Grundlagen zur 6b-Rücklage

Der Wert stiller Reserven erscheint nicht in der Vermögensübersicht. Scheiden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen durch Veräußerung oder Tausch aus, stellen die hierbei aufgedeckten stillen Reserven (Verkaufspreis ./. Buchwert) grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinn dar.

Um anschließende erforderliche Umstrukturierungsmaßnahmen nicht zu erschweren oder gar zu verhindern, besteht über § 6b EStG (und § 6c EStG für Einnahmen-Überschussrechner) die Möglichkeit, Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter sofort oder nach Einstellung in eine steuerfreie Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Neuinvestitionen erfolgsneutral abzuziehen.

Durch die verhinderte Steuerpflicht kann der realisierte Veräußerungserlös inklusive der stillen Reserven komplett für die Finanzierung einer Neuinvestition eingesetzt werden, was die Liquiditätslage schont.

Grundsätzlich eröffnet § 6b die Möglichkeit, die bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter aufgedeckten stillen Reserven steuerfrei von veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Ersatzwirtschaftsgüter zu übertragen. Dies kann auf zweierlei Art erfolgen:

  1. Abzug des Veräußerungsgewinns im Wirtschaftsjahr des Verkaufs von den Kosten für das neu angeschaffte Wirtschaftsgut.

  2. Bildung einer gewinnmindernden Rücklage und Übertragung auf Wirtschaftsgüter, die in den folgenden 4 bzw. 6 Wirtschaftsjahren anschafft werden. Auflösung im Reinvestitionsjahr gegen Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Hierfür sieht § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG eine Frist von 4 Wirtschaftsjahren vor. Diese verlängert sich nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG bei neu hergestellten Gebäuden auf 6 Jahre, wenn mit deren Herstellung vor dem Schluss des 4. auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Eine darüber hinausgehende Verlängerungsmöglichkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen.

§ 6b EStG soll steuerliche Hindernisse für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abbauen, die im Unternehmen nicht mehr benötigt werden und deren Veräußerung betriebswirtschaftlich geboten und volkswirtschaftlich wünschenswert wäre. Insoweit soll die Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter begünstigt und damit eine sinnvolle Anpassung der Unternehmen an strukturelle Veränderungen ermöglicht werden.

Indem die anlässlich solcher Veräußerungen frei werdenden stillen Reserven auf Reinvestitionsgüter übertragen werden können, kommt es zur vorläufigen Freistellung des Veräußerungsgewinns von der Einkommensbesteuerung, was dem Betrieb Mittel für dringend erforderliche Investitionsvorhaben verschafft.

Vor dem Hintergrund der Steuerstundung wird die Zweckbindung des § 6b EStG im Hinblick auf den Veräußerungsgewinn einerseits und die Reinvestitionsmaßnahme andererseits bei Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG dadurch hergestellt, dass die gewinnmindernde Rücklage nach Ablauf der Reinvestitionsfrist aufzulösen ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Reinvestitionsgut nicht angeschafft oder hergestellt oder bei Gebäuden mit der Herstellung noch nicht begonnen worden ist.

Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Gewinnermittlung