Haushaltsersparnis bei Beibehaltung des bisherigen Hausstandes

Bei der Berechnung der Unterbringungskosten in einem Pflegeheim ist eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen, wenn die Auflösung des bisherigen Hausstandes zumutbar ist, weil mit einer Rückkehr in den Haushalt endgültig nicht mehr zu rechnen ist.

Kosten der Heimunterbringung

Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie nur insoweit gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die zumutbare Belastung sowie die sog. Haushaltsersparnis (zu einem möglichen Abzug der Haushaltsersparnis nach § 35a EStG vgl. letzter Absatz) übersteigen. Nur in dieser Höhe entstehen dem Steuerpflichtigen hierdurch gegenüber seiner bisherigen Lebensführung zusätzliche Kosten. Entsprechend sind Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht, zu kürzen.

Kein Abzug einer Haushaltsersparnis wenn…

Von der Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis ist nur dann abzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen nur vorübergehend, etwa anlässlich eines Sanatoriumsaufenthaltes im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, ausschließlich krankheitsbedingte Unterbringungskosten entstehen. Denn dem Steuerpflichtigen kann dann nicht zugemutet werden, seine Wohnung aufzugeben.

Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim sind auch dann nicht um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, solange der Pflegebedürftige seinen normalen Haushalt beibehält. Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist die Tatsache, dass der Steuerpflichtige in einem solchen Fall trotz der Unterbringung in einem Pflegeheim mit den Fixkosten des Hausstandes wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungskosten belastet bleibt (vgl. BFH Urteil vom 15.04.2010 - VI R 51/09). Dies gilt aber nur, wenn eine Rückkehr des Pflegebedürftigen in die Wohnung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl.