Scheinselbstständigkeit: Späterer Trainer der 1. Fußball Bundesliga sozialversicherungspflichtig
Selbstständigkeit war vertraglich vereinbart
Zu Beginn seiner Laufbahn schloss der Fußballlehrer einen Honorarvertrag mit dem klagenden Verein. Als Grundstein seiner Entwicklung wollte er sich dort einen eigenen Namen machen indem er die mittlerweile sechstklassige erste Herrenmannschaft wieder zum Erfolg führte. Im Gegensatz zu seinen angestellten Vorgängern und Nachfolgern war nach dem Inhalt des Vertrags eine Selbstständigkeit festgelegt. Dies tat der Verein auch in Vorahnung der kommenden Karriere.
Betriebsprüfung: DRV stellte Scheinselbstständigkeit fest
In einer späteren Betriebsprüfung gelangte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jedoch zu dem Ergebnis einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Gegen die Nachforderung von rund 15.000 Euro klagte der Verein mit dem Argument, der Trainer habe seine Mannschaft eigenverantwortlich und weisungsfrei trainiert. Er habe sich dort eine Basis für anspruchsvollere Aufgaben verschafft und sei damit unternehmerisch tätig gewesen. Außerdem habe er noch weitere freiberufliche Tätigkeiten als Spielerberater und Scout ausgeübt, die den überwiegenden Teil seines Einkommens ausgemacht hätten.
Fehlendes Unternehmerrisiko als Kriterium für Scheinselbstständigkeit
Das LSG hat die Rechtsauffassung der DRV bestätigt. Es hat die Trainertätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bewertet. Der Trainer sei unter der Verantwortung des Vorstandes in das Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen eingebunden gewesen und habe kein eigenes Unternehmerrisiko getragen.
Weisungsabhängigkeit als Indiz für Versicherungspflicht
Er sei auch weisungsabhängig gewesen, da der Verein die Leistungen des Trainers durch Einzelangaben habe konkretisieren können. Es komme nicht darauf an, dass dieses vertragliche Recht nicht ausgeübt worden sei. Ebenso wenig komme der äußeren Bezeichnung als Honorarvertrag eine Bedeutung zu. Der Verein trage letztendlich das Risikos eines Irrtums über die Rechtlage und müsse im Zweifelfall rechtzeitig ein Statusfeststellungsverfahren durchführen.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 6.6.2018, L 2 BA 17/18
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