Haushaltsersparnis bei Beibehaltung des bisherigen Hausstandes

Bei der Berechnung der Unterbringungskosten in einem Pflegeheim ist eine Haushaltsersparnis zu berücksichtigen, wenn die Auflösung des bisherigen Hausstandes zumutbar ist, weil mit einer Rückkehr in den Haushalt endgültig nicht mehr zu rechnen ist.

Kosten der Heimunterbringung

Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie nur insoweit gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die zumutbare Belastung sowie die sog. Haushaltsersparnis (zu einem möglichen Abzug der Haushaltsersparnis nach § 35a EStG vgl. letzter Absatz) übersteigen. Nur in dieser Höhe entstehen dem Steuerpflichtigen hierdurch gegenüber seiner bisherigen Lebensführung zusätzliche Kosten. Entsprechend sind Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht, zu kürzen.

Kein Abzug einer Haushaltsersparnis wenn…

Von der Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis ist nur dann abzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen nur vorübergehend, etwa anlässlich eines Sanatoriumsaufenthaltes im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, ausschließlich krankheitsbedingte Unterbringungskosten entstehen. Denn dem Steuerpflichtigen kann dann nicht zugemutet werden, seine Wohnung aufzugeben.

Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim sind auch dann nicht um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, solange der Pflegebedürftige seinen normalen Haushalt beibehält. Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist die Tatsache, dass der Steuerpflichtige in einem solchen Fall trotz der Unterbringung in einem Pflegeheim mit den Fixkosten des Hausstandes wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungskosten belastet bleibt (vgl. BFH Urteil vom 15.04.2010 - VI R 51/09). Dies gilt aber nur, wenn eine Rückkehr des Pflegebedürftigen in die Wohnung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BFH Urteil vom 10.08.1990 - III R 2/86). 

Längeres Krankheitsbild führt zur Zumutbarkeit der Haushaltsauflösung

Ist aufgrund eines bereits seit längerem vorliegenden Krankheitsbildes ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige in seine Wohnung zurückkehren kann, sondern endgültig dauerhaft krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, ist es dem Steuerpflichtigen zumutbar, dass er seinen Haushalt auflöst (vgl. hierzu Urteil des FG Köln vom 28.04.2009 - 8 K 1337/08, nachfolgend bestätigt durch BFH Urteil vom 13.10.2010 - VI R 38/09).

Aktueller Fall beim FG München

Das FG München hatte zu entscheiden (Urteil vom 20.07.2017 - 13 K 2316/15 rkr.), ab wann es einem mit Parkinson und Demenz erkrankten Stpfl. zugemutet werden kann, seinen Haushalt aufzulösen. Der Kläger litt laut den medizinischen Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit vom März 2007 (Erstgutachten zur Pflegestufe I = Erhebliche Pflegebedürftigkeit) bzw. November 2007 (Gutachten zur Pflegestufe II ab September 2007 = Schwerpflegebedürftigkeit) bereits seit 2004 an Parkinson und seit 2006 an Demenz. Ab Ende März 2007 wurde er vollstationär zur Pflege in einem Pflegeheim aufgenommen. Der Kläger wurde aber zweimal in der Woche in seiner bisherigen Wohnung von einer Haushaltshilfe betreut (auch noch in den Folgejahren), weil es ärztlicherseits empfohlen wurde, zur Linderung der Folgen dieser Erkrankung das bisherige persönliche Umfeld, insbesondere die individuelle Wohnsituation aufrecht zu erhalten.

Das Finanzamt zog eine Haushaltsersparnis ab April 2007 ab, weil bei dem Krankheitsbild Parkinson und Demenz eine endgültige Rückkehr in die eigene Wohnung unter selbstbestimmter Haushaltsführung unmöglich und nicht realistisch sei. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass spätestens mit Vorliegen der Pflegestufe II seit September 2007 eine Rückkehr in den Privathaushalt nicht mehr absehbar war.

Praxis-Tipp: Kündigungsfrist schließt Haushaltsersparnis aus

Dies führte dazu, dass für 2007 keine anteilige Haushaltsersparnis zu berücksichtigen war, weil es dem Kläger unter Berücksichtigung von üblichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB (3 Monate) erst Ende 2007 zumutbar gewesen wäre, seinen bisherigen Haushalt aufzugeben.

Kann eine abgezogene Haushaltsersparnis steuerermäßigend zu berücksichtigen sein?

Demnach ist erst ab Januar 2008 eine Haushaltsersparnis abzuziehen. Eine Entscheidung des FG Niedersachsen eröffnet aber eventuell die Möglichkeit, dass eine Haushaltsersparnis nach § 35a EStG steuerermäßigend berücksichtigt werden kann.

Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Mit dieser Regelung soll eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen nach § 35a und als außergewöhnliche Belastung vermieden werden. Bei einer Geltendmachung von z. B. Heimkosten im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich aus § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG, dass der Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, zusätzlich als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden kann (bestätigt durch BFH Urteil vom 05.06.2014 - VI R 12/12), weil die Aufwendungen insoweit nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Die Finanzverwaltung lässt es in diesem Zusammenhang sogar zu, dass aufgrund der Begünstigung der zumutbaren Eigenbelastung beim § 35a EStG, die Aufwendungen, die dem Grunde nach sowohl bei § 33 als auch bei § 35a EStG berücksichtigt werden können, vorrangig der zumutbaren Eigenbelastung zuzurechnen sind.

Das FG Niedersachsen geht davon aus (Urteil vom 19.04.2018 - 11 K 212/17), dass Gleiches auch für den Teil der Aufwendungen gelten muss, der aufgrund der Haushaltsersparnis nach § 33 EStG nicht zum Abzug zugelassen wird. Allerdings muss hier noch das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 46/18 abgewartet werden. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.