Ausblick

Die Vielzahl der anhängigen Revisionsverfahren gibt dem BFH ausreichend Gelegenheit, um sich mit den vorgetragenen Bedenken und Fallgestaltungen (erneut) auseinander zu setzen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird jedoch aufgrund einer gesetzlichen Änderung der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im Prinzip ausgeschlossen.

Rechtslage bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2012: Verfahren offen halten

Die Vielzahl der ergangenen FG-Entscheidungen, die zudem im Wesentlichen revisionsbefangen und damit nicht rechtskräftig sind, zeigen, was die Rechtsprechungsänderung des BFH und die nachfolgende Nichtanwendung der Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung ausgelöst haben. Betroffenen Steuerpflichtigen kann nur geraten werden, gegen den Kostenabzug als außergewöhnliche Belastungen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einzulegen und die Steuerfestsetzungen damit offen zu halten, bis der BFH in den zu erwartenden Revisionsentscheidungen für endgültige Klarheit sorgt. Die Einspruchsverfahren ruhen aufgrund der anhängigen Revisionsverfahren nach von Gesetzes wegen nach § 363 Abs. 2 AO.

Es bleibt abzuwarten, welchen Weg die Finanzverwaltung beschreiten wird. Bestätigt der BFH seine Rechtsprechungsänderung in den anhängigen Verfahren, ist eine Anwendung der neuen Rechtsprechung auch durch die Finanzverwaltung zumindest nicht ausgeschlossen. Ansonsten bleibt dem Steuerpflichtigen lediglich die Beschreitung des Klagewegs, um die Anwendung der neuen Rechtsgrundsätze durchzusetzen.