dritter im Hinblick auf die Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung. Dies betrifft vor allem Kapitallebensversicherungen. Nach der Rspr. des BFH erhöhen Zuwendungen derartiger Vermögensvorteile das Endvermögen des Erblassers, weil diese aus dem Vermögen d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 06/2022, Versicherungsf... / 1 Aus den Gründen:

"… Der Berufung kommt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 14.9.2021 … keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu." Der Hinweisbeschluss berücksichtigt die einschlägige Rspr des BGH (NJW 2008, 1820), wonach eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Versicherungsfähigkert des arbeitslosen VNs in der Krankentagegeldversicherung zu dem Zeitpu...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Ortsfeste betriebliche Einrichtung

Tz. 16 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind keine Tätigkeitsstätten i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, Anhang 10 (s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 3). Beachte! Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Gesamtschuldnerische Haftung im Falle des § 38 Abs 3a EStG (§ 42d Abs 9 EStG)

Rn. 120 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbG haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38a Abs 3a EStG dessen Pflichten trägt. In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem ArbG. Der Dritte, der ArbN und der ArbG, sind – soweit die Haftung reicht – Gesamtschuldner. Die Einbeziehung des Dritten in die Gesamtschuldnerschaft ist erforderlich, da sich LSt-Fehlbeträge aus dessen Han...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 In der Anzeige mitzuteilende Angaben gem. Abs. 4

Rz. 69 Nach Abs. 4 soll die schriftliche Anzeige nachstehende Angaben enthalten: Vorname und Familienname des EL/Schenkers, Identifikationsnummer der beteiligten Personen (§ 139b AO; für Erwerbe ab dem 06.11.2015), Berufsbezeichnung, letzte/aktuelle Anschrift, Todestag und Sterbeort bzw. Zeitpunkt der Schenkung, Art des Erwerbs und dessen Markt-/Verkehrswert, Rechtsgrund des Erw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Einzelfälle

Rn. 9a Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Ein stets wiederkehrender Problemkreis bei dem Haftungstatbestand nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG ist die Haftung für den nicht vom AG berücksichtigten Lohn im Fall der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch einen ArbN. Dieser bedeutende Anwendungsfall soll im Folgenden näher dargestellt werden. Nutzt ein ArbN einen dienstlichen Pkw zu priva...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 714 Erforderlich ist zunächst, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Erfasst wird sowohl ein freiwilliges als auch ein zwangsweises Ausscheiden (HE 7.10 Satz 2 ErbStH; ebenso Weinmann in M/W, § 7 Rn. 249; Griesel in D/H/R, § 7 Rn. 194; Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 252). Ein Ausscheiden eines Gesellschafters ist nach allgemeiner Ansicht (Hannes/Holtz in M/...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3b Schweiz / 3 Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 16 Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten (Deutschland, Dänemark, Finnland (auch Schenkungsteuer), Großbritannien, Niederlande, Schweden, Österreich und den USA) Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern abgeschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland weicht in wesentlichen Punkten vom OECD-Musterabkommen ab und erweite...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Grenzgänger nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 bei 24-Stunden-Diensten und geringfügiger Beschäftigung

Leitsatz 1. Der Grenzgängerbegriff ist in Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 unabhängig von örtlichen Voraussetzungen oder Grenzzonen definiert. Ob eine Rückkehr an den Wohnort aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zumutbar ist, betrifft die Frage, ob eine (schädliche) Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung vorliegt. 2. Wenn sich bei Krankenhausp...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.5 Hinterbliebenenbezüge – Versorgungsansprüche

Rz. 430 Diese ausführlich in den Verwaltungsrichtlinien dargestellte Problematik verdankt ihren Ausgangspunkt der gesetzlichen Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wonach nur "vertragliche" Bezüge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall einen steuerpflichtigen Vermögensvorteil auslösen. In den meisten Beschäftigungsverhältnissen kommen die Hinterbliebenen in den Genuss nach...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.1 Kein Arbeitsverhältnis

Rz. 2 § 627 BGB bezieht sich, wie der Wortlaut eindeutig klarstellt, ausschließlich auf freie Dienstverhältnisse und gilt somit nicht für Arbeitsverhältnisse.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.1 Dauerndes Dienstverhältnis

Rz. 2 Die Vorschrift findet auf alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse Anwendung. Notwendig ist ein dauerndes Dienstverhältnis, wobei der Begriff der "Dauer" wie in §§ 617, 627, 630 BGB zu verstehen ist. Entscheidend ist somit, ob das Dienstverhältnis rechtlich oder faktisch auf eine längere Zeit angelegt ist, von unbestimmter Dauer sein sollte oder faktisch bereits längere Ze...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.1 Ablauf des Dienstverhältnisses

Rz. 3 § 625 BGB setzt den Ablauf des Dienstverhältnisses voraus, wobei die Art des Beendigungstatbestands unerheblich ist. Aufgrund von § 15 Abs. 5 TzBfG, der den Anwendungsbereich des § 625 BGB im Fall der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, sowie nach Zweckerreichung oder nach Eintritt einer auflösenden Bedingung einschr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2 Kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen

Rz. 3 Vom Anwendungsbereich des § 627 BGB nicht erfasst werden dauernde Dienstverhältnisse mit festen Bezügen. Sind beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausgeschlossen. Ein "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen" erfordert, dass das Dienstverhältnis ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Erheblichkeit und persönlicher Bindung ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Fortsetzung des Dienstverhältnisses

Rz. 4 Ferner erfordert die Vorschrift die bewusste und tatsächliche Fortführung der bisher geleisteten Dienste unmittelbar nach Ablauf der Vertragszeit durch den Dienstverpflichteten.[1] Nicht ausreichend ist insoweit, wenn nach Vertragsende ein Freizeitausgleich für geleistete Überstunden gewährt oder Erholungsurlaub bewilligt wird und im Anschluss daran die Arbeit wieder a...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Schadensersatz (Abs. 2)

Rz. 9 § 628 Abs. 2 BGB räumt dem durch das vertragswidrige Verhalten des anderen Teils veranlassten Kündigenden einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens ein. § 628 Abs. 2 BGB ist dabei eine Spezialregelung für materielle Schadensersatzansprüche wegen Auflösungsverschuldens infolge nicht ordnungsgemäßer Beendigung de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Vom Anwendungsbereich der Norm werden grundsätzlich alle Dienstverhältnisse erfasst. Ausgenommen sind zeit- oder zweckbefristete und auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse. Für diese gilt die Sonderregelung in § 15 Abs. 5 TzBfG. Eine weitere Sonderregelung findet sich in § 24 BBiG, der für den Fall der Weiterarbeit nach Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses v...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 628 BGB dient der Abwicklung von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen, die durch außerordentliche Kündigung (§§ 626, 627 BGB) beendet wurden. Die Norm versteht das gekündigte Dienstverhältnis als reines Abwicklungsverhältnis, das keine persönlichen Leistungspflichten beinhaltet, sondern nur noch bestehende gegenseitige finanzielle Ansprüche ausgleichen soll.[1] In Abs. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 627 BGB gewährt für Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind, ein Recht zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB. Anders als bei § 626 BGB kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Eventuellen Missbräuchen wird aber durch § 627 Abs. 2 BGB und § 628 BGB entgegengewirkt.[1] Die erleic...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift erfasst nur befristete Dienstverhältnisse. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse; für diese wurde eine inhaltsgleiche Spezialregelung in § 15 Abs. 4 TzBfG geschaffen. Auf gemischte Verträge findet § 624 BGB zumindest entsprechende Anwendung, wenn die persönliche Dienstleistung überwiegt.[1] Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn das Vertragsve...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Wissen des Dienstberechtigten

Rz. 5 Der Dienstberechtigte muss Kenntnis von der tatsächlichen Fortführung des Dienstverhältnisses haben. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang eine etwaige falsche rechtliche Beurteilung im Hinblick auf den Ablauf des Dienstverhältnisses.[1] Hinweismehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Voraussetzungen

Rz. 3 § 624 BGB räumt dem Dienstverpflichteten ein Recht zur Kündigung ein, wenn das Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder für eine Dauer von mehr als 5 Jahren abgeschlossen worden ist. Auf Lebenszeit bedeutet dabei, dass der Vertrag mit dem Tod des Dienstverpflichteten, des Dienstberechtigten oder eines Dritten enden soll. Die 5-Jahres-Frist beginnt nicht bereits mit Abschlu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Als Ausfluss der allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Dienstberechtigte verpflichtet, den Dienstverpflichteten nach Ausspruch der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses für eine angemessene Zeit von seiner Dienstleistungspflicht zum Zweck der Stellensuche freizustellen. Dies soll dem Dienstverpflichteten ermöglichen, unmittelbar im Anschluss an das beendete Diens...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In § 625 BGB wird die stillschweigende Verlängerung von Dienstverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien geregelt. Die Vorschrift verhindert den Eintritt eines vertragslosen Zustands und dient damit der Rechtsklarheit.[1] Daraus erklärt sich auch, dass für § 625 BGB dann kein Raum ist, wenn die Parteien vor oder nach Auslaufen des Vertrags eine Vereinbarung über ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Vom Anwendungsbereich erfasst werden alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse.[1] Das RVG und die StBVV (StGebV a. F.) schließen die Anwendung von § 628 BGB mangels abschließender Regelung nicht aus. Jedoch treffen § 15 Abs. 4 RVG sowie § 12 Abs. 4 StBVV (der wortlautidentisch mit § 12 Abs. 4 StGebV a. F. ist) spezielle Anordnungen hinsichtlich der Honoraransprüche von Rec...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Rechtsfolge

Rz. 8 Als Rechtsfolge sieht § 627 BGB die Auflösung des Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung vor. Eine Begründung der Kündigung ist nicht erforderlich.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Rechtsfolge

Rz. 7 Als Rechtsfolge bestimmt § 625 BGB das Fortbestehen des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu unveränderten Vertragsbedingungen.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Kein Widerspruch des Dienstberechtigten

Rz. 6 Ein Widerspruch des Dienstberechtigten oder einer zur Beendigung des Dienstverhältnisses befugten Person (ausdrücklich oder konkludent) schließt die Wirkung des § 625 BGB aus. Beim Widerspruch handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die als solche nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann. Er bedarf der unverzüglichen Erklärung (§ 121 ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2 Kündigung

Rz. 3 Als Kündigung sind ordentliche und außerordentliche sowie Änderungskündigungen zu verstehen. Darüber hinaus findet § 629 BGB entsprechende Anwendung auf Dienstverhältnisse, die aufgrund Fristablaufs, auflösender Bedingung, Zweckerreichung oder eines Aufhebungsvertrags enden.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.1 Außerordentliche Kündigung

Rz. 4 Der Anspruch auf Teilvergütung setzt eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB oder § 627 BGB voraus. Ob diese wirksam erklärt werden muss, hat die Rechtsprechung nicht entschieden. Es ist jedoch wenig überzeugend, bei Wirksamkeit der Vertragsbeendigung eine Minderung der Vergütung vorzunehmen, während der Dienstverpflichtete im Fall einer unwirksamen Kündigung ke...mehr