Neue einheitliche Rechtsform geplant: EU-Stiftung
EU-weit existieren ca. 110.000 solcher Stiftungen und verfügen über Vermögen von geschätzt 350 Mrd. Euro. Höchste Zeit, für eine einheitliche Rechtsform.
Neuen Verordnung in Planung
Trotz dieser immensen Bedeutung für die Wirtschaft und soziale und kulturelle Belange, wird die Arbeit gemeinnütziger Stiftungen in der EU-Praxis eher gebremst als gefördert.
Sobald eine Stiftung supranational tätig ist, entstehen Probleme. Diese betreffen sowohl den ungestörten Geldtransfer über Staatsgrenzen hinweg als auch z. B. die steuerliche Anerkennung von Spenden an eine gemeinnützige Stiftung, die ihren Sitz in einem anderen EU-Staat als der Spender hat. Diesen Problemen möchte die Europäische Kommission mit einer neuen Verordnung zu Leibe rücken.
Statut für Europäische Stiftung
Mit der neuen Verordnung soll ein gemeinsames Statut für eine Europäische Stiftung geschaffen werden. Binnenmarktkommissar Michel Barnier meint hierzu: Das Statut wird "den Stiftungen helfen, ihre Tätigkeit besser bekannt zu machen und Dank des europäischen Gütesiegels mehr Zuwendungen zu erhalten".
Qualitätssicherung durch hohe Mindestanforderungen
Im Statut ist festgelegt, dass die Stiftung ihre grenzüberschreitende Tätigkeit ebenso nachweisen muss wie die Gemeinnützigkeit nicht nur ihrer Ziele sondern auch ihrer praktischen Tätigkeit. Außerdem muss sie über ein Mindestkapital von 25.000 EUR verfügen.
Entstehung nur aus nationalen Stiftungen
Die Gründung der EU-Stiftung kann nicht durch einen Gründungsakt eo ipso erfolgen, vielmehr setzt sie das Bestehen einer nationalen Stiftung voraus, die "ex nihilo" in eine Europäische Stiftung auf einen entsprechenden Antrag hin umgewandelt wird. Daneben ist eine Gründung durch Verschmelzung zweier verschiedenstaatlicher Stiftungen möglich. Rechtspersönlichkeit erlangt die Europäische Stiftung mit ihrer Registrierung in einem Mitgliedsstaat.
Steuerliche Behandlung
Die Europäische Stiftung unterliegt den gleichen steuerrechtlichen Regeln wie die inländische Stiftung. Zur steuerlichen Absetzbarkeit einer Spende reicht es aus, wenn die Stiftung ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat hat.
Zustimmung der Mitgliedsstaaten steht noch aus
Politisch wird der Vorschlag der Kommission von allen Mitgliedstaaten befürwortet. Ob das von der Kommission vorgeschlagene Statut die Zustimmung aller Mitgliedsstaaten erhält, bleibt abzuwarten.
(Binnenmarktakte IP/11/469)
-
Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
2.531
-
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente
1.6224
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
946459
-
E-Rechnung
6809
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
564
-
Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps
5021
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
4983
-
Steueränderungen 2026
379
-
Änderung des Steuerberatungsgesetzes doch ohne verschärftes Fremdbesitzverbot
375
-
Bundesrat stimmt Steueränderungsgesetz 2025 zu
322
-
Bunderat fordert Stärkung des Fremdbesitzverbots in der Steuerberatung
09.03.2026
-
Debatte über Ehegattensplitting belastet Koalition
09.03.2026
-
Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV)
05.03.2026
-
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz zur Modernisierung der Organisation der Zollverwaltung
05.03.2026
-
Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
25.02.2026
-
Aktualisierte EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete
20.02.2026
-
Nationale Spielräume bei Anti-Steuervermeidungsregeln der EU
20.02.2026
-
Omnibus-Paket zur Besteuerung
19.02.2026
-
Linnemann will Schwelle für Spitzensteuersatz verschieben
17.02.2026
-
BStBK fordert Stärkung des Fremdbesitzverbotes in der Steuerberatung
17.02.2026