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Bonus (für gesundheitsbewusstes Verhalten)

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Bonus der Krankenkasse ist eine Geldzahlung, eine Sachprämie oder der Verzicht auf die Erhebung einer Zuzahlung. Es soll dadurch ein Anreiz für gesundheitsförderndes Verhalten geschaffen werden. Der Bonus kann an den Versicherten aber auch an den Arbeitgeber gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte an bestimmten präventiven Maßnahmen oder an den Früherkennungsuntersuchungen teilgenommen hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die verschiedenen Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten sind in § 65a SGB V zusammengefasst. Die Gestaltung der Bonusregelung und die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bonus sollen zwingend in der Satzung der Krankenkasse geregelt werden.

1 Versicherte

1.1 Präventive Maßnahmen

Unter welchen genauen Voraussetzungen dieser Bonus gewährt werden kann, ist nicht im Gesetz geregelt. Der Versicherte muss aber regelmäßig an einer qualitätsgesicherten Leistung der Krankenkasse zur primären Prävention teilgenommen haben.[1] Dabei handelt es sich in erster Linie um die verhaltensbezogenen Maßnahmen/Gesundheitsangebote nach § 20 Abs. 5 SGB V aus folgenden Handlungsfeldern:

  • Bewegungsgewohnheiten,
  • Ernährung,
  • Stressbewältigung/Entspannung sowie
  • Genuss- und Suchtmittelkonsum.

Ebenfalls für den Bonus anzuerkennen ist die Teilnahme an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hält auch Leistungen der Mutterschafts-/Schwangerschaftsvorsorge für bonifizierbar. Gleiches gilt für die Zahnvorsorge sowie die professionelle Zahnreinigung oder zusätzlichen Kinder- und Jugenduntersuchungen (J1/J2).

[1] § 65a Abs. 1a SGB V.

1.2 Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken/Früherkennung von Krankheiten

Der Bonus soll für die Teilnahme an den Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ ...

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