BMF zu Einkünften aus der THG-Quote bei Elektromobilität:

Das Thema der Einkünfte aus der THG-Quote bei Elektrofahrzeugen kann sowohl den unternehmerischen als auch den privaten Bereich betreffen. Das BMF hat sich jetzt erstmals zur steuerlichen Einordnung geäußert.

Gerade im privaten Bereich bestanden bis vor kurzem noch viele Unsicherheiten bezüglich der korrekten steuerlichen Würdigung. Aktuell hat sich das BMF in einer Meldung auf seine Homepage hierzu geäußert. Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist hiernach die Frage, ob es sich um ein Fahrzeug im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen handelt. Für Privatpersonen unterliegt der Erlös nicht der Einkommensteuer. Für andere Bereiche können Prämienerlöse je nach Nutzung des Fahrzeugs steuerpflichtig sein.

Begriff der THG-Quote und Funktionsweise

Der Begriff der THG-Quote steht für Treibhausgasminderungsquote. Unternehmen, die fossile Energieträger in Verkehr bringen (sog. quotenverpflichtete Unternehmen), also vor allem Mineralölkonzerne, sind verpflichtet, die dadurch verursachten Treibhausgasemissionen im Rahmen der CO2-Belastung durch den sog. THG-Quotenhandel zu kompensieren.

Der Prozentsatz der Minderung steigt jedes Jahr weiter an. Hierdurch sollen diese Unternehmen angeregt werden, im Rahmen der Energiewende in emissionsärmere Kraftstoffalternativen (z. B. sog. E-Fuels, Wasserstoff oder Anlagen für Erneuerbare Energien) zu investieren. Die THG-Quote ist daher als ein marktbasierendes Klimaschutzinstrument anzusehen.

Möglichkeit einer Quotenerfüllung durch Dritte

Die THG-Quote für ein Unternehmen wird durch einen Referenzwert bestimmt, orientiert an den tatsächlich verursachten Treibhausgasemissionen und dem gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz der Treibhausgasminderung. Wird die Quote nicht erfüllt, muss das Unternehmen eine Strafe für jede zu viel ausgestoßene Tonne Treibhausgas zahlen.

Neben der Erfüllung der THG-Quote durch das Inverkehrbringen von treibhausgasschonenden Kraftstoffen haben quotenverpflichtete Unternehmen seit 2017 auch die Möglichkeit einer Quotenerfüllung durch Dritte, die über entsprechendes Minderungspotenzial verfügen, zu erfüllen. Als Dritte, die über entsprechendes Minderungspotenzial verfügen, kommen auch Besitzer von Elektrofahrzeugen in Frage. Begünstigt sind hierbei nur reine Elektrofahrzeuge, also Elektroautos aber auch elektrisch betriebene Zweiräder, die eine Zulassung als Kraftfahrzeug haben. Minderungspotenziale von Hybridfahrzeugen sind ausgeschlossen.

Übertragung von Minderungspotenzial

Für betriebliche und private Elektrofahrzeughalter besteht durch die Änderungen der 38. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) die Möglichkeit zur entgeltlichen Übertragung von Minderungspotenzial auf die THG-Quote verpflichteter Unternehmen. Weitere Details zum rechtlichen Rahmen und zur Antragstellung findet man auf den Internetseiten des Umweltbundesamts.

Im unternehmerischen Bereich werden reine Elektrofahrzeuge mittlerweile als Dienstwagen und Poolfahrzeuge, Servicefahrzeuge, Lieferwagen, Mietwagen, E-Transporter, E-Lkw sowie E-Bus oder Taxen genutzt. Nach den derzeitigen Marktstrukturen können Unternehmen über spezialisierte Händler ihre THG-Quoten-Potenziale verkaufen. Lediglich bei Unternehmen mit einem größeren Elektro-Fuhrpark und dem entsprechenden Abwicklungswissen dürfte es denkbar sein, dass diese direkt ohne die Zwischenschaltung eines Dienstleisters in eine direkte Beziehung mit dem quotenverpflichteten Unternehmen eintreten.

Die steuerliche Einordnung der Einkünfte aus der THG-Quote sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich ist noch steuerliches Neuland. Die Finanzverwaltung hat sich aktuell mit einer Meldung vom 16.5.2022 auf den Internetseiten des BMF zu diesem Thema geäußert. Des Weiteren existiert eine aktualisierte Kurzinformation des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz v. 29.3.2022 zu diesem Thema (Az: S 2240/S 2256/S 2257 A - St 32 1, St 32 3, St 31 5), in der die "bundeseinheitlich abgestimmte" Verwaltungsauffassung für die Besteuerung der Prämien aus der THG-Quote dargestellt wird.Jetzt hat sich erstmals die Finanzverwaltung dazu geäußert.

Ertragsteuerliche Behandlung: Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen

m unternehmerischen Bereich werden reine Elektrofahrzeuge mittlerweile als Dienstwagen und Poolfahrzeuge, Servicefahrzeuge, Lieferwagen, Mietwagen, E-Transporter, E-Lkw sowie E-Bus oder Taxen genutzt. Nach den derzeitigen Marktstrukturen können Unternehmen über spezialisierte Händler ihre THG-Quoten-Potenziale verkaufen. Lediglich bei Unternehmen mit einem größeren Elektro-Fuhrpark und dem entsprechenden Abwicklungswissen dürfte es denkbar sein, dass diese direkt ohne die Zwischenschaltung eines Dienstleisters in eine direkte Beziehung mit dem quotenverpflichteten Unternehmen eintreten.

Die Erlöse aus dem Verkauf der THG-Quote unterliegen als Betriebseinnahme nach § 8 Abs. 1 EStG der regulären Besteuerung in der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und ggf. auch der Gewerbesteuer und zählt im unternehmerischen Bereich dann zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine Steuerfreiheit der Einnahmen, etwa über § 3 EStG oder auch § 4 KStG ist nicht ersichtlich.

Ertragsteuerliche Behandlung: Elektrofahrzeuge im Privatvermögen

Die THG-Quote ist ein handelbares (immaterielles) Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Bei der Veräußerung handelt sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ( Kurzinformation des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfal z v. 29.3.2022). Der THG-Quotenhandel richtet sich daher nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen über den Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern. Das bedeutet, dass die THG-Quote mit der entgeltlichen Übertragung an einen Dritten, z. B. an einen Stromanbieter oder ein anderes Dienstleistungsunternehmen, veräußert wird. Das (wirtschaftliche) Eigentum, d. h. die Verfügungsmacht wird endgültig aufgegeben.

Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern unterliegen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt (§ 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten zu verstehen. Die THG-Quote erwirbt der private Fahrzeughalter jedoch nicht entgeltlich. Sie entsteht durch die eingesparten THG-Emissionen der geschätzten Strommenge sowie dem Nachweis der Zulassungsbescheinigung jährlich neu. Auf die Anschaffung des jeweiligen Elektrofahrzeugs kann deswegen nicht abgestellt werden. Mangels "Anschaffung" unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.

Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer (Kurzinformation des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz v. 29.3.2022.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Überträgt eine Privatperson ihre vom Umweltbundesamt bescheinigte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) aus einem auf sie zugelassenen und ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneten oder für den nichtunternehmerischen Bereich bezogenen Elektrofahrzeug jährlich oder für mehrere Jahre gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um keine nachhaltige Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG.

Überträgt ein Unternehmer seine vom Umweltbundesamt bescheinigte THG-Quote aus einem auf ihn zugelassenen und seinem Unternehmen zugeordneten oder für sein Unternehmen bezogenen Elektrofahrzeug jährlich oder für mehrere Jahre gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG des Unternehmers.

Die THG-Quote wird nicht mit dem Erwerb des Fahrzeugs "mitangeschafft", so dass insoweit weder eine neben dem Elektrofahrzeug bezogene weitere (Haupt-)Leistung noch ein anteilig darauf entfallender Vorsteuerbetrag aus der Anschaffung des Elektrofahrzeugs vorliegt.

Der Handel mit THG-Quoten (An- und Weiterverkauf) stellt eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG dar (Kurzinformation des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz v. 29.3.2022).

Zusammenfassung: Privatvermögen oder Betriebsvermögen

Seit dem Jahr 2022 können Halter von reinen Elektrofahrzeugen die mit ihrem Ladestrom verbundene CO2-Ersparnis nutzen, um sie gegen Prämienzahlungen dem Handel mit sogenannten Treibhausgasminderungs-Quoten anzubieten. Die Prämienzahlungen, die Halter von Elektrofahrzeugen dafür erhalten, können steuerpflichtig sein. Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist die Frage, ob es sich um ein Fahrzeug im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen handelt.

Das bedeutet im Allgemeinen

Fahrzeug ist ...

Steuerliche Beurteilung

Betriebsvermögen

Erhaltene Zahlungen sind Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.

Privatvermögen

Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher "privat" und unterliegen nicht der Einkommensteuer.

Dienstwagen

Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer ist regelmäßig der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich dann nicht.

BMF, Meldung v. 16.5.2022

Ist die Finanzverwaltung an diese Einordnung gebunden?

Das BMF stellt seit einiger Zeit Informationen zu bestimmten Themen in Form von einfachen "Meldungen" (wie hierzu zur Einordnung von Prämien aus THG-Quoten) oder als FAQ (wie etwa zur Corona-Krise) auf seine Internetseiten. Es stellt sich die Frage, wie diese Art von Veröffentlichungen einzuordnen ist bzw. ob und inwieweit solche Veröffentlichungen im Vergleich zu regulären BMF-Schreiben seitens der Verwaltung rechtlich bindend sind. Mehr dazu lesen Sie in unserer News "Rechtsqualität von Meldungen und FAQ-Veröffentlichungen des BMF".

Schlagworte zum Thema:  Elektromobilität, Elektroauto