Kurzbeschreibung
Seit März 2024 können Beschäftigte schon während des Anerkennungsverfahrens einreisen und in Deutschland arbeiten. Hierzu müssen Arbeitgeber und Bewerber in einer schriftlichen Vereinbarung versichern, dass sie das Anerkennungsverfahren nach der Einreise umgehend in die Wege leiten.
Vorbemerkung
Die Anerkennungspartnerschaft ist ein neuer Aufenthaltstitel, mit welchem Beschäftigte seit März 2024 schon während des Anerkennungsverfahrens in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung ausüben können. Das heißt, sie können erst nach Deutschland einreisen und dann das gesamte Anerkennungsverfahren ihrer beruflichen Qualifikation durchführen.
An die Erteilung des neuen Titels sind einige Anforderungen geknüpft:
- Die ausländische Fachkraft hat eine mindestens 2-jährige Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen.
- Der Abschluss ist in dem Ausbildungsland staatlich anerkannt (zu bestätigen über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)).
- Schriftlicher Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
- Schriftliche Vereinbarung des Arbeitgebers und Bewerbers, in der sie versichern, dass sie das Anerkennungsverfahren nach der Einreise umgehend in die Wege leiten (Vereinbarung einer Anerkennungspartnerschaft).
- Deutschkenntnisse des Beschäftigten auf dem Sprachniveau A2
- Arbeitgeber ist für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet; dieser hat also bereits Erfahrung mit der beruflichen Ausbildung oder Nachqualifizierung. Die Prüfung erfolgt im Visumsverfahren durch die zuständige Behörde.
- Es besteht ein berufsfachlicher Zusammenhang zwischen erworbener Qualifikation, angestrebter Beschäftigung und angenommenen Zielberuf.
Die Aufenthaltserlaubnis bei einer Anerkennungspartnerschaft beläuft sich auf ein Jahr und kann auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. Dabei muss der Arbeitgeber oder die Fachkraft gegebenenfalls belegen können, dass sie sich aktiv und intensiv um Anerkennung und Nachqualifizierung bemüht hat.
In einer Anerkennungspartnerschaft muss es hinreichend wahrscheinlich sein, dass die ausländische Berufsqualifikation oder der Hochschulabschluss in Deutschland unter Berücksichtigung etwaiger Qualifizierungsbedarfe als vollständig gleichwertig mit einem deutschen Zielberuf anerkannt werden kann. Daher muss sowohl ein berufsfachlicher Zusammenhang zwischen der ausländischen Qualifikation und der Beschäftigung während der Anerkennungspartnerschaft bestehen, als auch zwischen der Beschäftigung und dem potenziell angestrebten Zielberuf. Diesen Zusammenhang prüft die Bundesagentur für Arbeit.
Grundsätzlich sind nur qualifizierte Beschäftigungen zulässig, somit keine bloßen Anlern- und Helfertätigkeiten. Dies betrifft alle Beschäftigungen, zu deren Ausübung keine Berufsausübungserlaubnis notwendig ist.
Bei reglementierten Berufen, also Berufen mit einer Berufsausübungserlaubnis, ist eine qualifizierte Beschäftigung für die Zeit während der Anerkennungspartnerschaft nicht möglich. Stattdessen kann eine Tätigkeit unterhalb des qualifizierten Fachkraftniveaus aufgenommen werden, die als Übergang in den Zielberuf dient. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber entweder tarifgebunden ist oder es sich um eine Pflegeeinrichtung bzw. einen kirchlichen Arbeitgeber handelt. Der Ausländer muss zu den tariflich oder auf Grundlage kirchlichen Rechts festgelegten Arbeitsbedingungen beschäftigt und bezahlt werden und die angebotenen Beschäftigungsbedingungen müssen zu einer beruflichen Beschäftigung im angestrebten Zielberuf hinführen.
Vereinbarung einer Anerkennungspartnerschaft
Zwischen
....................................................
[Name und Adresse Gesellschaft]
– nachfolgend "Gesellschaft" –
und
....................................................
[Name und Adresse Antragsteller
– nachfolgend "Antragsteller" –
Die Gesellschaft und der Antragsteller beabsichtigen eine berufliche Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation des Antragstellers im folgenden Zielberuf: ......
Hierzu vereinbaren die Parteien was folgt:
Alternativ
Variante 1: Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
Der Antragsteller verpflichtet sich, spätestens nach der Einreise bei der im Inland nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich das Verfahren zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einzuleiten.
Alternativ
Variante 2: Anerkennung eines im Inland reglementierten Berufs
Der Antragsteller verpflichtet sich, spätestens nach der Einreise bei der im Inland nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich das Verfahren zur Erteilung der erforderlichen Berufsausübungserlaubnis einzuleiten.
Alternativ
Variante 1: Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Antragsteller die Wahrnehmung der von der zuständigen Stelle zur Anerkennung seiner Berufsqualifikation geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsver...