Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten
Beispiel: A ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als sog. "Schulhund" ein. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitet der speziell ausgebildete Hund A an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wird der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem "Schulkonzept (Schulhund)". Für den Hund entstanden u. a. Aufwendungen für Futter, Tierarzt, Hundesteuer, Hundezubehör und die Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Rechtsprechung des Großen Senats des BFH
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Wird ein Gegenstand sowohl beruflich als auch privat genutzt (gemischt genutzter Gegenstand) ist nach den Grundsätzen des Großen Senats des BFH (Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, Haufe Index 2276796) eine Aufteilung in Betracht zu ziehen. Dabei hat der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen.
Eine unbedeutende private Mitveranlassung steht dem vollständigen Abzug von Werbungskosten dabei nicht entgegen und umgekehrt eröffnet eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Werbungskostenabzug. Greifen - die für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.
FG Rheinland-Pfalz sieht keine Trennungsmöglichkeit
Aufgrund dieser Grundsätze hat das FG Rheinland-Pfalz die Auffassung vertreten (Urteil v. 12.3.2018, 5 K 2345/15, Haufe Index 11590780), dass bei einem Schulhund eine Aufteilung in einen abziehbaren beruflichen und einen steuerunerheblichen Privataufwand (der Kläger beantragte 50 % der Aufwendungen als Werbungskosten) nicht geboten ist, weil eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nicht möglich sei. Eine Aufteilung nach zeitlichen Anteilen entspreche schon nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da der Hund doch in der ganz überwiegenden Zeit ein privater Hund sei, und er als solcher auch entsprechend privat genutzt wird, sodass eine hälftige Aufteilung der Kosten schon aus diesem Grunde ausscheide.
In diesem Zusammenhang stelle auch eine rein nach Zeitanteilen vorgenommene Aufteilung kein objektivierbares Kriterium dar. Denn auch in der Zeit, in welcher der Hund als "Schulhund" eingesetzt wird, bleibe er ein privater Hund, so dass eine objektive Trennung in eine private Nutzung einerseits und eine berufliche Nutzung andererseits nicht durchführbar ist.
FG Düsseldorf erkennt 50 % als Werbungskosten an
Das FG Düsseldorf ist dagegen der Auffassung (Urteil v. 14.9.2018, 1 K 2144/17 E, Haufe Index 12977904), dass die beiden Veranlassungsbeiträge nicht untrennbar ineinander greifen. Denn die Zeit, in der der Hund ausschließlich beruflich genutzt wird, ist anhand objektiver Kriterien feststellbar – nämlich in Form der Stunden, die der Hund in der Schule verbringt und dort in Unterrichtsstunden und Pausen zu pädagogischen Zwecken eingesetzt wird.
Nach Meinung des FG wäre es jedoch nicht sachgerecht, dieser unstreitig beruflich veranlassten Zeit, die gesamt restliche Zeit des Jahres gegenüber zu stellen, um den beruflichen Anteil der Kosten und damit die abzugsfähigen Werbungskosten zu ermitteln. Denn es bedarf auch in der Freizeit eines Arbeitens mit dem Hund, um diesen in den Anforderungen im Umgang mit Kindern zu trainieren, und zum anderen gibt es Zeiten wie beispielsweise die Schlafenszeit, die unmittelbar weder der beruflichen noch der privaten Nutzung zugeordnet werden können. Dies führt dazu, dass ein zeitlicher Aufteilungsmaßstab nicht möglich ist, sodass es das FG als geboten ansieht, die Höhe des beruflichen Anteils mit 50 % zu schätzen.
Gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH (VI R 52/18) entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Aktualisierung: FG Münster erkennt (verbleibende) Aufwendungen zu 1/3 als Werbungskosten an
Dass Aufwendungen für einen Therapiehund bei Lehrern zu abzugsfähigen Werbungskosten führen können, hat aktuell auch das Münster ( Urteil v. 14.3.2019, 10 K 2852/18 E) entschieden. Hier war die Klägerin als Lehrerin an einer Realschule tätig, zu deren Lehrkonzept tiergestützte Pädagogik gehörte. Auf einer Schulkonferenz wurde der Beschluss gefasst, zur Umsetzung dieses Konzepts einen Therapiehund anzuschaffen. Die Klägerin wurde mit der Ausbildung und der außerschulischen Versorgung des Hundes beauftragt. Sie erwarb daraufhin eine Hündin, die in der Folgezeit zum Therapiehund ausgebildet wurde.
Die Aufwendungen für die Ausbildung erkannte das FG vollständig an, da eine private Veranlassung für diese Aufwendungen nicht ersichtlich war. Die verbleibenden weiteren Aufwendungen wurden zu 1/3 als Werbungskosten berücksichtigt. Die Aufwendungen für den Therapiehund seien im Grundsatz beruflich veranlasst gewesen, da der Hund der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Klägerin diene und im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt werde. Der Therapiehund sei aber nicht ausschließlich beruflich "im Einsatz", sondern auch in intensiver Weise Bestandteil des Privatlebens der Klägerin. Die Aufwendungen seien deshalb nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten "Verwendung" des Therapiehundes aufzuteilen.
Dabei sieht das FG Münster anders als das FG Düsseldorf den zeitlichen Aufwand zur artgerechten Versorgung des Hundes sowie zur Erlangung ausreichenden Auslaufs, damit die für das Tier stark belastende Tätigkeit in der Schule ausgeglichen wird, ausdrücklich als wenig relevant an, weil diese Tätigkeiten typischerweise der privaten Beschäftigung mit dem Hund zuzurechnen sind. Zwar kommen sie der dienstlichen Verwendung zugute, stellten jedoch gerade den Kernbereich dessen dar, den der private Hundehalter typischerweise an der Beschäftigung mit dem Tier schätzt bzw. als "Preis der Haltung" in Kauf nimmt.
Das FG hat die Revision zugelassen, da die Entscheidung von denen des FG Düsseldorf und Rheinland-Pfalz (die selbst voneinander abweichen) abweicht (Revision eingelegt, Az: VI R 15/19).
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