Ausschluss eines OHG-Gesellschafters: Wie und wann?
Gesetzlich geregelt
In der OHG ist der Ausschluss eines Gesellschafters gesetzlich in § 140 HGB geregelt und bedarf somit keiner Bestimmung im Gesellschaftsvertrag. Im Unterschied zur GbR ist jedoch erforderlich, dass die übrigen Gesellschafter eine Ausschließungsklage erheben.
Voraussetzung für den Ausschluss ist gem. §§ 140 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 133 HGB ein wichtiger Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters, der einen der übrigen Gesellschafter dazu berechtigen würde, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Die in § 133 Abs. 2 genannten Gründe entsprechen denen in § 723 Abs. 1 S. 3 BGB.
- Neben der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung legt das Gesetz fest,
- dass auch das Unmöglichwerden der Erfüllung einer wesentlichen Gesellschafterverpflichtung als wichtiger Grund ausreichend ist.
Hieraus folgt, dass ein Verschulden nicht zwingend erforderlich ist. Allein das Faktum, dass wesentliche Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können, ist bereits ausreichend. Es ist also die Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag erforderlich (OLG Hamburg, Urteil v. 27.03.2009, 11 U 258/05).
Nach der Satzung
Durch eine Klausel im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich ist und stattdessen eine Gestaltungserklärung ausreicht. Die Klausel muss jedoch Gründe für den Gesellschafterausschluss benennen, da sie andernfalls sittenwidrig und damit unwirksam wäre. Es würde eine unangemessene Benachteiligung eines Gesellschafters darstellen, den Ausschluss allein der Willkür der übrigen Gesellschafter zu überlassen. Ausschlussgründe müssen vertraglich deshalb benannt sein, um jedem Gesellschafter Gelegenheit zu geben, diese im Vorfeld zu erkennen und diesen entgegenzuwirken.
Im Falle einer Zwei-Personen-Gesellschaft erlischt zwar bei Ausschluss eines Gesellschafters die Gesellschaft als solche, das Handelsgeschäft wird jedoch durch den Verbleibenden übernommen, so dass dieses fortgeführt werden kann. Dies ist notwendige Folge von § 140 Abs. 1 S. 2 HGB. Nach dieser Vorschrift steht der Ausschließungsklage nicht entgegen, dass nur ein Gesellschafter verbleibt.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.051
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
9002
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
47916
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
4462
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
424
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
390
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
368
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
317
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
284
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
282
-
Was Steuerberater bei der Forschungszulage frühzeitig vom Mandanten wissen müssen
17.09.2026
-
Dezemberhilfe: Falsche Angaben zur Betroffenheit schließen Vertrauensschutz aus
16.09.2026
-
Teilfreistellungen bei Fonds und ETF im Betriebsvermögen
15.09.2026
-
Kindergeld bei Teilzeitbeschäftigung und anlassbezogener Freistellung eines Beamten
14.09.2026
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
10.09.2026
-
Bürokratie und Energiekosten hemmen den Mittelstand
09.09.2026
-
Neustarthilfe: Ohne Endabrechnung bleibt die volle Rückforderung rechtmäßig
09.09.2026
-
Anzeige der Reinvestitionsabsicht bei Wohn-Riester-Vertrag
07.09.2026
-
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?
04.09.2026
-
Überbrückungshilfen: Was eine gute Widerspruchsbegründung ausmacht
02.09.2026