DStV veröffentlicht Muster-KI-Anwendungsrichtlinie
Hintergrund: KI braucht klare Regeln
Künstliche Intelligenz verändert den Kanzleialltag. Belegerkennung, Mandantenkommunikation, Fachrecherche – KI-Tools schaffen Zeit für die persönliche Beratung. Doch mit dem Nutzen wachsen die Fragen: Welche Tools dürfen Kanzleien einsetzen? Wer trägt die Verantwortung für KI-gestützte Arbeitsergebnisse? Und wie lassen sich Datenschutz und berufsrechtliche Verschwiegenheit sicherstellen?
Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) ist am 1.8.2024 in Kraft getreten und setzt einen verbindlichen Rechtsrahmen für den Einsatz von KI in der EU. Die Anwendung erfolgt stufenweise:
- Seit dem 2.2.2025 gelten erste Pflichten. Dazu gehört nach Art. 4 AI Act, dass Beschäftigte, die KI-Systeme entwickeln, einsetzen oder überwachen, eine angemessene KI-Kompetenz nachweisen und entsprechende Schulungen erhalten müssen.
- Ab August 2025 greifen zusätzliche Anforderungen, unter anderem für generative KI-Systeme.
- Ab August 2026 gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme; einzelne Übergangsregelungen laufen darüber hinaus weiter.
Das leistet die Muster-Richtlinie
Der DStV hat auf diese Lage reagiert und eine Muster-KI-Anwendungsrichtlinie (Stand: April 2026) veröffentlicht. Das Dokument richtet sich an Kanzleileitung, Berufsträgerinnen und Berufsträger, Mitarbeitende sowie Verantwortliche für IT, Datenschutz und Organisation.
Die Richtlinie folgt einer klaren Grundlogik: KI darf nur eingesetzt werden, wenn das Tool freigegeben ist, der konkrete Anwendungsfall definiert ist und die Anforderungen der jeweiligen Risikostufe eingehalten werden. Der DStV beschreibt das Prinzip so: Tool – Anwendungsfall – Daten – Risiko.
Konkret enthält das Muster unter anderem:
- Grundprinzipien für den KI-Einsatz, darunter das Prinzip der menschlichen Verantwortung (Human-in-the-Loop) und die Zweckbindung bei der Datenverarbeitung
- ein KI-Tool-Verzeichnis zur Dokumentation freigegebener Systeme sowie ein Use-Case-Verzeichnis mit vier Risikostufen – von niedrig bis sehr hoch
- Vorgaben zu Datenschutz und Verschwiegenheit, einschließlich der Anforderungen aus § 203 StGB und § 62a StBerG, sowie Regelungen zu Schulung, Qualitätssicherung und Verantwortlichkeit
Verschwiegenheitspflicht gilt auch beim KI-Einsatz
Ein zentraler Grundsatz der Richtlinie: Die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht bleibt durch den KI-Einsatz uneingeschränkt bestehen. Mandatsbezogene Daten dürfen nur in freigegebenen Systemen verarbeitet werden – und nur dann, wenn kein unbefugter Dritter Zugriff erhält und die Vertraulichkeit vertraglich gesichert ist.
Wer externe KI-Dienste nutzt, muss grundsätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit dem Anbieter abschließen, sofern personenbezogene oder mandatsbezogene Daten verarbeitet werden. Ohne AVV dürfen ausschließlich anonymisierte oder nicht identifizierbare Inhalte in externe Systeme einfließen. Die Richtlinie weist auf ein häufig unterschätztes Risiko hin: Auch scheinbar abstrahierte Inhalte können Rückschlüsse auf konkrete Mandate oder Personen ermöglichen.
Muster zur Anpassung – keine Standardlösung
Der DStV stellt die Richtlinie ausdrücklich als unverbindliches Muster bereit. Jede Kanzlei muss das Dokument an ihre Struktur, Größe, IT-Landschaft und Risikolage anpassen. Der Verband empfiehlt vor der verbindlichen Einführung die Abstimmung mit Kanzleileitung, IT-Verantwortlichen, Datenschutzbeauftragten und – bei Bedarf – arbeitsrechtlicher Fachberatung.
Die vollständige Richtlinie stellt der DStV auf seiner Website zum Download bereit.
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