Monatsbezogene Kürzung der Opfergrenze
Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie ggf. für seine Ehefrau und Kinder verbleiben (Opfergrenze).Bei der Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens des jeweiligen Kalenderjahres sind alle steuerpflichtigen Einkünfte i. S. d. § 2 Absatz 1 EStG, alle steuerfreien Einnahmen (wie z. B. ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen, steuerfreier Teil der Rente, Kindergeld) und etwaige Steuererstattungen anzusetzen. Abzuziehen sind die Steuervorauszahlungen, Steuernachzahlungen, Steuerabzugsbeträge sowie die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge.
Beispiel mit Anspruch auf Kindergeld für 1 Monat
A ist verheiratet und hatte in 2015 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach Abzug von Steuerabzugsbeträgen, gesetzlichen Sozialabgaben und Werbungskosten und unter Hinzurechnung der Einkommensteuererstattung 2014 sowie des Kindergeldes verbleibt A in 2015 ein verfügbares Nettoeinkommen i. H. v. 20.000 EUR. An Unterhalt für seine (bei der geschiedenen Mutter lebende) volljährige Tochter B, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht, fielen 8.000 EUR an. B hatte in 2015 keine eigenen Einkünfte. Auch Vermögen besitzt sie nicht. Im Haushalt von A lebt noch der Sohn C, für welchen A nur noch im Januar 2015 Kindergeld (Ausbildungsende im Januar 2015) erhalten hat.
Auffassung der Finanzverwaltung
Laut BMF-Schreiben vom 7.6.2010 (BStBl 2010 I S. 582 Rz 11) sind für die Berechnung der Opfergrenze je 1 % je volle 500 EUR des verfügbaren Nettoeinkommens (hier 20.000 EUR) anzusetzen. Dies sind hier 40 %. Allerdings ist für den Ehegatten und für jedes Kind, für das A einen Anspruch auf Kindergeld hat (hier C), eine Kürzung um je 5 % vorzunehmen. Dies würde dazu führen, dass von den 8000 EUR Unterhalt an die Tochter B nur 6.000 EUR abzugsfähig wären (20.000 EUR x 30 %).
Praxis-Tipp: Zeitanteilige Ermittlung
Das FG des Saarlandes vertritt aktuell die Auffassung (Urteil v. 5.4.2016, 2 K 1213/13), dass die Kürzung des zur Berechnung der Opfergrenze ermittelten Prozentsatzes nur zeitanteilig erfolgt, wenn der Kindergeldanspruch nicht das ganze Jahr bestanden hat. Dies folgert das FG aus § 33a Abs. 3 Satz 1 und § 66 Abs. 2 EStG. Im Bereich des § 33a EStG ermäßigen sich hiernach für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in § 33a Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel (§ 33a Abs. 3 Satz 1 EStG). Demnach ist das FG der Überzeugung, dass auch bzgl. der Opfergrenze – jedenfalls bei der Berücksichtigung des sonstigen Unterhaltsverpflichtungen – eine monatsbezogene Betrachtungsweise stattzufinden hat. Insoweit werde eine Betrachtung verfolgt, die dem beim Kindergeld geltenden Monatsprinzip folgt (§ 66 Abs. 2 EStG). Hierdurch werde die Ermittlung der Opfergrenze weiterhin vorhersehbar und einfacher berechenbar.
Monatsbezogene Betrachtungweise übertragen auf das Beispiel
Da hier A für den Sohn C nur für einen Monat Kindergeld erhalten hat bzw. ihm gegenüber nur für 1 Monat unterhaltsverpflichtet war, ist somit die Kürzung nicht mit 5 %, sondern nur mit 0,41 % (5% x 1/12) zu berücksichtigen.
Es ist daher wie folgt zu rechnen:
| 20.000 EUR verfügbares Nettoeinkommen |
| x 34,59 % (40 % - 5 % Ehegatte – 0,41% Kind C) |
| = Opfergrenze 6.918 EUR |
Demnach sind von den 8.000 EUR Unterhaltsleistungen an die Tochter B 6.918 EUR als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Revision anhängig
Sollten die Finanzämter in vergleichbaren Fällen eine zeitanteilige Kürzung ablehnen, sollte Einspruch eingelegt werden. Da gegen die Entscheidung des FG des Saarlandes ein Revisionsverfahren läuft (Az beim BFH VI R 15/16), ruhen Einsprüche kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
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