Aufteilung der Arbeitskosten bei haushaltsnahen Handwerkerleistungen
Werkstatt des leistenden Unternehmers
Die Handwerkerleistung muss "in" einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Fraglich war, ob auch die Teile einer Handwerkerleistung, die in einer Werkstatt des leistenden Unternehmers ausgeführt werden, als Handwerkerleistung in einem Haushalt (räumlich-funktionaler Zusammenhang) nach § 35a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind.
BFH versagt die Anerkennung
Nach einem neuen Urteil des BFH ist ausgeschlossen, eine teilweise in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung vollumfänglich als nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigte Handwerkerleistung anzusehen (BFH Urteil vom 13.05.2020 - VI R 7/18). Nach Auffassung des BFH sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Eine Handwerkerleistung, die in der Werkstatt des Handwerkers an einem Gegenstand des Haushalts erbracht wird, weist keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht wird, sondern lediglich einen funktionalen.
Tipp: Arbeitskosten in begünstigte und nicht begünstigte Kosten aufteilen
Die Auffassung des BFH hat zur Folge, dass die Handwerkerrechnung noch weiter aufzuteilen sind, nicht nur in Materialkosten und Arbeitskosten, sondern in einen "Werkstattlohn" und in einen "vor Ort Lohn". Der BFH hat keine Bedenken, dass die ggf. erforderliche Aufteilung der Arbeitskosten in einen "Werkstattlohn" und in einen "vor Ort Lohn" tatsächlich möglich ist. In Fällen, in denen die Handwerkerleistung auch in der Werkstatt durchgeführt wird, ist es ratsam, von vornherein eine solche Rechnungen zu verlangen, in der die Arbeitskosten entsprechend aufgeschlüsselt sind.
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