DStV: Jetzt mit ELStAM starten

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) rät dazu, jetzt mit ELStAM zu starten, um möglichen Engpässen zum Jahresende hin aus dem Weg zu gehen.

Der Erfahrungsaustausch während der Sitzung des AWV-Arbeitskreises „Pilotphase ELStAM“ am 2.7.2013 zeigte erneut, dass die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte in überwiegend positiven Bahnen verläuft. Der erwartete, hohe Besucherandrang in den Finanzämtern bleibt laut Berichten der Finanzverwaltung aus, was sie auf die gute Arbeit in den Lohnbuchhaltungsabteilungen zurückführt. Den laufenden Datenerhebungen zufolge sind inzwischen rund 45 % der Arbeitnehmer zum Verfahren angemeldet (Stand: 30.6.2013). Die Finanzverwaltung begrüßt wiederholt die hohe Beteiligung der Steuerberaterschaft an dem Verfahren, die bei etwa 70 % liegt.

Die Ruhe vor dem Sturm nutzen

Trotz der erfreulichen Entwicklung spricht die Beteiligung der Arbeitgeberschaft von bisher nur 43 % zur Mitte des Jahres aber dafür, dass es nach der Sommerpause und insbesondere zum Jahreswechsel zu verstärkten Anmeldeaktivitäten kommen wird. Um dabei möglicherweise auftretenden technischen oder organisatorischen Engpässen auszuweichen, sollten Arbeitgeber den derzeit nahezu reibungslosen Ablauf zum Einstieg nutzen. Soweit der Beratungsauftrag eines Steuerberaters die Lohnbuchhaltung nicht umfasst, regt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an, dass die Beraterschaft entsprechende Mandanten zum baldigen Einstieg ermuntert.

Lösung des Problems „Doppelte Anmeldung eines AN bei einem AG“ in Sicht

Die das BMF-Schreiben vom 25.4.2013 auslösende technische Schwierigkeit soll Anfang September durch die Finanzverwaltung behoben werden. Bisher weist das ELStAM-Verfahren die Anmeldung eines Arbeitnehmers ab, wenn ein Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis bei der Finanzverwaltung nach zuvor erfolgter Abmeldung ein weiteres Mal anmeldet und das übermittelte Datum des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung liegt. Dies kann beispielsweise beim Wechsel vom ersten Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) zu einem weiteren Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) bei demselben Arbeitgeber passieren. Nach der mit dem BMF-Schreiben gewährten Kulanzregel darf der Lohnsteuerabzug mit den Angaben in der bisherigen Papierbescheinigung bis zu zwei Monate nach der Bereitstellung des Programms, welches den Fehler behebt, durchgeführt werden. Längstens gilt diese Erleichterung allerdings für den letzten Lohnzahlungszeitraum in 2013.

Der AWV-Arbeitskreis

Für den DStV nahm Frau RAin/StBin Sylvia Mein an der Sitzung des AWV-Arbeitskreises teil. Der von dem Verein „Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung“ (AWV, gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) organisierte Arbeitskreis wurde zur Begleitung der Pilotphase gegründet. Er setzt sich aus Vertretern von Großunternehmen sowie von Spitzenverbänden und aus Mitarbeitern des BMF sowie der Projektgruppe des federführend beauftragten Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zusammen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., E-Mail-Abo Nr. 062/2013 v. 9.7.2013

Schlagworte zum Thema:  ELStAM, Lohnsteuer