Verrechnung von Verlusten aus der Veräußerung wertloser Aktien

Ob eine Veräußerung i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt, wenn der Veräußerungspreis für Aktien die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt, ist derzeit noch nicht geklärt.

Nach dieser Vorschrift gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Gewinn i. S. des § 20 Abs. 2 EStG ist nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Verluste die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Hierfür führt die Bank für jeden Kunden einen internen Verlustverrechnungstopf. Sollte es dabei zu einem Verlustüberhang kommen, so trägt die Bank die bestehenden Verluste grundsätzlich in das Folgejahr vor.

Verrechnung mit anderen Banken

Um stattdessen aber eine Verrechnung mit anderen Banken über die Einkommensteuererklärung zu erreichen, wird eine Verlustbescheinigung benötigt. Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für die nicht ausgeglichenen Verluste, ist bis zum 15. Dezember bei der Bank zu stellen (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG). Anträge, die nach dem 15. Dezember gestellt werden, gelten erst für eine Verlustbescheinigung des folgenden Jahres.

Auffassung der Finanzverwaltung bei Totalverlust

Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Veräußerung nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt (BMF, Schreiben v. 18.1.2016, BStBl 2016 I S. 85 Rz. 59, Haufe Index 9077277). Sie geht wohl davon aus, dass in einem solchen Fall ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Dies wird auch dadurch deutlich, dass als zusätzliche Verschärfung bestimmt wurde, dass ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt wird, wenn die in Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt werden, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen.

Beispiel: Veräußerungspreis niedriger als Transaktionskosten

A hatte in 2011 über die Y-Sparkasse X-Aktien zu AK i. H. v. 3.000 EUR erworben. Diese Aktien verkaufte er am 20.12.2016 zu einem Gesamtverkaufspreis von 10 EUR, wobei die Sparkasse in gleicher Höhe Transaktionskosten einbehielt. Da der Veräußerungspreis die Transaktionskosten nicht übersteigt, verzichtete die Y-Sparkasse auf eine Einbuchung des entstandenen Verlustes i. H. vn 3.000 EUR in den Verlustverrechnungstopf. In seiner Einkommensteuererklärung 2016 erklärte A den Verlust und beantragte eine Verrechnung mit seinen Aktienveräußerungsgewinnen (6.000 EUR).

Praxis-Tipp: FG Niedersachsen bejaht eine Veräußerung 

Nach Auffassung des FG Niedersachsen (Urteil v. 26.10.2016, 2 K 12095/15, Haufe Index 10128368) liegt hier eine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten. Ein Entgelt wurde hier bezahlt. Die Transaktionskosten sind dabei nicht als Minderung des Veräußerungspreises anzusehen, so das FG. Dies ergäbe sich aus dem Umkehrschluss zu § 20 Abs. 4 Sätze 1 EStG, wonach als Gewinn aus der Veräußerung der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten, bestimmt wird. Die entgegenstehende Auffassung der Finanzverwaltung fände im Gesetz keine Grundlage. Sie führe außerdem zu dem fragwürdigen Ergebnis, dass die steuerliche Behandlung der Veräußerungsverluste von der Gebührengestaltung der jeweiligen Bank abhinge. 

Verlust ist trotz fehlender Bescheinigung der Bank zu berücksichtigen

Der Verlust ist auch trotz der fehlenden Bescheinigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen (Verrechnung über § 32d Abs. 4 EStG). Zwar bestimmt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, dass Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden oder die Einkünfte mindern dürfen, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung vorliegt. Nach Auffassung des FG Niedersachsen bedarf es aber hier keiner Bescheinigung, weil die Bank nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG an die Auffassung der Finanzverwaltung gebunden ist, sodass für sie ein nicht ausgeglichener Verlust mangels Veräußerungsvorgang nicht gegeben war. 

Noch hinzukomme, dass – wie hier - die Veräußerung erst am 20.12.2016 erfolgt ist. Dementsprechend konnte kein Antrag mehr gestellt werden (bis 15.12.). Auch mit dem Blick auf den Zweck der Regelung bedarf es keiner Verlustbescheinigung. Sie soll verhindern, dass ein Verlust doppelt - einmal von der Bank, und noch einmal im Rahmen der Veranlagung - berücksichtigt wird. Da die Bank aber keinen Veräußerungsverlust angenommen hat, besteht keine Gefahr einer doppelten Berücksichtigung. Zur Frage eines möglichen Gestaltungsmissbrauchs hat sich das FG allerdings nicht geäußert.

Revisionsverfahren anhängig

Das FG hat die Revision zugelassen, da eine Entscheidung des BFH zu der Notwendigkeit der Bescheinigung i. S. d. § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG bei Auslegungsstreitigkeiten über die steuerliche Behandlung von Kapitaleinkünften im Rahmen der Abgeltungsteuer und bei nach dem 15. Dezember erzielten Verlusten nicht vorliegt. Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH (Az VIII R 32/16) entschieden hat.


Schlagworte zum Thema:  Aktien, Kapitalertrag, Einkommensteuer, Verlust