Kindergeld für ein nicht arbeitsuchend gemeldetes Kind
Beispiel Arbeitsunfähigkeit
Der 19 jährige A beendete im Februar 2015 seine Berufsausbildung und arbeitete seitdem Vollzeit in seinem Ausbildungsbetrieb. Am 30.4.2015 erlitt A einen Arbeitsunfall. Kurz vor diesem Zeitpunkt stand schon fest, dass das Arbeitsverhältnis zum 1.7.2015 endet. Aufgrund des Arbeitsunfalls war A bis 16.10.2015 arbeitsunfähig. Am 19.10.2015 meldete er sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchend.
Es ist durchaus nachzuvollziehen, dass man sich in vergleichbaren Fällen die Frage stellen könnte, ob die Meldung als Arbeitsuchender Sinn macht, wenn im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit eine Vermittelbarkeit nicht gewährleistet ist.
Finanzgerichte legen Gesetzeswortlaut streng aus
Das FG Düsseldorf (Urteil v. 6.11.2014, 14 K 1085/13 Kg) und das FG Köln (Urteil v. 10.3.2016, 1 K 560/14) vertreten allerdings die Auffassung, dass auch ein arbeitsunfähiges, beschäftigungsloses Kind im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nur zu berücksichtigen ist, wenn es als Arbeitssuchender gemeldet ist. Für eine ausnahmsweise Berücksichtigung beschäftigungsloser Kinder ohne entsprechende Meldung lasse der Gesetzestatbestand keinen Raum. Dies ergäbe sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der die Arbeitsuchendmeldung als zwingende Voraussetzung der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung für beschäftigungslose Kinder statuiert.
Eine Berücksichtigung abweichender Ausnahmekonstellationen scheide im Übrigen auch angesichts des Typisierungscharakters der Norm aus. Die Finanzgerichte schränken allerdings ein, dass eine Meldung für eine Kindergeldberücksichtigung möglicherweise überflüssig wäre, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht als vorübergehend anzusehen ist, sondern über einen Zeitraum von 3 Monaten hinausgeht.
Praxis-Tipp: Großzügigere Auffassung der Familienkassen
Bei den Familienkassen wird in der Regel eine großzügigere Auffassung vertreten. Danach ist eine Berücksichtigung auch in dem Zeitraum möglich, in dem das Kind wegen Erkrankung nicht bei der Agentur für Arbeit Arbeitsuchend gemeldet ist. Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt allerdings voraus, dass diese und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. Unmittelbar nach Ablauf von 6 Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann; auch aus dem Gutachten oder der Bescheinigung muss das voraussichtliche Ende der Erkrankung hervorgehen.
Meldet sich das Kind nach Wegfall der Hinderungsgründe nicht unmittelbar bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, aufzuheben (DA-KG 2015 A 13.2 Abs. 1). Dementsprechend sollte hier der Gewährung von Kindergeld für die Monate Juli bis September 2015 nichts im Wege stehen, sofern die Eltern von A der Familienkasse die Erkrankung mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können.
Revisionsverfahren anhängig
Wie der BFH aber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG auslegt, werden die anstehenden Revisionsverfahren zeigen (Az. des BFH: III R 19/15 und V R 17/16).
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.637
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.3172
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
77016
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
730
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
597
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
5492
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
524
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
508
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
463
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
411
-
72 % der Rentenleistungen im Jahr 2025 waren einkommensteuerpflichtig
05.08.2026
-
Schlussabrechnung versäumt: VG Düsseldorf bestätigt volle Rückforderung
05.08.2026
-
Werklieferung oder Werkleistung bei Verwendung selbst beschaffter Stoffe
31.07.2026
-
Neue Fixkosten: VG Würzburg übernimmt die NRW-Linie zum 30.6.2022
29.07.2026
-
Zinsabgrenzung bei Anleihen: Stückzinsen richtig erfassen
29.07.2026
-
Internationales Steuerrecht – Einstieg in ein anspruchsvolles Beratungsgebiet
28.07.2026
-
Fernlehrgang als Berufsausbildung im Kindergeldrecht
27.07.2026
-
Insolvenz in der Überbrückungshilfe: Kein Anspruch auf Auszahlung
22.07.2026
-
Überbrückungshilfen: Wenn die Haupterwerbsgrenze zur Rückforderung führt
15.07.2026
-
Unzuverlässigkeit bei einem Corona-Hilfspaket gefährdet alle Förderungen
08.07.2026