Rz. 7

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich gemäß § 47b Abs. 1 nach dem Betrag des Arbeitslosengeldes, den der Versicherte zuletzt (= unmittelbar vor der Krankengeldzahlung) bezogen hat. Für die Höhe des Krankengeldes ist der Leistungsbetrag des letzten bindend gewordenen Arbeitslosengeld-Bewilligungsbescheides maßgeblich. Ob Arbeitslosengeld tatsächlich zur Auszahlung gelangt ist, ist also unmaßgeblich.

In der Praxis erhält der Versicherte mit Ablauf der Leistungsfortzahlung einen sog. Aufhebungsbescheid bzw. eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld. Hieraus geht u. a. der kalendertägliche Betrag des Arbeitslosengeldes hervor. Diese Unterlagen hat der Versicherte seiner zuständigen Krankenkasse vorzulegen.

Erhielt der Versicherte während seiner Arbeitsunfähigkeit etc. Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III (i. d. R. 42 Tage Leistungsfortzahlung) und ruhte der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit der Leistungsfortzahlung (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a), entspricht das Krankengeld i.d.R. dem Betrag, den der Versicherte am 42. Tag der Leistungsfortzahlung bezogen hat.

 

Rz. 8

Erhöht sich der Betrag des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes nachträglich für den "Ausgangstag", weil die Bundesagentur für Arbeit einem Antrag des Versicherten gemäß § 44 SGB X stattgegeben hat, führt dies zu einem höheren Krankengeldanspruch des Versicherten. War das Krankengeld des Versicherten bereits bestandskräftig festgestellt, ist es auf der Grundlage von § 44 SGB X neu festzusetzen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.11.2017, L 11 KR 763/17). Diese Fallgestaltung ist nicht mit der zu verwechseln, in denen sich die fiktive Höhe des Arbeitslosengeldes erst während des Krankengeldanspruchszeitraums verändert (vgl. hier Rz. 13 ff.).

 

Rz. 9

Hat ein Versicherter mehrere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt und wurde eine dieser arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen beendet, ist der Versicherte ggf. teilarbeitslos. Von einer Teilarbeitslosigkeit spricht man, wenn ein Arbeitnehmer eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung sucht.

Er erhält dann Teilarbeitslosengeld, wenn er die Anwartschaftszeit erfüllt hat (vgl. § 162 SGB III).

Wird der betroffene Versicherte während des Bezuges von Teilarbeitslosengeld arbeitsunfähig, ist das Teilarbeitslosengeld (berechnet aus der beendeten Beschäftigung) dann Grundlage für das nach § 47b zu berechnende Krankengeld. Daneben erhält der Versicherte bei Arbeitsunfähigkeit separat Krankengeld, das nach § 47 aus dem noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis berechnet wird. Die ermittelten Teilbeträge sind zu addieren. Ist z. B. im August (31 Kalendertage) der Anteil des Krankengeldes aus dem Teilarbeitslosengeld für 30 Tage zu zahlen, Krankengeld aber aus dem noch ausgeübten Beschäftigungsverhältnis z. B. für 31 Tage (vgl. Rz. 12), sind beide Krankengeldbeträge separat zu zahlen.

Eine Arbeitsunfähigkeit führt auch bei Teilarbeitslosengeld zur Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III.

 
Praxis-Beispiel

Eine Raumpflegerin ist bei Arbeitgeber A und Arbeitgeber B jeweils 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Beide Beschäftigungsverhältnisse sind versicherungspflichtig.

Das Beschäftigungsverhältnis A wird zum 31.3. beendet. Für die Zeit ab 1.4. erhält die Raumpflegerin wegen Teil-Arbeitslosigkeit Teil-Arbeitslosengeld in Höhe von 28,00 EUR täglich.

Ab 5.7. erkrankt die Raumpflegerin arbeitsunfähig. Sie erhält das Teilarbeitslosengeld gemäß § 146 SGB III bis zum 15.8. fortgezahlt (weiterhin in Höhe von 28,00 EUR täglich).

Wegen anrechenbarer Vorerkrankungen muss Arbeitgeber B das Arbeitsentgelt i. S. d. § 3 EFZG nur bis 18.7. fortzahlen. Das aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum Juni berechnete Regelentgelt beträgt 46,00 EUR, das Nettoarbeitsentgelt 31,00 EUR täglich. Daraus errechnet sich gemäß § 47 ein Krankengeld in Höhe von (70 % des Regelentgelts, höchstens aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts =) 27,90 EUR täglich.

Die Raumpflegerin ist bis 3.9. arbeitsunfähig erkrankt.

Fazit:

Die Raumpflegerin erhält

a) ab 16.8. ein (Teil-)Krankengeld in Höhe des Teil-Arbeitslosengeldes – also in Höhe von 28,00 EUR täglich –

und

b) bereits ab 19.7. ein aus § 47 berechnetes Krankengeld in Höhe von 27,90 EUR täglich.

 
  Krankengeld aus Teil-Arbeitslosengeld Krankengeld aus Beschäftigung B
Juli 0,00 EUR

19. bis 31.7. = 13 Kalender- bzw. Krankengeldtage

(13 x 27,90 EUR = 362,70 EUR)
August

16. bis 31.8. = 16 Kalendertage, aber wegen § 65 Abs. 7 SGB IX (Rz. 12) nur 15 Krankengeldtage

(15 x 28,00 EUR = 420,00 EUR)

31 Kalendertage, aber nur 30 Krankengeldtage (47 Abs. 1 Satz 7)

(30 x 27,90 EUR = 837,00 EUR)
September

1. bis 3.9. = 3 Tage

(3 x 28,00 EUR = 84,00 EUR)

1. bis 3.9. = 3 Tage

(3 x 27,90 EUR = 83,70 EUR)

Es ist darauf zu achten, dass die beiden Krankengeldteile in ihrer Gesamtheit das tägliche Höchst-Krankengeld nic...

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