Rückerstattung Krankenkassenbeiträge: Steuerpflicht

Was bis heute viele gesetzlich Versicherte nicht wissen: Die heißbegehrte Prämie, der Bonus oder die Beitragsrückgewähr aus einem Wahltarif der Krankenkasse sind einkommensteuerpflichtig. Je nach individuellem Steuersatz bleibt vom "Bonbon" der Kasse oft nicht viel übrig.

Es klingt verlockend: Die Krankenkasse verspricht eine Prämie in Höhe von 75 EUR. Wer sich angesprochen fühlt, denkt schnell über einen Krankenkassenwechsel nach. Aber: Über solche Prämienangebote freut sich nicht nur der Kassenkunde, sondern auch das Finanzamt.

Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % kassiert der Staat schon 26,25 EUR - dem Versicherten bleiben dann nur noch 48,75 EUR von der Prämie übrig. Da die Prämien grundsätzlich nur auf das Kalenderjahr gerechnet werden, ist der Aufwand eines Kassenwechsels dann doch vielleicht nicht immer gerechtfertigt. Denn es verbleiben im Beispiel umgerechnet lediglich rund 4 EUR monatlich.

Bonus, Prämie und Rückerstattung

Grundsätzlich handelt es sich aus Sicht des Finanzamtes bei allen Boni, Prämien und Rückerstattungen (z. B. aus Wahltarifen nach § 53 SGB V) durch die Krankenkassen um Beitragsrückzahlungen. Das gilt - unabhängig davon, wie die jeweilige Kasse die Leistung bezeichnet - für Prämien aufgrund eines Kassenwechsels oder eines Wahltarifs (Beitragsrückgewähr) sowie aufgrund einer Teilnahme an Bonusprogrammen. Mit letzteren belohnen die Krankenkasse die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen oder sportlichen Aktivitäten (Kurse, Mitgliedschaft im Fitnessstudio).  

Beitragsrückzahlung mindert die Sonderausgaben

Setzt nun der Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung seine Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben an, mindert dies das zu versteuernden Einkommen entsprechend. Prämien, Boni und Beitragsrückerstattungen müssen jedoch von den Sonderausgaben zuvor wieder abgezogen werden. Die Sonderausgaben vermindern sich um den entsprechenden Betrag (Wert der Prämie) und dementsprechend erhöhen sich die zu versteuernden Einkünfte.

Keine Steuerpflicht bei Erstattung von Leistungen und Eigenanteilen

Nicht betroffen von der Steuerpflicht sind Erstattungen der Krankenkassen bei sog. „Härtefällen“; z. B. weil der Versicherte von den Eigenanteilen befreit worden ist. Auch wenn Kosten für Leistungen erstattet werden, bleiben diese außen vor. So ist die (ggf. anteilige) Erstattung der Kosten für einen Präventionskurs nicht steuerpflichtig, wohl aber eine durch Punkte für diesen Präventionskurs und ggf. weitere Maßnahmen erzielte Bonuszahlung.

Meldung der Krankenkassen an das Finanzamt

Die Krankenkassen melden die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr selbst durch die Mitglieder gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (s. GR v. 15.1.2013). Hierbei handelt es sich überwiegend um Beitragszahlungen freiwillig krankenversicherter, von Studenten oder aus Versorgungsbezügen. Erstattete Beiträge sowie die ausgeschütteten Prämien und Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten sind ebenfalls anzugeben.

Die Daten sind von der Krankenkasse gegenüber der Finanzverwaltung bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu melden. Die meisten Krankenkassen informieren ihre Mitglieder schriftlich über die ans Finanzamt gemeldeten Daten.

Schlagworte zum Thema:  Vergütung, Beitragserstattung