Besteuerung einer Rückkaufswertauszahlung aus einer Pensionskasse

Im Fall einer einmaligen Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse und einem Pensionsfonds handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte, sodass die Steuerermäßigung nach § 34 EStG nicht zur Anwendung kommt. 

Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.09.2016, X R 23/15 (zur Kommentierung) entschieden. Das FG Köln hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage beschäftigt, ob bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des Versicherungsvertrags aus persönlichen Beweggründen etwas anderes gilt (Urteil v. 14.2.2019, 15 K 855/18).

Steuerliche Behandlung bei Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge

Bei Leistungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse und einem Pensionsfonds erfolgt die steuerliche Behandlung nach § 22 Nr. 5 EStG (der Umfang der Besteuerung hängt von der Förderung in der Ansparphase, z. B. Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG, ab). Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Werden hingegen Versorgungsleistungen aufgrund einer Direktzusage und Unterstützungskasse nicht fortlaufend, sondern in einer Summe gezahlt, handelt es sich um Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, die bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte zu besteuern sind.

Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten

Dies gilt nach Auffassung des BFH jedenfalls dann, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Zwar stellt die die Kapitalabfindung eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten dar, es fehlt jedoch an der "Außerordentlichkeit" dieser Einkünfte. Die Zusammenballung von Einkünften darf nicht den vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen, so der BFH.

Urteilsfall des FG Köln: Kündigung aus  persönlichen und wirtschaftlichen Gründen

Im Rahmen eines Klageverfahrens beim FG Köln erkrankte die Arbeitnehmerin in den Jahren vor der Kapitalauszahlung. Es wurde ein Grad der Behinderung von 90 % mit den Merkzeichen B und G festgestellt. Zudem wurde sie pflegebedürftig. Später befand sie sich in einer andauernden Erkrankung ohne zu erwartende Verbesserung des Gesundheitszustandes. Vor dem Hintergrund, dass die Beantragung einer vorgezogenen (regulären) Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich wurde, kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis. Die Versicherungsnehmereigenschaft aus der Pensionskassenversicherung wurde auf die Klägerin übertragen. Die Klägerin kündigte die Versicherung, weil sie sich aufgrund ihrer Lebenssituation finanziell nicht in der Lage sah, die Beiträge für die Versicherung aus eigener Kraft aufzubringen. Auch eine Beitragsfreistellung war nicht möglich, weil sie aufgrund wirtschaftlicher Probleme auf das Geld aus der Versicherung angewiesen war. Hierzu trug auch bei, dass sie zu diesem Zeitpunkt als alleinerziehende Mutter noch Verantwortung für das Wohlergehen ihres schwerbehinderten Sohnes hatte. Bezüglich der Auszahlungsform bestand grundsätzlich ein Wahlrecht (Rente oder Kapitalauszahlung). Da sie jedoch vorzeitig gekündigt hat, konnte die Auszahlung des Rückkaufwerte nur als Einmalzahlung erfolgen. 

Die Klägerin war der Auffassung, dass sie aufgrund der Kündigung aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen faktisch kein Wahlrecht zwischen Rente oder Kapitalauszahlung gehabt habe. Die dann aufgrund der Kündigung der Versicherung zwangsläufig erfolgte Einmalzahlung sei eine außerordentliche zusammengeballte Zahlung i. S. d. § 34 EStG. Das Merkmal der Außergewöhnlichkeit beinhalte gerade ein subjektives Element, so dass auch persönliche Gründe für eine Kündigung berücksichtigt werden müssten.

FG Köln bezieht sich auf BFH-Urteil 

Nach Auffassung des FG Köln stellt sich die durch Kündigung erlangte Kapitalauszahlung nicht als atypisch dar, weil sie von Anfang an vorgesehen war. Das FG hält es auch nicht für geboten, auf die persönlichen Beweggründe der Klägerin für die gewählte Entscheidung abzustellen; noch ist der Fall einer Kündigung (mit "zwangsweiser Kapitalauszahlung in Höhe des Rückkaufswerte) anders zu würdigen als die "Regelbeendigung" der Ansparphase (mit der Wahl zwischen Rente und Kapitalauszahlung).

Revisionsverfahren anhängig

Das FG hat aber die Revision zugelassen, weil bisher – soweit ersichtlich – höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob eine Kapitalauszahlung infolge einer Kündigung anders zu würdigen ist als ein bei regulärer Beendigung der Ansparphase ausgeübtes Kapitalwahlrechts und ob bei Altersvorsorgeverträgen auch auf persönliche Beweggründe, die zur Ausübung eines Kapitalwahlrechts oder einer Kündigung geführt haben, abzustellen ist. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH (Az. X R 7/19) entschieden hat.