Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.7 Anlage WA – Steuerabzugsbeträge, fortführungsgebundener Verlustvortrag und weitere Angaben

Die Anlage WA dient vor allem der Berücksichtigung von einbehaltenen und damit auf die Steuerschuld anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen, den Angaben zu einem schädlichen Beteiligungserwerb, dem Antrag auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag, der Erklärung von weiteren Angaben, z. B. zu Verträgen mit Gesellschaftern bzw. Anzeigepflichten nach §§ 138, 138a und 138d AO und de...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.6 Steuerliches Einlagekonto

In der Praxis ist festzustellen, dass insbesondere in den ersten Jahren (2008 ff.) oftmals unvollständige Feststellungserklärungen erstellt und damit die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zu niedrig erfolgt ist. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob noch eine Korrektur der unzutreffenden, aber bestandskräftigen Feststellung möglich ist. In Betracht kommen könnt...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.6 Steuerliches Einlagekonto

In der Praxis ist festzustellen, dass insbesondere in den ersten Jahren (2008 ff.) oftmals unvollständige Feststellungserklärungen erstellt und damit die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zu niedrig erfolgt ist. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob noch eine Korrektur der unzutreffenden, aber bestandskräftigen Feststellung möglich ist. In Betracht kommen könnt...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.7 Anlage WA – Steuerabzugsbeträge, fortführungsgebundener Verlustvortrag und weitere Angaben

Vorab: Die Anlage WA hat 2020 zusätzliche Zeilen erhalten. Darin werden Angaben zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sowie erhaltene Corona-Hilfen erfragt. Die Anlage WA dient der Berücksichtigung von einbehaltenen und damit auf die Steuerschuld anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen, den Angaben zu einem schädlichen Beteiligungserwerb, dem Antrag auf einen fortführungsgebund...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 1.2 Erklärungsfrist

Grundsätzlich ist die Körperschaftsteuererklärung für 2020 bis zum 31.7.2021 abzugeben. Da diese Frist im Einzelfall zu knapp bemessen sein kann, gewährt das Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung. Diese gilt allgemein als bis zum 28.2.2022 gewährt, sofern die Erklärung von einem Steuerberater erstellt wird. Praxis-Tipp Erweiterte allgemeine Fristverlängerung Bedingt durc...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Für den Fall, dass im Jahr 2020 zwei Wirtschaftsjahre enden, müssen 2 Anlagen GK eingereicht werden. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 3 Elektronische Steuererklärung

Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind alle Unternehmer verpflichtet, auch die Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die gesetzlichen Grundlagen dafür wurden durch das Steuerbürokratieabbaugesetz und das JStG 2010 geschaffen. Damit ist nicht nur die Einkommensteuererklärung mit enthaltenen Gewinneinkünften (Einkünfte aus Lan...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Für den Fall, dass im Jahr 2021 zwei Wirtschaftsjahre enden, müssen 2 Anlagen GK eingereicht werden. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.1 Corona-Maßnahmen

Auch im Bereich der Körperschaftsteuer hat "Corona" seine Spuren hinterlassen. Erfreulicherweise überwiegend im positiven Sinne. Zu nennen ist die bereits oben angesprochene Erhöhung des Volumens für den Verlustrücktrag [1] auf zunächst 5 Mio. EUR und sodann auf aktuell 10 Mio. EUR. Doch auch Änderungen im Rahmen des JStG 2020 brachten angesichts von Corona einige vorteilhafte...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.1 Corona-Maßnahmen

Auch im Bereich der Körperschaftsteuer hat "Corona" seine Spuren hinterlassen. Erfreulicherweise überwiegend im positiven Sinne. Zu nennen ist die bereits oben angesprochene Erhöhung des Volumens für den Verlustrücktrag [1] auf aktuell 5 Mio. EUR. Doch auch Änderungen im Rahmen des JStG 2020 brachten angesichts von Corona einige vorteilhafte Änderungen, z. B. für wirtschaftlic...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 3 Elektronische Steuererklärung

Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind alle Unternehmer verpflichtet, auch die Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die gesetzlichen Grundlagen dafür wurden durch das Steuerbürokratieabbaugesetz und das JStG 2010 geschaffen. Damit ist nicht nur die Einkommensteuererklärung mit enthaltenen Gewinneinkünften (Einkünfte aus Lan...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.2 Zusatzvordrucke

Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden: Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt; die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG; die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände; die Anlage EÜR, sofern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 6.1 Widerruf erteilter Auskünfte (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 22 Ist der Kollisionsfall bereits eingetreten und die widerstreitende Aussage der Finanzbehörde bereits in der Welt, kommt ein Widerruf dieser Aussage nach § 131 Abs. 4 AO in Betracht. Bereits im Rahmen der Antragstellung sind nach § 89a Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO Angaben zu ggf. einschlägigen Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO und Zusagen nach § 204 AO und § 42e EStG zu machen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3 Antragserfordernisse (Abs. 2)

Rz. 9 § 89a Abs. 2 AO enthält die formalen Anforderungen an den Antrag, dessen Inhalt zugleich den Gegenstand und die Beteiligten am Verfahren festlegt.[1] 3.1 Mindestanforderungen (Abs. 2 S. 1 u. 2) Rz. 10 Da das BZSt als das Verfahren im Kern führende Finanzbehörde über keine eigenen Erkenntnisse aus einem Besteuerungsverfahren verfügt und nicht im unmittelbaren Austausch mi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.2 Voraussetzungen für die Einleitung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 4 Ein Anspruch auf Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens besteht nicht, wenn die Gefahr der Doppelbesteuerung des vorgetragenen Sachverhalts nicht besteht oder es unwahrscheinlich ist, dass das Verfahren zum gewünschten Ziel führt. Da das Vorabverständigungsverfahren ein konsensuales Verfahren ist, kann unnötiger Verwaltungsaufwand bereits bei der Prüfung des An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 6 Widerrufsmöglichkeit (Abs. 5)

Rz. 21 Als Haupterrungenschaft der Einfügung der nationalen Regelung für die Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens ist die Auflösung ggf. inhaltlich widersprechenden behördlichen Äußerungen in anderen Verfahren. In Absatz 5 werden der örtlich zuständigen Finanzbehörde zwei unterschiedliche Verfahrensrechte an die Hand gegeben, um im Falle eines Widerspruchs Klarheit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 89a AO schließt eine Lücke zwischen dem völkerrechtlich nach Art. 25 OECD-Musterabkommen vorgesehenen Schiedsverfahren zweier steuerberechtigter Länder und dem nationalen Verfahrensrecht, das von seinem Grundgedanken her auf die alleinige Entscheidungsbefugnis der zuständigen Finanzbehörde ausgelegt ist. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der Entl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 5.3 Wirkung der entfallenden Bindung (Abs. 4 Satz 3)

Rz. 20 Die Bindung entfällt nach § 89a Abs. 4 Satz 3 AO in dem Zeitpunkt, in dem eine der Voraussetzungen des § 89a Abs. 4 Satz 1 AO vorliegt (ex nunc).[1] Die örtlich zuständige Finanzbehörde darf ab diesem Zeitpunkt keine (Änderungs-)Bescheide mehr erlassen, die auf der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Vorabverständigungsvereinbarung beruhen. Ist eine der gesetzlichen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 8.1 Erhebung der Gebühr (Abs. 7 Sätze 1 bis 4)

Rz. 29 Die Gebühr wird vor Bearbeitung des Antrags nach Abs. 1 Satz 1 bzw. vor der Bearbeitung des Verlängerungsantrags durch anfechtbaren Verwaltungsakt festgesetzt und dem Antragsteller gegenüber bekannt gegeben. Die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrages beim BZSt.[1] Die Gebührenfestsetzung erfolgt vor der Einleitung des Verfahrens durch Übersendung des ersten Schrifts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 5.2 Prüfung der Gültigkeitsvoraussetzungen (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 19 Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt nach Abs. 4 Satz 2 dem BZSt im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr beauftragten Finanzbehörde.[1] So wird die sachgerechte Umsetzung der Vorabverständigungsvereinbarung sichergestellt, da das BZSt aufgrund seiner aktiven Teilnahme an den Verhandlungen eine besondere Sachnähe zum Abschluss der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

Rz. 2 Wie § 89a Abs. 1 S. 1 AO klarstellt, unterfallen dieser Regelung nur Verständigungen über noch nicht verwirklichte Sachverhalte. Insoweit ist die Nähe zur verbindlichen Auskunft in § 89 AO, die ebenfalls die Beurteilung eines noch nicht verwirklichten Sachverhalts voraussetzt, systematisch gewollt. Internationale Streitbeilegungsverfahren, wie z. B. Verständigungs- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4 Abschluss der Verständigungsvereinbarung (Abs. 3)

Rz. 13 Der Abschluss einer Vorabverständigung wird unter unterschiedliche Bedingungen gestellt, mithilfe derer die zuständige Behörde den Inhalt der Vorabverständigung verfahrensrechtlich durchsetzen kann. Mit der Regelung soll gesetzlich sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde auch zukünftig nur Vorabverständigungsvereinbarungen unterzeichnet, die die für die Ums...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.3 Entrichtung der Gebühr (Abs. 1 S. 3)

Rz. 5 Die Verpflichtung des Antragstellers, vor Einleitung des Verfahrens die anfallende Gebühr zu entrichten, ist der Vorgängerregelung des § 178a Abs. 1 S. 4 AO a. F. entnommen. Da zusätzlich zur Entrichtung der Gebühr auch deren Festsetzung unanfechtbar sein muss, ist der Antragsteller faktisch gezwungen, auf Rechtsmittel gegen die Gebührenfestsetzung nach § 354 AO zu ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89a Vorabverständigungsverfahren

1 Allgemeines Rz. 1 § 89a AO schließt eine Lücke zwischen dem völkerrechtlich nach Art. 25 OECD-Musterabkommen vorgesehenen Schiedsverfahren zweier steuerberechtigter Länder und dem nationalen Verfahrensrecht, das von seinem Grundgedanken her auf die alleinige Entscheidungsbefugnis der zuständigen Finanzbehörde ausgelegt ist. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Modernisie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 5.1 Gültigkeitsbedingungen (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 18 In drei unterschiedlichen Fallgruppen entfällt die Bindungswirkung, ohne dass es eines diesen Umstand feststellenden Verwaltungsakts bedarf. Der Antragsteller muss seine entgegengesetzte Rechtsauffassung mit Rechtsbehelf gegen die in der Hauptsache getroffenen Maßnahme bzw. im Wege eines Verpflichtungsersuchens im Falle einer nicht getroffenen Maßnahme verfolgen. Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.1 Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens (Abs. 1 S. 1 )

Rz. 3 Im Verhältnis der beiden im Vorabverständigungsverfahren zusammenzuführenden Länder muss ein DBA anwendbar sein, das ein dem Art. 25 OECD-MA entsprechendes Verfahren enthält. Weitere Voraussetzung ist, dass ein sog. DBA-berechtigter Stpfl. im Inland einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens stellt. Unschädlich ist, wenn der Antrag zusätzlich oder zunächst im ausländis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 7.2 Rückbezug der Geltungsdauer (Abs. 6 Sätze 2 und 3)

Rz. 26 Aus formellen Gründen kann die Laufzeit der Vorabverständigung erst mit dem Abschluss der Vereinbarung beginnen, sodass zurückliegende Veranlagungszeiträume grundsätzlich nicht einbezogen sind. In Umsetzung des Verfahrensbeschleunigungsgedankens des Aktionspunktes 14 des OECD/G20 BEPS- Projekts sieht Satz 2 eine rückwirkende Einbeziehung von Vorjahren in die Vorabvers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 9 Rücknahme des Antrags (Abs. 8)

Rz. 32 Die Rücknahme des Antrags, die der Antragsteller jederzeit freiwillig erklären kann, führt nur in den Fällen zu einem Entfallen der Gebühr, in denen die Rücknahme vor der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung, mithin vor der Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens erfolgt. Nach § 89a Abs. 8 Satz 2 AO führt die zu einem späteren Zeitpunkt erklärte Rücknahme nicht me...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.6 multilaterales Vorabverständigungsverfahren (Abs. 1 S. 8)

Rz. 8 Im Fall eines multilateralen Sachverhalts ist es nicht erforderlich, eine Reihe bilaterale Vorabverständigungsverfahren einzuleiten. Hier ist ausreichend, wenn in einem zusammengefassten Antrag die Einleitung mehrerer Vorabverständigungsverfahren mit unterschiedlichen Vertragsstaaten enthalten ist. Daher ist die Gebührenfolge in § 89a Abs. 7 Satz 10 AO, nach der für je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.2 Scheitern der Vorabverständigung (Abs. 3 Sätze 4 bis 6)

Rz. 15 Für das Scheitern des Vorabverständigungsverfahrens kommen unterschiedliche Gründe in Betracht. Zunächst nennt das Gesetz in Absatz 3 Satz 4 den Fall, dass die Vorabverständigungsvereinbarung nicht unterzeichnet wird. Dies kann der Fall sein, wenn die zuständige ausländische Behörde das Verfahren nicht einleitet, wozu keine Verpflichtung bzw. kein im Rechtsweg durchse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.1 Mindestanforderungen (Abs. 2 S. 1 u. 2)

Rz. 10 Da das BZSt als das Verfahren im Kern führende Finanzbehörde über keine eigenen Erkenntnisse aus einem Besteuerungsverfahren verfügt und nicht im unmittelbaren Austausch mit dem Stpfl. steht, liegt es nahe, dass bereits im Antrag die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen sind. Folgende Angaben sind im Antrag aufzunehmen (Satz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 8 Gebühren (Abs. 7)

Rz. 28 Da der Abschluss von Vorabverständigungsverfahren nicht zu den hoheitlichen Pflichtaufgaben der Finanzverwaltung gehört und hierdurch ein Mehraufwand aufseiten der Verwaltung ausgelöst wird, erscheint die Gebührenpflicht dem Grunde nach gerechtfertigt. Vom Bundesverfassungsgericht ist als legitim sowohl die Absicht anerkannt, die spezifischen Kosten der individuell zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.4 Mehrere Abkommensberechtigte (Abs. 1 S. 4 bis 6)

Rz. 6 Betrifft die Gefahr die Doppelbesteuerung mehrere Abkommensberechtigte in der Weise, dass die Gefahr nur einheitlich für alle Antragsteller abgewendet werden kann, kann das Verfahren nur einheitlich gegenüber allen Abkommensberechtigten eingeleitet werden. Hauptanwendungsfall werden die Mitunternehmerschaften i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, mithin die Personengesellsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 8.3 Mehrfache Bindungswirkung (Abs. 7 Sätze 9 und 10)

Rz. 31 In zwei Konstellationen, in denen die Bindungswirkung auf weitere Vertragsstaaten bzw. Antragsteller ausgeweitet werden, regelt Abs. 7 ausdrücklich die Gebührenfolge. Dies soll die Beschleunigungswirkung negativ beeinflussende Streitigkeiten unterbinden helfen. Kann der dem Antrag auf Einleitung des Vorabverständigungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt nur einheit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.2 Formelle Antragsanforderungen (Abs. 2 S. 3)

Rz. 12 Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einzureichen. § 87a AO lässt eine elektronische Einreichung nur in den Fällen zu, in denen die zuständige Finanzbehörde einen Zugang zur elektronischen Entgegennahme eines Antrags eröffnet hat. Die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation gilt ab dem 1.1.2022 für alle juristischen Personen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.3 Durchführung des Vorabverständigungsverfahrens (Abs. 3 Satz 7)

Rz. 16 Die Einleitung und Führung des Vorabverständigungsverfahrens sowie die Unterzeichnung einer Vorabverständigungsvereinbarung bedarf des Einvernehmens mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde.[1] Zunächst kommt es zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags zwischen den Parteien der Vorabverständigung, wobei im Außenve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 5 Bindung an die Vorabverständigung (Abs. 4)

Rz. 17 Abs. 4 benennt die einzelnen kumulativ vorliegende Wirksamkeitsvoraussetzungen, deren Einhaltung durch das BZSt im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde und der von ihr beauftragten Finanzbehörde zu prüfen ist. Im Vertrauen auf die Bindung der Vorabverständigungsvereinbarung durch die örtlich zuständige Finanzbehörde erlassene Verwaltungsakte sind na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 7.3 Gebührenpflicht für die Verlängerung

Rz. 27 Während für die Verlängerung nach § 89a Abs. 6 Satz 1 AO eine (weitere) halbe Gebühr von 15.000 EUR fällig wird, ist die Ausweitung auf abgelaufene Veranlagungszeiträume kostenfrei. Da im unveränderten Rahmen kaum zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht und andererseits diese Ausweitung streng genommen mangels Zukunftsbezug keinen Anwendungsfall des Abs. 1 Satz 1 dar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.5 Steuerabzugsverfahren (Abs. 1 S. 7)

Rz. 7 Betrifft die Vorabverständigung einen Sachverhalt, der einem Steuerabzugsverfahren (z. B. Kapitalertrags- oder Lohnsteuer) unterliegt, wird diesem besonderen Erhebungsverfahren auch insoweit Rechnung getragen. Da der Vergütungsschuldner (z. B. Depotbank oder Arbeitgeber) mit der Durchführung des Verfahrens belastet ist und ggf. für nicht abgeführte Steuern haftet, wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 7 Geltungsdauer der Vorabverständigung (Abs. 6)

Rz. 24 Nach dem Grundsatz des Abs. 1 Satz 1 werden Vorabverständigungsvereinbarungen nur für eine begrenzte Laufzeit von beispielsweise fünf Jahren abgeschlossen. Diese Befristung soll dem Ausgleich der mitunter widerstreitenden Interessen des Antragstellers nach möglichst weiterreichender Rechtssicherheit und der Finanzverwaltung, frühzeitig auf geänderte Rahmenbedingungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.1 Rechtsbehelfsverzicht (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 14 Nach Abschluss der Verhandlungen mit dem anderen Vertragsstaat teilt das BZSt dem Antragsteller den Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung nach Abs. 3 Satz 2 mit und setzt dem Antragsteller eine Frist, binnen der dieser die Bedingungen nach Abs. 3 Satz 1 zu erfüllen hat – mithin auch den Ausspruch des Rechtsmittelverzichts. Mangels Regelung stellt die Mitteilung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 8.2 Höhe der Gebühr (Abs. 7 Sätze 5 bis 8)

Rz. 30 Die Gebühr beträgt grundsätzlich 30.000 EUR für jeden Antrag nach Abs. 1 Satz 1 und 15.000 EUR für jeden Verlängerungsantrag nach Abs. 6 Satz 1. Von diesem Grundfall kennt Abs. 7 die nachfolgenden Abweichungen: Ermäßigungstatbeständemehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 6.2 Abkehr von der Vorabverständigung (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 23 Sind die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 5 Satz 1 nicht erfüllt, kommt nachrangig die Aufhebung der Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung als ungleich weitreichenderer, weil auch den ausländischen Staat betreffende Maßnahme in Betracht. Dieser Fall kann eintreten, wenn das BZSt Kenntnis davon erlangt, dass eine bereits erteilte verbindliche ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 7.1 Verlängerung der Geltungsdauer (Abs. 6 Sätze 1 und 3)

Rz. 25 Bleibt der der Vorabverständigungsvereinbarung zugrunde liegende Sachverhalt im Wesentlichen gleich und die ursprünglich zu berücksichtigende Rechtslage im Wesentlichen unverändert, kann auf Antrag des Stpfl. die Geltungsdauer in die Zukunft verlängert werden. Der Antrag ist beim BZSt zu stellen, die das Einvernehmen mit dem ausländischen Vertragsstaat, sowie nach Sat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Beschränkung der Zahlungsinanspruchnahme (§ 219 S. 1 AO)

Rz. 10 Eine Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot; vgl. Rz. 6) an den Haftungsschuldner darf nur insoweit ergehen, als die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen [1] des Schuldners des jeweiligen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erfolglos geblieben ist oder aussichtslos sein würde. Vor dem Erlass eines Leistungsgebots an den Haftungsschuldner muss somit grundsätzlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.1 Inhalt des § 219 S. 2 AO

Rz. 14 § 219 S. 2 AO sieht – neben den Einschränkungen der Subsidiarität des § 219 S. 1 AO – vollen Umfangs wirkende Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität vor. Diese betreffen die wichtigsten Haftungsbereiche und durchlöchern damit den Grundsatz selbst weitgehend.[1] Die Vorschrift hebt den Vorrang der Inanspruchnahme des Schuldners eines Anspruchs aus dem Steuerschuldve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.1 Entstehung des Anspruchs (§ 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO)

Rz. 13 Grundsätzlich wird nach § 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO ein Anspruch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit bereits mit seiner Entstehung fällig. Die Fälligkeit mit Entstehung ist eine von § 271 Abs. 1 BGB abgeleitete Auffangregelung.[1] Eine Fälligkeit vor Entstehung ist nicht denkbar, sodass die sofortige Fälligkeit mit der Entstehung die früheste Lösun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.1 Fälligkeit nach Einzelsteuergesetzen (§ 220 Abs. 1 AO)

Rz. 7 Die Fälligkeit für die meisten Steueransprüche ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen ausdrücklich geregelt.[1] Insoweit bedarf es in der AO keiner allgemeinen Regelung, da die Einzelsteuergesetze stets Vorrang haben. Abs. 1 hat daher nur Hinweischarakter und ist über die Feststellung, dass für bestimmte Ansprüche keine Regelung in einem Einzelsteuergesetz getroffe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.3 Keine Fälligkeit vor Festsetzung des Anspruchs (§ 220 Abs. 2 S. 2 AO)

3.2.3.1 Grundsatz Rz. 19 Wird eine Steuer, eine Steuervergütung oder eine steuerliche Nebenleistung festgesetzt und ergibt die Abrechnung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist (z. B. bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder Zwangsgelds), die Festsetzung selbst einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, so ist dieser frühestens mit der Bekanntgabe des Verwal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.2 Ausnahme bei Leistungsgebot (§ 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 AO)

Rz. 17 Eine Ausnahme von der Fälligkeit bei Entstehung normiert § 220 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 AO. Wird ein Leistungsgebot nach § 254 AO erteilt, so enthält dieses meist eine Zahlungsfrist. Da das Ende dieser Frist nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis liegt, muss dieses Fristende für die Fälligkeit dem Zeitpunkt der Entstehung vorgehen.[...mehr