Splittingtarif für Alleinerziehende

Das zu versteuernde Einkommen von Alleinerziehenden ist nach dem Grundtarif zu versteuern, während Ehegatten ohne Kind den günstigeren Splittingtarif wählen können. Ob diese Ungleichbehandlung gegen den grundgesetzlichen Schutz der Familie verstößt, ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.

Der BFH hat entschieden (Urteil vom 29.9.2016, III R 62/13, Haufe Index 10109655), dass die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif nicht gleichheitswidrig ist.

Klägerin ist verwitwete Alleinerziehende  

Die verwitwete Klägerin lebte in 2008 mit ihren beiden 15-/20-jährigen Töchtern zusammen. Das FA setzte die ESt nach dem Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) fest. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass der Ausschluss verwitweter Alleinerziehender vom Splittingtarif mit dem Gleichheitssatz und dem Schutz der Familie unvereinbar sei. 

Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs

Nach Auffassung des BFH baut das Splitting-Verfahren auf der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs auf. Er geht von dem Grundsatz aus, dass das während der Ehe (Lebenspartnerschaft) Erworbene gemeinschaftlich erwirtschaftet ist und der eine Partner an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhat. 

Mit dieser dem Splitting-Verfahren zugrunde liegenden Situation sei die Lage Alleinerziehender weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar. Die güterrechtlichen Regelungen und der Versorgungsausgleich sind im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht anwendbar. Es liege nach der Entscheidung des BFH keine institutionell geregelte und andere Personen ausschließende Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs vor. Denn unabhängig von der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung sei das Verhältnis fast immer einseitig durch Fürsorge, Erziehung und Unterhalt der Kinder durch den Elternteil geprägt. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) könne daher für die Inanspruchnahme des Splitting-Verfahrens nicht herangezogen werden.

Verfassungsbeschwerde eingelegt

Nach Ansicht der Klägerin überzeugt das Urteil des BFH nicht. Ihre Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtgewährung des Splitting-Tarifs. Das steuerliche Ehegattensplitting in Deutschland sei ein antiquierter "Klassiker" der staatlichen Instrumente zur Förderung des männlichen Ernährermodells. Es fördere die nicht unterstützungsbedürftige kinderlose Ehe. Das dem Splitting-Verfahren zugrunde liegende Familienbild einer "intakten Durchschnittsehe" entspreche nicht mehr der gesellschaftlichen Realität. 

Unterschiede vorgerechnet

Bei einem kinderlosen Ehepaar, bei dem einer der Ehepartner Einkünfte in der von ihr allein erzielten Höhe und der andere Ehepartner Einkünfte in Höhe von 0 EUR erziele, würde die festgesetzte Einkommensteuer insgesamt rund 7.500 EUR weniger betragen. Bei einem Ehepaar mit denselben Einkünften mit einem Kind (ebenfalls drei Personen) ergebe sich eine um gesamt rund 7.700 EUR niedrigere Steuer. Das kinderlose Ehepaar habe einen Grenzsteuersatz von rund 35 %, das Ehepaar mit einem Kind von rund 34 %, während sie einen Grenzsteuersatz von 42 % habe, mithin auf jeden mehr verdienten Euro 8,55 % (incl. Solidaritätszuschlag) mehr Steuer bezahlen müsse als ein Ehepaar mit einem Kind, welches sich Haus- und Erziehungsarbeit teilen könne, nur ein Kind statt zweien zu erziehen und zu betreuen habe und auch nur für ein Kind eine Ausbildung zu finanzieren habe. Sie werde dadurch in verfassungswidriger Weise benachteiligt. 

Einsprüche nicht zurücknehmen

Betroffene Alleinerziehende, die aufgrund des beim BFH anhängigen Verfahrens Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 beantragt hatten, sollten diese nicht zurücknehmen sondern darauf verweisen, dass das Verfahren weiter nach § 363 Abs. 2 AO kraft Gesetzes ruht. In den Fällen, in denen das FA aktuell die Gewährung des Splittingtarifs für Alleinerziehende versagt, sollte unter Hinweis auf die nunmehr anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 221/17 ebenfalls Einspruch gegen die ablehnenden Bescheide der FÄ Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 21 AO verwiesen werden.