Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer

Nach Entscheidungen des BVerfG und des BFH haben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bisherigen Rechtsgrundlagen zu den Festsetzungen der Grundsteuermessbeträge verdichtet. Dies hat auch Auswirkungen auf die Praxis etlicher Kommunen zur Festsetzung der kommunalen Zweitwohnungsteuer.

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, die den Gemeinden zufließt und einen Großteil der Gemeindeeinnahmen darstellt. Die Grundsteuer ist in Deutschland eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und ist im Grundsteuergesetz verankert. Sie knüpft an den vom örtlichen Finanzamt festgestellten Einheitswert an, der für den Grundsteuermeßbetrag bindend festgestellt wird. Die letzte Hauptfeststellung für Grundstücke wurde zum 1.1.1964 durchgeführt. Sie hat zwei unterschiedliche Erscheinungsformen, die

  • Grundsteuer A für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; und
  • Grundsteuer B für alle sonstigen Grundstücke und Immobilien.

BVerfG mahnt Reform der Grundsteuer an

Das BVerfG hatte sich mit Beschluss vom 7.11.2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117 S. 1 – 70) mit der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes befasst und darauf hingewiesen, dass eine Bewertung realitätsgerecht sein müsse.

Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen hänge davon ab, dass für die einzelnen zu einer Erbschaft gehörenden wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden würden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildeten. Eine diesem Gebot genügende Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung sei nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiere. Die Bewertungsmethoden müssten aber gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Stelle der Gesetzgeber schon bei der Bewertung auf andere Bewertungsmaßstäbe ab, so löse er sich von seiner Belastungsgrundentscheidung und lege damit strukturell Brüche und Wertungswidersprüche des gesamten Regelungssystems an.

BFH hält Anknüpfung an die Grundstücks–Einheitswerte auf den 1.1.1964 für verfassungswidrig

Der BFH hat dem BVerfG mit Beschluss vom 22.10.2014 (II R 16/13, BStBl 2014 II S. 957) im Hinblick auf die Grundsteuer die Frage deren Anknüpfung an die Grundstücks-Einheitswerte  auf den 1.1.1964 vorgelegt und für verfassungswidrig gehalten, weil diese Einheitswerte nach vielen Jahren nicht mehr realitätsgerecht seien.

Er vertrete nun unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung die Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1. 2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist. Durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen sei es nach Anzahl und Ausmaß zu dem den Gleichheitssatz widersprechenden Wertverzerrungen bei den Einheitswert gekommen. Die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung gerade im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen am Immobilienmarkt fänden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert.

Steuerbescheide ergehen vorläufig

Der BFH vertritt indes nicht die Auffassung, dass das Niveau der Grundsteuer insgesamt zu niedrig sei und angehoben werden müsse. Vielmehr geht es lediglich darum, dass die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb der jeweiligen Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerecht bewertet werden müssen. Der BFH hat die Finanzbehörden in der Pressemitteilung Nr. 79 vom 3.12.2014 aufgerufen, die entsprechenden Bescheide jedoch für nach § 165 AO vorläufig zu erklären.

Reaktionen auf die Rechtsprechung

Das BVerfG muss nun über die Vorlagefrage entscheiden. Der Vorlagebeschluss steht als solcher dem Erlass von unveränderten Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von Grundsteuer nicht entgegen. 

Zwar sind die meisten Einheitswerte und Grundsteuerbescheide bestandskräftig geworden und die Grundsteuerbescheide sind leider mit Dauerwirkung versehen. Allerdings sind seit Oktober 2014 die Einheitswerte und damit letztlich auch die Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide vorläufig erlassen worden, wie vom BFH angeregt; das kann dazu führen, dass bei einer erneuten Änderung der Einheitswertbescheides (zum Beispiel bei Wertminderungen oder geänderten Eigentumszurechnungen) zugunsten des Steuerpflichtigen die Folgebescheide (für den Grundsteuermeßbetrag und den Grundsteuerbescheid) nach § 175 AO geändert werden müssen. Allerdings hat der Gesetzgeber noch keine allgemeine Reform der maßgeblichen Bewertungsvorschriften umgesetzt.

In jedem Fall sollten Steuerpflichtige darauf achten, dass sie Einheitswertbescheide nur mit einem Vorläufigkeitsvermerk akzeptieren und anderenfalls Einspruch einlegen.

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