Anwendung auf vergleichbare Verfahren

Die Rechtsprechungsänderung hat zu einem generellen Umdenken im Bereich der abziehbaren Prozesskosten geführt. Die dortigen Rechtsgrundsätze haben auch bereits Eingang in vergleichbare Verfahren gefunden.

Anwaltskosten im Zusammenhang mit Unterhaltsfestsetzung

Im vom FG Köln entschiedenen Streitfall ging es um den Vater eines nichtehelichen Kindes, für das er Unterhalt leisten musste. Er sah sich einem gerichtlichen Unterhaltsabänderungsantrag der Kindesmutter für sich und das gemeinsame Kind ausgesetzt. Das Verfahren endete in einem gerichtlich protokollierten Vergleich. Das FG entschied auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige seine Rechtsverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen konnte, da Anlass für die Rechtsverteidigung bestand und der Steuerpflichtige keinen Grund hatte, die geforderten Mehrbeträge einfach zu akzeptieren (FG Köln, Urteil v. 26.6.2013, 7 K 2700/12).

Insolvenztreuhändervergütung

Ebenfalls das FG Köln hat mit Urteil v. 23.5.2013 (6 K 2216/18) die neuen Rechtsprechungsgrundsätze auf das Verbraucherinsolvenzverfahren übertragen und die an den Insolvenztreuhänder gezahlte Vergütung zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. Der Staat bietet bei Überschuldung eines Bürgers mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger und zur anschließenden Entschuldung an. Die Inanspruchnahme dieses Verfahrens ist für den Bürger der einzige Weg, um dieses Ziel zu erreichen, so dass nach Auffassung des FG ein dem Zivilprozess vergleichbares Verfahren vorliegt, das die Anwendung der zu Prozesskosten entwickelten Grundsätze rechtfertigt.